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03.05.2019, 13:46 Uhr

„Ikea-Solaranlage“: Verbraucherzentrale NRW erwirkt Klarstellung

Düsseldorf – Seit Januar können über den schwedischen Möbelkonzern Ikea Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) bestellt werden. Die Verbraucherzentrale NRW hat Ikea und den Ikea-Kooperationspartner Solarcentury Microgen wegen Irreführung der Kunden sowie unzulässiger Vertragsklauseln abgemahnt. Darauf haben die Unternehmen bereits reagiert.

Ikea ist nicht Verkäufer der Solaranlage „Solstråle“, für die das Unternehmen im Internet und in den Filialen wirbt. Darauf muss Ikea aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW klarer und deutlicher hinweisen. Zudem sind aus Sicht der Verbraucherschützer etliche Klauseln im Vertrag mit dem tatsächlichen Verkäufer der PV-Anlagen Solarcentury nicht hinnehmbar.

Ikea und Solarcentury geben Unterlassungserklärungen ab

Die Ikea Deutschland GmbH & Co. KG bewirbt seit Januar bundesweit PV-Anlagen von Solarcentury unter der Bezeichnung Solstråle, die online bestellt werden können. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW führen Werbung, der E-Mail-Verkehr im Bestellvorgang sowie weitere Bestelldokumente für diese Anlagen in die Irre: Sie lassen an vielen Stellen Ikea als einen Vertragspartner der Käufer erscheinen, obwohl dies tatsächlich ausschließlich Solarcentury ist. Rechtlich gebotene, ausreichend klare Hinweise auf diese Konstellation würden nicht gegeben, so die Einschätzung der Verbraucherzentrale.

„Wer glaubt, einen Vertrag mit Ikea zu schließen, hat ein Bild im Kopf: Ein finanziell sicher aufgestelltes Großunternehmen mit dichtem Filialnetz und Kundenservice. Das können entscheidende Kaufkriterien sein. Aber diese Erwartungen werden bei den Solstråle-Anlagen enttäuscht“, so Holger Schneidewindt, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. Insbesondere sei Ikea nicht der richtige Ansprechpartner für Kunden zum Beispiel bei Gewährleistungs- und Garantiefällen. Die Werbung mit der Beteiligung von Ikea muss deshalb geändert werden, so die Verbraucherzentrale NRW. Dazu hätten sich beide Unternehmen mit ihren Unterlassungserklärungen verpflichtet. Zur Umsetzung haben sie Zeit bis zum 10. Mai 2019 (Stand: 29.04.2019).

Verbraucherzentrale beklagt zahlreiche unwirksame Klauseln bei Solarcentury

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des tatsächlichen Vertragspartners Solarcentury enthalten zudem viele Klauseln, die die Verbraucherzentrale NRW als unzulässig und damit unwirksam einstuft. Besonders schwer wiege die unklare Preisgestaltung: Solarcentury behalte sich Preisänderungen oder sogar den Rücktritt vom Vertrag unter nicht eindeutig festgelegten Umständen vor. Auch Grundlage und Verbleib einer 200-Euro-Anzahlung blieben völlig unklar. Diverse weitere unzulässige Klauseln beklagten die Verbraucherschützer in dem AGB-Abschnitt zur sogenannten Installationsgarantie, die Solarcentury zusätzlich zu den Herstellergarantien für Solarmodule, Speicher und Wechselrichter anbiete. Darunter fielen etwa die Forderung einer permanenten Online-Verbindung, schwammig formulierte Ausschlussgründe und die Ankündigung einer Ausgleichszahlung statt Reparatur im Schadensfall. Diese und weitere Klauseln der aktuellen Solarcentury-AGB seien nicht hinnehmbar, so Jurist Schneidewindt. Mit der Unterlassungserklärung sichert Solarcentury zu, auf die monierten Klauseln zu verzichten und sich ab sofort bei bestehenden Verträgen nicht mehr auf sie zu berufen.

Quelle: IWR Online

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