Gemeinsames Kommuniqué
zu den Eckpunkten einer weiterentwickelten
Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten
für elektrische Energie
-
Bundesverband der Deutschen
Industrie e. V., Köln
-
Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke
- VDEW - e. V. Frankfurt/Main
-
VIK Verband der Industriellen
Energie- und Kraftwirtschaft e. V., Essen
vom 28. September 1999, 20.30 Uhr
Gemeinsames Kommuniqué
zu den Eckpunkten einer
weiterentwickelten Verbändevereinbarung über
Kriterien zur Bestimmung
von Netznutzungsentgelten für elektrische
Energie
vom 28. September 1999,
20.30 Uhr
-
Bundesverband der Deutschen
Industrie e. V., Köln
-
Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke
- VDEW - e. V. Frankfurt/Main
-
VIK Verband der Industriellen
Energie- und Kraftwirtschaft e. V., Essen
Die Verbände BDI,
VIK und VDEW erklären, daß sie auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes
die am 22. Mai 1998 abgeschlossene "Verbändevereinbarung über
Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten" im Lichte der zwischenzeitlich
gewonnenen Erfahrungen an die Marktentwicklung
anpassen und fortschreiben.
Es besteht Einvernehmen, daß die weitere Belieferung der Tarifkunden
auch künftig gewährleistet ist. Die Netzbetreiber werden die
Details regeln.
Erklärtes Ziel der Verbände
ist es, die bisherigen Netznutzungsregeln und deren Entgeltermittlung zu
vereinfachen und das alte "Transaktionsmodell" mit Entfernungskomponente
durch ein "Netznutzungsmodell" ohne eine solche Entfernungskomponente zu
ersetzen. Außerdem sollen die weiterentwickelten Regeln so ausgestaltet
werden, daß sie mit EU-Netznutzungsregeln kompatibel sind und den
Stromhandel über die Börse fördern. Sie ermöglichen
den diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zu den Netzen und damit
Märkten.Nach den erforderlichen Prüfungen durch das Bundeswirtschaftsministerium,
das
Bundeskartellamt und die
EU-Kommission sollen die neuen Netznutzungsregeln baldmöglichst in
Kraft gesetzt werden.
Hierfür wurde in den
Verhandlungen Einigkeit zu folgenden Eckpunkten erzielt, deren konkrete
Ausgestaltung zügig vorangetrieben wird.
1. Kostengrundlagen
Die Ermittlung der Netznutzungsentgelte
erfolgt auf Basis der kalkulatorischen Kosten. Dabei sollen zur Beurteilung
der elektrizitätswirtschaftlich rationellen Betriebsführung die
Konditionen von strukturell vergleichbaren Netzbetreibern herangezogen
werden.
2. Punkt-Modell
2.1 Grundlage für die
Entgeltfindung für die Netznutzung beim jeweiligen Netzbetreiber ist
ein transaktionsunabhängiges Punktmodell (point of connection tariff).
Damit werden die Nutzung der Spannungsebene, an die der Netznutzer angeschlossen
ist, und alle überlagerten Spannungsebenen einschließlich "benachbarter"
Netze abgegolten.
2.2 Alle Netznutzer - sowohl
beziehende Kunden als auch Kraftwerke - werden über ein jährliches
Netznutzungsentgelt an den Netzkosten beteiligt. Das Netznutzungsentgelt
für Kraftwerke wird zunächst im Einklang mit den z.Z. diskutierten
europäischen Regelungen auf Null gesetzt.
2.3 Im jährlichen Netznutzungsentgelt
der Netznutzer sind die Übertragungsverluste nach einem pauschalen
Ansatz und die Systemdienstleistungen mit Ausnahme eventueller Erhöhungsbeiträge
für erweiterte Toleranzbänder der Bilanzkreise enthalten.
3. Kostenwälzung
3.1 Zur Ermittlung der jährlichen
Netznutzungsentgelte werden die Netzkosten vorgelagerter Netzebenen kostenverursachungsorientiert
auf die nachgeordneten Netzebenen weitergewälzt. Die Kosten werden
entsprechend der von der vorgelagerten Netzebene bezogenen Leistung (unter
Berücksichtigung eines
Gleichzeitigkeitsgrades
und ggf. einer bestellten Netzkapazität für Reservelieferungen
bei dezentralen Erzeugungsanlagen) umgelegt.
3.2 Netzkunden mit Stromerzeugung
können beim Netzbetreiber Netzkapazität für Reservelieferungen
bestellen. Soweit keine Netzkapazität ausdrücklich bestellt wird,
gilt der im Vorjahr in Anspruch genommene Wert als bestellt.
Die bestellte Netzkapazität
ist Grundlage für die Abrechnung der Netzentgelte. Der Kunde zahlt
mindestens 30 Prozent des vollen Leistungspreises für die bestellte
Netzkapazität. Wird mehr als die bestellte Netzkapazität in Anspruch
genommen, wird für diese Überschreitungsleistung ein Netzentgelt
in Höhe von 100 Prozent des vollen Leistungspreises erhoben. Soweit
der Netzbetreiber bei seinen übrigen Kunden eine Regelung über
Mindestleistung anwendet, so gilt diese entsprechend. Der Netzbetreiber
ist nicht verpflichtet, für die Kunden eine höhere Netzkapazität
als die bestellte vorzuhalten.
3.3 Dezentrale Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
mit einem Jahresnutzungsgrad entsprechend Art 2 Nr. 6 b des Gesetzes zum
Einstieg in die ökologische Steuerreform und dezentrale "regenerative"
Erzeugungsanlagen erhalten, sofern sie nicht durch das Stromeinspeisungsgesetz
erfaßt sind, vom Netzbetreiber, in dessen Netz eingespeist wird,
eine Gutschrift. Diese entspricht den durch die jeweilige
Einspeisung eingesparten
Netznutzungsentgelten in den vorgelagerten Netzebenen. Für die Dauer
dieser Vereinbarung wird diese Vorgehensweise auch auf bestehende, nicht
unter die genannten Konditionen fallende Kraftwerke angewendet, die in
untergelagerte Netze einspeisen. Die entsprechenden Einrichtungen werden
zum Stichtag des Inkrafttretens der Verbändevereinbarung angemeldet.
4. Transportentgelt im
Übertragungsnetz
4.1 Alle
Netzkunden sind jeweils einer Handelszone zugeordnet. Es werden zwei Handelszonen
eingerichtet. Zone "Nord" umfaßt die Übertragungsnetze von VEAG,
PreussenElektra, VEW Energie AG, HEW und BEWAG, Zone "Süd" die Gebiete
von EnBW, RWE Energie AG und Bayernwerk AG.
4.2 Bei einem Energieaustausch
zwischen Handelszonen ist für den Saldo der ausgetauschten Energiemengen
eines Bilanzkreises ein Transportentgelt von 0,25 Pf/kWh zu zahlen. Analoge
Entgelte werden an den Kuppelstellen der deutschen Netze von und zum Ausland
erhoben.
4.3 Für eigene Abnahmestellen
oder Abnahmestellen verbundener Unternehmen des Bilanzkreisverantwortlichen
kann ein eigener Bilanzkreis gebildet werden. Auf Wunsch des Bilanzkreisverantwortlichen
saldiert der Netzbetreiber den für das Transportentgelt relevanten
Energieaustausch für den einzelnen Bilanzkreis.
Die Vereinbarungen zum Transportentgelt
gelten bis zu einer europaeinheitlichen Regelung für Ferntransporte
elektrischer Energie.
4.3 Kurzzeitige Lieferungen
sowie Spot- und Börsengeschäfte sind möglich.
5. Abwicklung und Abrechnung
von Bilanzkreisen
5.1 Für den sicheren
Betrieb der Übertragungsnetze bleiben aus technischen Gründen
bis auf weiteres die Regelzonen der acht Übertragungsnetzbetreiber
maßgeblich. Daraus resultiert kein wirtschaftlicher Nachteil für
die Netzkunden.
5.2 Alle Händler und
Netznutzer haben das Recht, innerhalb einer Regelzone sogenannte Bilanzkreise
zu bilden, innerhalb derer Einspeisungen und Entnahmen saldiert werden.
Für Strombezug aus einem anderen Bilanzkreis oder Lieferungen in einen
Bilanzkreis anderer Regelzonen sind Fahrpläne erforderlich.
Die Modalitäten der
Ausgleichsmechanismen inklusive Toleranzbänder werden noch vertieft.
5.3 Fahrpläne sind in
aller Regel nicht genehmigungspflichtig. Ausnahmen gelten für regelmäßig
auftretende Engpässe und große Transaktionen zwischen Regelzonen,
wenn sie die Sicherheit des Netzbetriebs gefährden können.
5.4 Zur Umsetzung der im
Gesetz verankerten Braunkohleschutzklausel gem. Art. 4 § 3 des Gesetzes
zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts sind in der Regelzone der
VEAG bei der Bilanzkreisanmeldung zusätzlich Art und Herkunft der
in den Bilanzkreis gelieferten Energie sowie die durch diese Lieferung
versorgten Kunden anzugeben.
6. Vereinfachter Marktzutritt
Für die Abwicklung der
Stromlieferung an bestimmte Gruppen von Kleinkunden werden vereinfachte
Methoden (Lastprofile) vorgesehen, die einen aufwendigen Austausch und
Umbau der Meßeinrichtung entbehrlich machen. Der jeweilige Netzbetreiber
gibt das Verfahren zur Bestimmung der in seinem Netz verwendeten Lastprofile
vor.
7. Schlichtung
Zur Schlichtung von Streitfällen,
die die Auslegung dieser Vereinbarung betreffen, richten die Beteiligten
eine Clearing-Stelle ein. Zur Schlichtung sonstiger Streitfälle, z.B.
über die Angemessenheit von Entgelten, einigen sich die Beteiligten
jeweils auf eine unparteiische Clearing-Stelle.
8. Laufzeit der Vereinbarung
Die Vereinbarung tritt am
01.01.2000 in Kraft und läuft bis zum 31.12.2001, vorbehaltlich der
Zustimmung der Entscheidungsgremien der beteiligten Verbände und der
Prüfung durch die zuständigen Behörden.
BDI VIK VDEW
RE DVG VKU
Paraphiert wird dieses Eckpunktepapier
von VKU nur unter den folgenden 3 Bedingungen:
1. Bedingung ist, daß
der Vorteil aus der 100 %-Nettowälzung allen dezentralen Kraftwerken
zugute kommt.
2. Bedingung ist, daß
das Anwendungsverfahren zu den Lastprofilen vor Inkrafttreten der noch
vorzulegenden Verbändevereinbarung geregelt sein muß.
3. Im übrigen gilt
der allgemeine Gremienvorbehalt.
Münster, den 01.10.1999 |