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Im Brennpunkt
| Wechselgebühren
beim Stromeinkauf
Hintergrund:
IWR-Meldungen zum aktuellen Brennpunktthema, die laufend ergänzt werden: |
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| 30.03.2000 | 10:06
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Bundeskartellamt: Wechselgebühren zivilrechtlich unwirksam Wie das Bundeskartellamt soeben auf Anfrage des IWR mitteilte, sind Wechselgebühren, die von marktbeherrschenden Netzbetreibern erhoben werden, zivilrechtlich unwirksam und könnten zu Bußgeldzahlungen führen. Voraussetzung sei allerdings, dass die am 20.3.2000 vom Bundeskartellamt veröffentlichte Auffassung (s. unten) richtig sei. Dies müssten letztlich die Gerichte entscheiden. Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung sei es allerdings auch denkbar, dass die Landeskartellbehörden in bekannt gewordenen Fällen bereits unmittelbar gegen die Erhebung von Wechselgebühren einschreiten könnten. Ein derartiger Fall sei dem Bundeskartellamt jedoch bislang nicht bekannt. |
| 29.03.2000 | 13:58
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Greenpeace energy verweigert Zahlung von Wechselgebühren an HEW Greenpeace energy wird keine Wechselgebühren in Höhe von DM 15.000 an die Hamburger Elektrizitätswerke (HEW) für Kunden zahlen, die zum 1. Februar zu dem Ökostrom-Versorger gewechselt sind. Dies gab das Unternehmen soeben bekannt. Wechselgebühren seien nach einem neuen Beschluss der Bundes- und Landeskartellbehörden unzulässig. Die Rechtsauffassung von Greenpeace energy werde durch den Beschluss der Kartellbehörden vom 17. März bestätigt: "Verlangen Stromversorgungsunternehmen ,Wechselgebühren' oder sonstige Entgelte aus Anlass des Wechsels eines Stromkunden zu einem anderen Lieferanten, ist dies kartellrechtlich unzulässig." HEW verlange von Greenpeace energy pro Kunden DM 56,84 Wechselgebühren, etliche andere Netzbetreiber in Deutschland verlangten ebenfalls derartige Gebühren, die zwischen DM 6 und DM 150 schwanken. Die meisten Netzbetreiber beriefen sich dabei auf ein Schreiben der Hamburger Wirtschaftsbehörde vom Dezember 1999 für die HEW. In diesem "Freibrief" hätte die Wirtschaftbehörde Wechselgebühren für zulässig erklärt. Zum Teil würden zusätzliche Kosten wie sogenannte Stromhändlergebühren von jährlich 1500 DM verlangt. All diese Forderungen seien ein Missbrauch im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Greenpeace energy habe heute alle betreffenden Netzbetreiber schriftlich aufgefordert, entsprechende Forderungen in ihren Netzdurchleitungsverträgen unverzüglich zu streichen und bei Nichterfüllung mit rechtlichen Schritten gedroht. |
| 20.03.2000 | 15:51
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Bundeskartellamt gegen Wechselgebühren beim Stromeinkauf Das Bundeskartellamt hat einigen Stromkonzernen wegen des Einforderns sogenannter Wechselgebühren die gelbe Karte gezeigt. Den Kartellbehörden liegen Beschwerden insbesondere von Stromhändlern vor, die sich gegen prohibitive Durchleitungsentgelte richten. Im Vordergrund der Beanstandungen stehen zur Zeit Entgelte, mit denen angebliche Aufwendungen des Netzbetreibers bei Wechsel eines Kunden, insbesondere eines Tarifkunden, vom bisherigen Gebietsversorger zu einem neuen Anbieter ausgeglichen werden sollen. Auch die Kartellbehörden halten es für möglich, daß ein Kundenwechsel Kosten beim Netzbetreiber bewirken kann. Dies gilt jedoch nicht bei Maßnahmen, die vom Netzbetreiber im Interesse seiner Vertriebsabteilung vorgenommen werden. Hierzu zählt zum Beispiel die Zählerablesung, die im übrigen erhebliche Spielräume bei der Kostenermittlung eröffnet. Derartige Kosten sind dem Vertriebsbereich zuzuordnen und dürfen deshalb nicht in die Durchleitungsentgelte einfließen. Kartellamtspräsident Böge befürchtet, daß zusätzliche Kosten beim Wechsel des Stromlieferanten von dem Betreiber als Vorwand genutzt werden, um die im Gesetz vorgegebene Durchleitung zu verhindern. Dies wäre eine Schädigung des Wettbewerbs, die das Kartellamt nicht hinnehmen werde. Die Kartellbehörden behalten sich daher vor, gegen solche Verhaltensweisen wegen der wettbewerbsbehindernden Wirkung vorzugehen. (iwr) |