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21.01.2010, 13:17 Uhr

Neues Tarifdekret für Solarstrom in Frankreich - Vereinfachte Gebäudeintegration als neue Kategorie eingeführt

Paris/Freiburg/Berlin (iwr-pressedienst) – In Frankreich wurde am 14. Januar ein neues Dekret zur Neuregelung der Vergütung für Solarstrom veröffentlicht, das für Solaranlagen gilt, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Betrieb waren. Darauf weist die Kanzlei Sterr-Kölln & Partner hin. Das neue Dekret unterscheidet zwischen gebäudeintegrierten Anlagen (intégration au bâti), Anlagen mit vereinfachter Gebäudeintegration (intégration simplifiée au bâti) und sonstigen Anlagen. Je nach Anwendungsfall greifen dabei die nachfolgenden Regelungen:

Vergütungshöhe bei Gebäudeintegration

Die Vergütung für gebäudeintegrierte Anlagen beträgt 58 Eurocent je kWh wenn das Gebäude zu Wohnzwecken, als Bildungseinrichtungen oder im Gesundheitswesen genutzt wird. Bei anderen Gebäuden wie z.B. Supermärkten oder Fabrikhallen beträgt die Vergütung 50 Eurocent je kWh. Bei vereinfachter Gebäudeintegration beträgt die Vergütung 0,42 Eurocent je kWh.

Vergütungshöhe für Freilandanlagen

Für Freiflächenanlagen in den französischen Überseegebieten und Korsika beträgt die Vergütung 40 Eurocent je kWh. Die Vergütung für das Festland variiert je nach Standort-Departement zwischen 31,4 (z.B. Department Herault) und 37,68 Eurocent je kWh (z.B. Departement Somme). Damit soll nach Anaben von Sterr-Kölln & Partner die regional unterschiedliche Sonneneinstrahlung kompensiert werden. Freiflächenanlagen auf dem Festland mit einer Nennleistung von bis zu 250 kWh erhalten unabhängig vom Departement eine Vergütung von 31,4 Eurocent je kWh. Wird der Antrag auf Netzanschluss bis zum 31.12.2011 gestellt, erfolgt keine Degression der anfänglichen Vergütung. Bei Antragsstellung ab dem Jahr 2012 erfolgt eine jährliche Degression der Anfangsvergütung in Höhe von 10%. Sämtliche Vergütungen werden über die Tariflaufzeit von 20 Jahren jährlich an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst.

Jährliche Deckelung

Die genannten Vergütungen sind auf 1.500 Sonnenstunden p.a. für das Festland und auf 1.800 Sonnenstunden für die französischen Überseegebiete gedeckelt. Für nachgeführte Solaranlagen beträgt die Deckelung 2.200 Stunden für das Festland und 2.600 Stunden für die Überseegebiete. Darüber hinaus produzierter Solarstrom wird mit 5 Eurocent je kWh vergütet. Die Deckelung gilt nicht für solarthermische Anlagen.

"Das neue Dekret wirft noch zahlreiche Fragen auf, insbesondere zu den Anforderungen der vereinfachten Gebäudeintegration, deren praktischer Anwendungsbereich nun sehr begrenzt sein dürfte. Ausgeräumt ist aber die Unsicherheit zur Tarifhöhe. Damit ist für neue Projekte nun wieder mehr Planungssicherheit für Projektentwickler gewährleistet", so die Einschätzung von Olivier Fazio, Avocat bei Sterr-Kölln & Partner in Paris.

Ein am 16. Januar veröffentlichtes Berichtigungsdekret präzisiert bereits Angaben zum Tarif und zur Gebäudeintegration von Fassadenelementen.

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