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07.03.2000

Erklärung des Vorstandsvorsitzenden der Zeus Strom AG, Cersten Klatt-Lauterbach, zur Ankündigung der BEWAG, die Pflichtversorgung für die Berliner Zeus-Kunden zu übernehmen

Hintergrund (vgl. auch Stromtarife-Newsletter 4): Die Berliner BEWAG hatte in einer Pressemeldung vom 3.3.2000 angekündigt, die Pflichtversorgung nach §10 Energiewirtschaftsgesetz für die Berliner Zeus-Kunden zu übernehmen, da seitens der Zeus Strom AG trotz mehrmaliger Aufforderung der BEWAG keine Reaktion auf ein Vertragsangebot für die Beistellung (Netznutzung) erfolgt sei. Für die Berliner Zeus-Kunden sei dies mit einem neuen Vertrag mit der BEWAG über ein Jahr verbunden.

Klatt-Lauterbach: Die Zeus Strom AG versucht seit November 1999 Strom ins Gebiet der Bewag durchzuleiten. Wegen einer nicht nachvollziehbaren - aber immer noch existierenden Ost/West Grenze - kann laut Aussage der Bewag eine Durchleitung zum Westteil der Stadt nicht stattfinden, so dass zur Zeit der Strom zum Tarifpreis der Bewag beigestellt werden muss. Auf der anderen Seite ist die Durchleitung im Ostteil der Stadt technisch möglich, es wird jedoch von Seiten der Bewag kein Vertrag vorgelegt.

Abgesehen von der in heutiger Zeit nicht nachvollziehbaren Ost/West Teilung wird das Mitbringen des eigenen Stromes massiv behindert.

Selbst bei einem Kundenstamm von im Dezember 1999 ca. 30 Kunden wird von der Bewag eine Bürgschaft von DM 500.000 verlangt. Da die Zeus Strom AG auf die Unverhältnismäßigkeit hingewiesen hat, wurde der mündliche Vertrag bisher durch konkludentes Handeln bestätigt. 

Auch bei nunmehr 1.600 Kunden steht die Bürgschaft in keinem Verhältnis zu den tatsächlich zu erwartenden Kosten der Bewag (1.600 Kunden verursachen Kosten in Höhe von ca. 80.000 DM pro Monat), so dass nunmehr völlig überraschend auf die volle Bürgschaftshöhe bestanden wird. Diese Vorgehensweise der monopolistischen Netzbetreiber führt zur Diskriminierung der neuen Stromanbieter, da eine Lieferung somit unmöglich gemacht werden soll. 

Somit kann folgende Strategie festgestellt werden:

Die Lieferung durch Zeus Strom AG wird von der Bewag verhindert. Dann wird die Zeus Strom AG als nicht lieferfähig hingestellt und die Kunden in einen neuen 1-Jahresvertrag genötigt.

Selbstverständlich hat der Gesetzgeber bei der Liberalisierung dieses einseitige und zudem marktwirtschaftlich unübliche Bürgschaftsverfahren nicht vorgesehen, so dass beim Bundeswirtschaftsministerium sowie beim Kartellamt in Bonn und Brüssel ein Rechtsprüfungsverfahren eingeleitet wird.

Bei über 600 Stadtwerken und Energieversorgungsunternehmen werden solche Bürgschaften nicht abverlangt, dort werden monatlich Rechnungen gestellt und von der Zeus Strom AG bezahlt.