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28.07.2014, 14:44 Uhr

BGH-Urteil: EEG-Umlage entspricht der Verfassung

Münster - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil bestätigt, dass die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verfassungskonform ist. Ein Unternehmen, das auf Rückzahlung geklagt hatte, geht leer aus.

Die Umlage verstösst laut BGH nicht gegen die Finanzverfassung, da sie keine Sonderabgabe ist. Geklagt hatte ein Textilunternehmen.

Kläger zahlte EEG-Umlage unter Vorbehalt

Das Urteil wurde bereits am 25. Juni 2014 gefällt (Az. VIII ZR 169/13). Die Klägerin, ein mittelständisches Textilunternehmen, bezog von der Beklagten auf Grundlage eines Stromlieferungsvertrags den für die Produktion benötigten Strom. Sie bezahlte die EEG-Umlage unter dem Vorbehalt der Rückforderung, da sie die EEG-Umlage für verfassungswidrig hielt. Dem stimmte der BGH nicht zu und gab dem Anspruch auf Rückzahlung nicht statt.

BGH: EEG-Umlage ist keine unzulässige staatliche Sonderabgabe

Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung sei nur dann gegeben, wenn es sich bei der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 um eine sog. Sonderabgabe handeln würde. Dies sei entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht der Fall. Es fehle schon an der Grundvoraussetzung der Sonderabgabe: Gelder aus der EEG-Umlage fließen nicht der öffentlichen Hand zu, sondern die Gesetzesbestimmung regelt ausschließlich die Beziehung zwischen Privaten. Die öffentliche Hand erhalte zu keiner Zeit unmittelbar oder mittelbar Verfügungsgewalt über diese Gelder. Dies gelte auch für die Bundesnetzagentur, die keinen Zugriff auf die Gelder erlange, sondern lediglich als Aufsichtsbehörde die Finanzströme zwischen den Privaten überwache.

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© IWR, 2014

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