Entwurf eines Gesetzes
zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Vorschaltgesetz)
sowie
Änderungs-Antrag
der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN
zum Gesetzentwurf der
Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Nachfolgend der Gesetzentwurf zum Schutz
der Kraft-Wärme-Kopplung sowie der Änderungsantrag der Fraktionen
SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Aus beiden Dokumenten zusammen
lässt sich das endgültige Gesetz ableiten, so, wie es am 24.03.2000
im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde.
Deutscher Bundestag Drucksache
14/2765
14. Wahlperiode
Stand 25.02.2000
Gesetzentwurf
der Fraktionen SPD und Bündnis
90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der
Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Vorschaltgesetz)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung
in der allgemeinen Versorgung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und
Vergütung von Strom aus Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
(KWK-Anlagen) auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder
Abfall, der in Anlagen erzeugt wird, die von Energieversorgungsunternehmen
betrieben werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen
und als Energieversorger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren.
Erfasst werden nur Anlagen, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen
worden sind.
Strom aus KWK-Anlagen, die von Energieversorgungsunternehmen
betrieben werden, gleichgestellt ist:
1. Strom aus KWK-Anlagen von Unternehmen,
an denen das Energieversorgungsunternehmen spätestens seit dem 1.
Januar 2000 mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt oder im Sinne von §
15 AktG verbunden ist.
2. Strom aus KWK-Anlagen, der auf Grundlage
von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen wurden,
von dem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird.
(2) Nicht erfasst wird Strom von Energieversorgungsunternehmen,
sofern deren installierte elektrische Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme-Kopplung
bezogen auf ihre installierte Kraftwerksleistung insgesamt weniger als
25 von Hundert und deren in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge
bezogen auf ihre gesamte Stromerzeugung im Jahre weniger als 10 von Hundert
beträgt.
(3) Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne
dieses Gesetzes ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie
in mechanische und elektrische Energie und Wärme in einer technischen
Anlage. KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind: Dampfturbinen-Anlagen
(Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen
(mit Abhitzekessel, mit Abhitzekessel und Dampfturbinenanlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen
und Brennstoffzellen-Anlagen.
§ 3
Abnahme- und Vergütungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen
an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus Anlagen nach § 2 abzunehmen
und den eingespeisten Strom nach § 4 zu vergüten. Die Verpflichtung
trifft das Unternehmen, zu dessen Netz mit einer für die Einspeiseleistung
geeigneten Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum Standort der
Anlage besteht. Netze im Sinne von Satz 1 sind auch solche, an die Letztverbraucher
nicht unmittelbar angeschlossen sind. Nicht vermeidbare Mehraufwendungen
auf Grund der Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 können bei der Ermittlung
des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt für Netzbetreiber,
die den Strom aus Anlagen nach § 2 in ihr eigenes Netz einspeisen,
entsprechend. Sie müssen für diese Stromlieferungen getrennte
Konten nach § 9 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes führen.
(3) Soweit ein Netz technisch nicht in
der Lage ist die Einspeisung aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus
Absatz 1 den Betreiber des nächstgelegenen Netzes einer höheren
Spannungsebene. Ein Netz gilt als technisch in der Lage, die Einspeisung
aufzunehmen, wenn die Abnahme des Stroms durch einen wirtschaftlich zumutbaren
Ausbau des Netzes möglich wird. Soweit es für die Planung des
Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen erforderlich ist, sind Netzdaten
und Anlagedaten offenzulegen.
(4) Netzbetreiber können den aufgenommenen
Strom verkaufen oder im Rahmen ihres eigenen Strombedarfs für den
Netzbetrieb verwenden
§ 4
Vergütung
(1) Für Strom nach § 2 beträgt
die Vergütung mindestens 9 Pfennige pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung
wird jeweils zum 1. Januar eines neuen Jahres um 0,5 Pfennige pro Kilowattstunde
gesenkt.
(2) Für Strom nach § 2 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 wird die Vergütung auf der Grundlage von Lieferverträgen
geregelt.
§ 5
Belastungsausgleich
(1) Soweit ein Netzbetreiber im Kalenderjahr
Zahlungen nach § 3 und den Absätzen 1 bis 3 zu leisten hat, kann
er von dem vorgelagerten Netzbetreiber einen Ausgleich für seine Zahlungen
verlangen. Der Ausgleich beträgt 3 Pfennige pro Kilowattstunde für
die zu vergütende Strommenge. Der Ausgleichsbetrag pro Kilowattstunde
wird jeweils zum 1. Januar eines neuen Jahres um 0,5 Pfennige pro Kilowattstunde
gesenkt.
(2) Übertragungsnetzbetreiber sind
verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen
nach § 3 und Absatz 1 nach Maßgabe des Absatzes 3 untereinander
auszugleichen.
(3) Alle Übertragungsnetzbetreiber
ermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres die Strommenge, für
die sie im Vorjahr nach diesem Gesetz Zahlungen zu leisten hatten, und
den Anteil dieser Mengen an der gesamten unmittelbaren oder mittelbaren
Stromabgabe über die Übertragungsnetze an Letztverbraucher in
Deutschland. Übertragungsnetzbetreiber, die Zahlungen für mehr
Kilowattstunden zu leisten hatten, als es diesem Anteil entspricht, haben
gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Belastungsausgleich,
bis auch diese Netzbetreiber Belastungen für eine Strommenge
tragen, die dem Durchschnittswert entspricht. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs
richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge
sind monatliche Abschläge zu zahlen.
(5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet,
den anderen Netzbetreibern, die für die Berechnungen nach Absatz 1
und 3 erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder
Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen
im gegenseitigen Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer testieren lassen.
§ 6
Übergangsvorschrift
Ausgleichsansprüche, die bis zum 31.
Dezember 2004 entstanden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2005
nach den Vorschriften des Gesetzes geltend gemacht werden.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und Nachfolgelösung
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(2) Das Gesetz zum Schutz der gekoppelten
Strom- und Wärmeerzeugung (KWK-Gesetz) tritt zu dem Zeitpunkt außer
Kraft, zu dem ein Gesetz zur langfristigen Sicherung und zum Ausbau der
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Ausbaugesetz) in Kraft tritt, spätestens
aber zum 31. Dezember 2004. § 6 dieses Gesetzes ist weiter anzuwenden.
(3) Aus energie- und umweltpolitischen
Gründen wird mit Blick auf die nationale Klimaschutzstrategie zum
Erreichen des CO2-Minderungszieles bis Jahresende ein Gesetz zur langfristigen
Regelung der Kraft-Wärme-Kopplung erarbeitet werden (KWK-Ausbaugesetz).
Es wird bis zum Jahr 2010 eine Verdopplung des KWK-Anteiles an der Stromproduktion
durch die Einführung einer verstetigt progressiven markt- und EU-konformen
Quote oder gleichermaßen wirksamer Instrumente angestrebt.
Berlin, den 22. Februar 2000
Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo
Schlauch und Fraktion
Begründung:
Allgemein:
Dieses Gesetz dient der Sicherung der ressourcenschonenden,
umwelt- und klimafreundlichen Energieerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung
(KWK), deren Fortbestand im liberalisierten Strommarkt bedroht ist. Af
der Grundlage der EU-Binnenmarktrichtlinie sollen stranded investments
im Bereich bestehender KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung vermieden,
Produktionsstandorte erhalten und Beschäftigung gesichert werden.
Zu § 1:
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist energie-
und umweltpolitisch von besonderem Interesse, weil durch die gekoppelte
Erzeugung von Strom und Wärme eine z.T. erhebliche Einsparung von
Brennstoff erzielt wird. Konventionelle Anlagen ohne KWK erreichen einen
Wirkungsgrad von 30 – 40 %, neueste GuD-Anlagen auf Gasbasis auch über
50 %. KWK-Anlagen können demgegenüber einen Wirkungsgrad von
über 80 % erreichen. KWK schont deshalb die Energieressourcen und
entlastet die Umwelt von verbrennungsbedingten Schadstoffbelastungen (z.B.
SO2, NOx und klimarelevanten Emissionen wie CO2).
KWK ermöglicht eine dezentrale, standortbezogene
Versorgung mit Fernwärme und Strom. Die Energieversorgungsunternehmen
bieten ein ausreichendes Wärmepotential als Voraussetzung für
eine ökologisch und wirtschaftlich effiziente Energieversorgung unter
Nutzung der KWK. Der Fernwärmeabsatz in Deutschland beträgt rd.
351.000 TJ, der zu rd. 75 % in KWK-Anlagen erzeugt wird. Die für
diesen Zweck installierte KWK-Leistung beträgt 11.460 MW.
KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung
sind in dem früheren Rechtsrahmen mit geschlossenen Versorgungsgebieten
regelmäßig so konzipiert worden, dass aus ihnen der Wärmebedarf
und ggf. der Strombedarf im Gemeindegebiet gedeckt werden konnte. Typischer
Weise sind diese Anlagen deshalb kleiner als Stromerzeugungsanlagen der
großen EVU, die ausschließlich Strom erzeugen. Die Stromerzeugung
in kleineren Anlagen ist bezogen auf die einzelne Kilowattstunde deutlich
teurer als in Großanlagen.
Infolge der Öffnung der Strommärkte
für den Wettbewerb haben sich die Rahmenbedingungen für die Stromerzeugung
stark verändert. Der stufenlose Übergang zur vollständigen
Marktöffnung stellt vor allem Energieversorgungsunternehmen mit einem
hohen KWK-Anteil vor besondere Übergangsprobleme. Die Strombezugskosten
sind wesentlich gefallen. Während früher Strombezugskosten von
13 Pfennigen pro kWh und mehr nicht ungewöhnlich waren – damit war
die KWK-Anlage in der Regel wettbewerbsfähig -, sind derzeit Strombezugspreise
von 6 Pfennigen pro kWh und niedriger möglich. Entsprechend haben
sich die Wettbewerbsbedingungen für die Stromerzeugung in den KWK-Anlagen
verschlechtert. Ihre Stromerzeugung muss sich jetzt an den wesentlich niedrigeren
alternativen Strombeschaffungskosten messen lassen.
Die Liberalisierung verändert auch
die Kalkulationsgrundlagen für KWK-Anlagen in der Industrie. Jedoch
ist hier z.Zt. die Wirtschaftlichkeitslücke aufgrund der Auslegung
auf den betrieblichen Eigenbedarf an Energie weniger eindeutig. Da die
industriellen Prozesse regelmäßig ganzjährig einen hohen
Wärmebedarf aufweisen, können die Anlagen wesentlich intensiver
und damit wirtschaftlicher genutzt werden, als dies bei den Unternehmen
der allgemeinen Versorgung mit einem jahreszeitlich sehr schwankenden Wärmeabsatz
(Deckung des Wärmebedarfs von Gebäuden ) möglich ist. Die
Auslastung dieser Anlagen und damit die Wirtschaftlichkeit ist dem gemäß
geringer. Entsprechend größer ist der Bedarf an umgehender Hilfe.
Aufgrund der Preisentwicklung am Strommarkt
werden jedoch zunehmend auch industrielle KWK-Anlagen gefährdet, neue
Anlagen werden schon jetzt kaum mehr errichtet. Gerade im industriellen
Bereich besteht indes ein erhebliches Potential für den KWK-Ausbau.
Daher wird auch die industrielle KWK im KWK-Ausbaugesetz berücksichtigt
werden.
Zu § 2:
Zu Absatz 1: Das KWK-Gesetz hat das Ziel,
die bestehenden KWK-Anlagen der öffentlichen Versorgung zu sichern.
Daher finden nur Unternehmen und Anlagen Berücksichtigung, die vor
dem 1.1.2000 gegründet bzw, in Betrieb waren. Die Förderung von
Neuanlagen wird Gegenstand des KWK-Ausbaugesetzes sein.
Zu Absatz 2: Es müssen nicht alle
Anlagen der öffentlichen Versorgung begünstigt werden. Wenn sie
anteilmäßig für die Stromversorgung nur von deutlich untergeordneter
Bedeutung sind, wird ihr Weiterbetrieb im Unternehmen insgesamt nicht gefährdet
sein. Als Grenze ist vorgesehen mindestens 25% Anteil an der installierten
Gesamtleistung des Unternehmens und mindestens 10% Anteil des KWK-Stroms
an der Stromerzeugung des Unternehmens.
Zu § 3
Strom aus der begünstigten Kraft-Wärme-Koppelung
soll auch beim Übergang in einen Wettbewerbsmarkt gesicherte Abnahme
und Vergütung erhalten. Hierfür wird wie bei der Förderung
erneuerbarer Energien der Netzbetreiber in die Pflicht genommen. Bei den
einbezogenen KWK-Anlagen wird regelmäßig Netzbetreiber und Anlagenbetreiber
identisch sein. Das Unternehmen kann seine nach dem Gesetz zu zahlenden
Vergütungen intern verrechnen. Um die notwendige Transparenz zu schaffen,
werden die Unternehmen in diesem Fall aber verpflichtet, ihre so im Rahmen
dieses Gesetzes vergüteten Stromlieferungen in getrennten Konten zu
dokumentieren. Gleichwohl ist auch hier die allgemeine Regelung wie bei
den erneuerbaren Energien gewählt worden, um für eine Weiterentwicklung
der Versorgungsstruktur offen zu sein.
Zu § 4
Für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung
wird eine Einspeisungsvergütung in Höhe von 9 Pfennigen pro Kilowattstunde
festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Ausgleichszahlung nach §
4 von zunächst drei Pfennigen entspricht die Vergütung dann bis
Ende 2004 größenordnungsmäßig einem Strompreis, wie
er derzeit für gesicherte Stromlieferungen am Markt anzutreffen ist.
Zu § 5
§ 5 regelt den Ausgleich der Belastung
durch dieses Gesetz zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Die Regelung
entspricht dem Belastungsausgleich des EEG. Dieser Ausgleich dient einer
zeitlich begrenzten Überbrückungshilfe für bestehende KWK-Anlagen.
Diesem Zweck entsprechend ist die Ausgleichzahlung angepasst an die zu
zahlende Einspeisevergütung degressiv ausgestaltet.
Zu § 6
Da bis Ende der Laufzeit des Gesetzes der
Vergütungsausgleich noch nicht abgewickelt sein kann, stellt die Vorschrift
sicher, dass diese Abwicklung möglich bleibt.
Zu § 7
Entsprechend seiner Zielsetzung läuft
das Gesetz spätestens Ende des Jahres 2004 aus, sofern nicht vorher
ein Gesetz zur langfristigen Regelung der Kraft-Wärme-Kopplung in
Kraft tritt.
Schon im Laufe des Jahres 2000 soll ein
entsprechendes Gesetz erarbeitet werden. Ziel der Bundesregierung ist es,
eine dauerhafte Regelung zum Schutz und zum Ausbau der gesamten Kraft-Wärme-Kopplung
zu schaffen, sofern sich die Kraft-Wärme-Kopplung im Rahmen des Klimaschutzprogramms
als eine geeignete Technologie erweist. Die Ausgestaltung dieser Regelung
ist abhängig vom Ausbaupotential der Kraft-Wärme-Kopplung, das
derzeit von der Bundesregierung untersucht wird.
Denkbar ist insbesondere eine Regelung
auf Basis handelbarer Quoten. Ein solches Handelsmodell kann geeignet sein,
um den Anteil der umweltfreundlichen KWK zu steigern und zugleich die Anforderungen
hinsichtlich der Markt- und EU-Kompatibilität zu erfüllen.
Das Ziel des Ausbaus der KWK deckt sich
mit den Vorstellungen der Europäischen Union. Der EU-Ministerrat hat
zuletzt in seiner Entschließung vom 8. Dezember 1999 zu einer „Gemeinschaftstrategie
zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung“ Eu-weit eine Verdopplung
des Anteils der KWK an der Stromerzeugung gefordert und dabei ausdrücklich
darauf hingewiesen, daß die Hauptverantwortung für die Umsetzung
auf nationaler Ebene liegt.
Quelle: Büro Michaele Hustedt, Mitglied
des Deutschen Bundestages, Energiepolitische Sprecherin Bündnis 90/DIE
GRÜNEN
30.03.2000
Entwurf
20.03.2000
Änderungs-Antrag der Fraktionen
SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN
zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD
und Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der
Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Vorschaltgesetz) - BT-Drs.
14/2765
Die Fraktionen von SPD und Bündnis
90/DIE GRÜNEN beantragen:
Der Ausschuß für Wirtschaft
und Technologie möge beschließen:
1. Die Überschrift des Gesetzes wird
wie folgt gefasst:
„Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der
Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)“
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„Zweck des Gesetzes ist der befristete
Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung im Interesse
von Energieeinsparung und Klimaschutz.“
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und
Vergütung von Strom aus Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
(KWK-Anlagen) auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder
Abfall, der in Anlagen erzeugt wird, die von Energieversorgungsunternehmen
betrieben werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen
und als Energieversorger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren.
Erfasst werden nur Anlagen, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen
oder deren wesentlichen Anlagenteile vor dem 1. Januar 2000 bestellt worden
sind.
Strom aus KWK-Anlagen gemäß
Satz 1 gleichgestellt ist:
1. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von
Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall von Unternehmen, an
denen das Energieversorgungsunternehmen am 31. Dezember 1999 mit mindestens
25 vom Hundert beteiligt oder im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbunden
war.
2. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von
Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der auf der Grundlage
von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen wurden,
von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird.
(2) Nicht erfasst wird Strom von Energieversorgungsunternehmen
gemäß Absatz 1 Satz 1, sofern deren installierte elektrische
Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme-Kopplung bezogen auf ihre installierte
Kraftwerksleistung insgesamt weniger als 25 vom Hundert und deren in Kraft-Wärme-Kopplung
erzeugte Strommenge bezogen auf ihre gesamte Stromerzeugung im Jahre weniger
als 10 vom Hundert beträgt.
(3) Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne
dieses Gesetzes ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie
in mechanische und elektrische Energie und Nutzwärme in einer technischen
Anlage. KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind: Dampfturbinen-Anlagen
(Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen
(mit Abhitzekessel, mit Abhitzekessel und Dampfturbinenanlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen
und Brennstoffzellen-Anlagen. “
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
KWK-Anlagen, die noch zu Zeiten geschützter
Märkte konzipiert und geplant wurden, deren Fertigstellung jedoch
bis zum Stichtag des Gesetzes nicht abgeschlossen werden konnte, sollen
ebenso wie bereits im Betrieb befindliche Anlagen vor „stranded investments„
geschützt werden.
Die Präzisierung der Primärenergieträger
ist erforderlich, um den Adressatenkreis des Gesetzes abschließend
zu definieren.
4. § 3 Absatz 1Satz 1 wird wie folgt
gefaßt:
„(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen
nach § 1 Abs. 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus Anlagen
nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu vergüten;
bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von
§ 2 Abs. 1 Satz 3 bleiben unberührt.“
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Strom nach § 2 Abs.
1 Satz 3 wird die Vergütung auf Grundlage von Lieferverträgen
geregelt.“
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Auch die Bezüge
aus Beteiligungskraftwerken erfolgen auf der Grundlage von Lieferverträgen.
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
„Ausgleichsansprüche, die bis zum
31. Dezember 2004 entstanden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember
2005 nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht werden.“
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.“
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
8. Die Begründung des Gesetzes wird
wie folgt angepaßt:
„Allgemein“ wird wie folgt gefasst:
„Das Gesetz beabsichtigt eine zeitlich
befristete
Überbrückungshilfe zur Minderung besonderer Härten der Liberalisierung
des Elektrizitätsmarktes sowie die Sicherung der ressourcenschonenden,
umwelt- und klimafreundlichen Energieerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
(KWK-Anlagen) der allgemeinen Versorgung. Auf der Grundlage der europäischen
Regelungen und energiepolitischen Beschlüsse zum Ausbau der KWK und
zur Verwirklichung der nationalen und internationalen Klimaschutzziele
soll vermieden werden, daß KWK-Anlagen zurückgefahren oder stillgelegt
werden.
KWK-Anlagen in der allgemeinen Versorgung
und die daran gekoppelten Fernwärmesysteme wurden in den geschützten
Märkten im überparteilichen Konsens seitens des Bundes, der Länder
und der Gemeinden errichtet und ausgebaut. In diesen KWK- und Fernwärmeausbau
wurden bundesweit mehrere Milliarden Mark an öffentlichen Mitteln
investiert. Die mehrjährigen Bund-Länder-Programme zur Fernwärme
wurden in einem Investitionsvolumen von rund 5 Mrd. DM gefördert,
im Fernwärme-Sanierungsprogramm für die neuen Bundesländer
wurden ca. 5,7 Mrd. DM an Investitionen gefördert, davon entfielen
ca. 3,2 Mrd DM auf Investitionen in KWK-Anlagen.
Für den KWK-Ausbau waren neben umweltpolitischen
auch energie- und strukturpolitische Überlegungen, wie beispielsweise
die nationale Kohlevorrangpolitik, von Bedeutung. Dies schlägt sich
in dem großen Anteil des im Vergleich zum Erdgas kostenintensiveren
Primärenergieträgers Kohle in den KWK-Anlagen der allgemeinen
Versorgung nieder. Diese geraten angesichts weitgehend fixer Stromgestehungskosten
bei gegenwärtig stark sinkenden Preisen in akute wirtschaftliche Not.
Die in den geschützten Märkten
aufgrund politischer Entscheidungen und mit Hilfe öffentlicher Mittel
errichteten KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung sollen auch im liberalisierten
Elektrizitätsmarkt erhalten und die Arbeitsplätze gesichert werden.
Durch dieses Gesetz wird eine rasche Übergangshilfe gewährt.
Die dauerhafte Sicherung und Ausbauperspektive für die Kraft-Wärme-Kopplung
bleibt einer Anschlußregelung vorbehalten.“
Zu § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zu Absatz 1: Dieses Gesetz hat das Ziel,
den bestehenden KWK-Anlagen in der allgemeinen Versorgung Überbrückungshilfen
zu gewähren. Berücksichtigung finden daher nur vor dem 1.1.2000
gegründete Unternehmen sowie Anlagen, die vor dem 1.1.2000 im Betrieb
oder in wesentlichen Teilen im Bau befindlich waren. Die Förderung
von Neuanlagen wird Gegenstand eines KWK-Ausbaugesetzes sein.“
Zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 regelt den Ausgleich der Belastung
durch dieses Gesetz zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Dem Zweck
des Gesetzes entsprechend ist die Ausgleichszahlung angepasst an die zu
zahlende Einspeisevergütung degressiv ausgestaltet.“
Quelle: Büro Michaele Hustedt, Mitglied
des Deutschen Bundestages, Energiepolitische Sprecherin Bündnis 90/DIE
GRÜNEN
30.03.2000
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