1 |
Allgemeine Kriterien |
1.1 |
Netznutzungen und
die damit verbundenen Entgelte sind für alle Netznutzer diskriminierungsfrei
zu gestalten. Das Gebot der Transparenz erfordert - getrennt vom Stromlieferungsvertrag
- grundsätzlich den Abschluß von Netzanschlußverträgen
und Netznutzungsverträgen mit jedem Einzelkunden. |
1.2 |
Die Eigentumsverhältnisse
an den Netzen dürfen keine Behinderung für Netznutzungen darstellen. |
1.3 |
Bezüglich
der Netznutzung werden mit dem jeweiligen Netzbetreiber vertragliche Beziehungen
am Einspeise- und Entnahmepunkt eingegangen. Voraussetzung für eine
Netznutzung ist, daß diese netztechnisch und im Sinne eines sicheren
Netzbetriebes möglich ist oder nach den anerkannten Regeln der Technik
ermöglicht werden kann. Die Netzbetreiber werden die technischen Rahmenbedingungen
für die Netznutzung widerspruchsfrei zu dieser Vereinbarung fortentwickeln
und in geeigneter Form bekanntgeben. |
1.4 |
Netznutzungsverträge
setzen voraus, daß Abweichungen zwischen Einspeisung und Entnahme
bzw. von einem vereinbarten Sollwert in geeigneter Weise technisch und
vertraglich geregelt sind (vgl. Anlage 2 „Bilanzausgleich“). |
1.5 |
Die Kosten für
die Erstellung des unmittelbaren Netzanschlusses für Einspeisung bzw.
Entnahme (Erstanschluß oder Erweiterung) an einem geeigneten Netzpunkt
gehen zu Lasten des Verursachers. |
1.6 |
Der Einspeiser
bzw. Entnehmer hat dem betreffenden Netzbetreiber alle durch die Einspeisung
bzw. Entnahme zusätzlich entstehenden individuell zurechenbaren Kosten
zu ersetzen, soweit es sich hierbei um Unterhalts-, Erneuerungs- und Betriebskosten
in Verbindung mit dem unmittelbaren Netzanschluß handelt. |
1.7 |
Die Netzbetreiber
werden die zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte erforderlichen Bestimmungen,
Größen und Preise sobald wie möglich , spätestens
innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in
geeigneter Form öffentlich bekanntgeben. Kosten für Messung und
Abrechnung an den Entnahme- und Einspeisestellen werden vom Netzbetreiber
separat in Rechnung gestellt. |
1.8 |
Im Interesse niedriger
Netznutzungsentgelte für alle Netznutzer sollen für Einspeisung
und Entnahme das vorhandene Netz genutzt und der Bau von zusätzlichen
Leitungen möglichst vermieden werden. Zu diesem Zweck kann der Netzbetreiber
von der pauschalierten Berechnung des Netznutzungsentgelts abweichen. |
|
|
2 |
Preisfindungsprinzipien
zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten |
|
|
2.1 |
Kostenermittlung
zur Bestimmung der Entgelte |
2.1.1 |
Die Ermittlung
der Netznutzungsentgelte erfolgt auf Basis der kalkulatorischen Kosten,
getrennt für Netze und Umspannungen (vgl. Anlage 3 „Preisfindungsprinzipien“).
Dabei sollen zur Beurteilung der elektrizitätswirtschaftlich rationellen
Betriebsführung die Konditionen von strukturell vergleichbaren Netzbetreibern
herangezogen werden.
Baukostenzuschüsse werden bei der
Kostenermittlung pauschal berücksichtigt.Vom Kunden darüber hinaus
bezahlte Anschlußkosten oder sonstige finanzielle Vorleistungen sind
individuell angemessen zu berücksichtigen.
Entgelte für Umspannungen werden bei
Bedarf getrennt ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
Bei der Kostenermittlung kann, soweit sachgerecht,
eine regionale Differenzierung nach Netzbereichen vorgenommen werden. |
2.1.2 |
Für die vorhandenen
Netze und Umspannungen werden je Netzbetreiber und Netzbereich die spezifischen
Jahreskosten(in DM/kW) durch Division der Kosten des jeweiligen Netzbereichs
durch die Jahreshöchstlast, verursacht durch die zugehörigen
Entnahmen, errechnet.
Die jeweiligen Entgelte werden vom Netzbetreiber
ermittelt. Bei Änderung der spezifischen Kosten kann das Entgelt in
jährlichem Abstand angepaßt werden. |
2.1.3 |
Die Kosten der
für die Netznutzung erforderlichen Systemdienstleistungen |
|
- Frequenzhaltung
(Primär-, Sekundärregelung) |
|
- Spannungshaltung |
|
- Versorgungswiederaufbau |
|
- Betriebsführung
(einschl. Messung und Verrechnung zwischen Netzbetreibern) |
|
sind mit Ausnahme
der Kosten für optionale Inanspruchnahme erweiterter Toleranzbänder
durch die Bilanzkreisverantwortlichen (vgl. Anlage 2 „Bilanzausgleich“)
im Netznutzungsentgelt enthalten. Die Kosten für die Frequenzhaltung
werden der Höchstspannungsebene zugeordnet und die Kosten der übrigen
Systemdienstleistungen der Netzebene, in der sie anfallen. |
2.2 |
Allgemeine Grundsätze
für die Berechnung der Entgelte |
2.2.1 |
Grundlage des Systems
der Entgeltfindung für die Netznutzung ist ein transaktionsunabhängiges
Punktmodell. Alle Netznutzer werden über ein jährliches Netznutzungsentgelt
an den Netzkosten beteiligt. Mit dem Netznutzungsentgelt und ggf. dem Tansportentgelt
nach Ziff. 2.2.4 werden beim jeweiligen Netzbetreiber die Nutzung der Spannungsebene,
an die der Netznutzer angeschlossen ist, und aller überlagerten Spannungsebenen
abgegolten. Damit erhalten alle Netznutzer Zugang zum gesamten Netz.
Das Netznutzungsentgelt für Kraftwerke
wird zunächst im Einklang mit den z.Z. diskutierten europäischen
Regelungen auf Null gesetzt. |
2.2.2 |
Kurzzeitige Lieferungen
sowie Spot- und Börsengeschäfte sind möglich. |
2.2.3 |
Zur Ermittlung
der jährlichen Netznutzungsentgelte für die individuelle Jahreshöchstlast
der / des Kunden werden die spezifischen Jahreskosten gemäß
2.1.2 entsprechend der Durchmischung aller Netznutzungen in den Netzen
mit Gleichzeitigkeitsgraden korrigiert und können in Arbeits- und
Leistungspreise umgewandelt werden (vgl. Anlage 4 "Gleichzeitigkeitsgrad“). |
2.2.4 |
In Deutschland
werden zwei Handelszonen gebildet. Zone „Nord“ umfaßt die Übertragungsnetze
von VEAG, PreussenElektraNetz GmbH & Co. KG, VEW ENERGIE AG, HEW AG
und Bewag AG, Zone „Süd“ die Gebiete von EnBW Transportnetze AG, RWE
Energie AG und BayernwerkHochspannungsnetz GmbH (ab 01.01.2000: Bayernwerk
Netz GmbH). Alle Netzkunden sind entsprechend ihrem Netzanschlußpunkt
einer der beiden Handelszonen zugeordnet. Bei einem Energieaustausch zwischen
Handelszonen ist für den ¼-h-Saldo der ausgetauschten Energiemengen
ein Transportentgelt von 0,25 Pf/kWh zu zahlen; der relevante Saldo wird
je Bilanzkreis (vgl. Ziff. 3.2) ermittelt. Analoge Entgelte werden an den
Kuppelstellen des deutschen Netzes von und zum Ausland verrechnet.
Für eigene Abnahmestellen einzelner
Unternehmen oder Abnahmestellen verbundener Unternehmen kann ein eigener
Bilanzkreis gebildet werden. Auf Wunsch saldiert der Netzbetreiber den
für das Transportentgelt relevanten Energieaustausch für den
einzelnen Bilanzkreis, ggf. mit dem Energieaustausch anderer gleichartiger
Bilanzkreise.
Die Vereinbarungen zum Transportentgelt
gelten bis zu einer europaeinheitlichen Regelung für Ferntransporte
elektrischer Energie. |
2.3 |
Kostenwälzung |
2.3.1 |
Zur Ermittlung
der Netznutzungsentgelte werden die Kosten vorgelagerter Netze und Umspannungen
verursachungsorientiert auf die nachgeordneten Netzebenen anteilig weitergewälzt,
soweit sie nicht den Netznutzern der vorgelagerten Netzebene zuzuordnen
sind. Die Kosten werden entsprechend der von der vorgelagerten Netzebene
zeitgleich bezogenen höchsten Leistung (bei mehreren Übergabestellen
zeitgleich) unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsgrades für
vorgelagerte Netze und ggf. einer bestellten Netzkapazität für
Reservelieferungen bei dezentralen Erzeugungsanlagen verteilt. Für
Umspannungen wird ein Gleichzeitigkeitsgrad von g = 1 verwendet.
Netznutzer und nachgeordnete Netzebenen
werden gleichbehandelt. |
2.3.2 |
Netznutzer mit
Stromerzeugung bestellen separat zur vorzuhaltenden Netzkapazität
beim Netzbetreiber Reservenetzkapazität definierter Maximalleistung
mit einer zeitlichen Inanspruchnahme von bis zu 600 Stunden p.a.. Die Höhe
der bestellten Reservenetzkapazität bestimmt der Netznutzer; sie kann
auch Null betragen. Die bestellte Reservenetzkapazität muß unabhängig
von ihrer Inanspruchnahme bezahlt werden.
Für die Inanspruchnahme der Reservekapazität
wird ein separater Reduktionsfaktor festgelegt. Er beträgt bei einer
Inanspruchnahme von Null bis zu 200 Stunden 0,25, über 200 Stunden
bis 400 Stunden 0,30, über 400 Stunden bis 600 Stunden 0,35.
Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende
der Reserveinanspruchnahme müssen dem Netzbetreiber unverzüglich
gemeldet und auf Verlangen nachgewiesen werden. Für die Zeit der Reserveinanspruchnahme
ist die über die Jahreshöchstleistung des Normalbezugs hinausgehende
Leistung maximal bis zur Höhe der bestellten Reservenetzkapazität
maßgeblich. Bei einer Inanspruchnahme der bestellten Reservenetzkapazität
von mehr als 600 Stunden kommt stattdessen die allgemeine Gleichzeitigkeitskurve
des betroffenen Netzbetreibers für den Gesamtbezug zur Anwendung;
der Gleichzeitigkeitsgrad beträgt jedoch mindestens 0,35.
Wird die bestellte Reservenetzkapazität
um bis zu 10 % überschritten, kommt für die Leistungsüberschreitung
der gleiche Preis wie für die bestellte Reservenetzkapazität
zur Anwendung. Wird der Bestellwert um mehr als 10 % überschritten,
kann für die darüber hinausgehende Überschreitungsleistung
der volle Jahres-Leistungspreis (Gleichzeitigkeitsgrad 1,0) erhoben werden.
In begründeten Einzelfällen (z.B.
Inanspruchnahme in lastschwachen Zeiten) können die Netzkunden mit
dem Netzbetreiber abweichende Regelungen vereinbaren.
Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet,
für die Kunden eine höhere Netzkapazität als die bestellte
vorzuhalten. Bei erhöhter Netzinanspruchnahme und fehlender Netzkapazität
kann der Netzbetreiber zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebes
Abschaltungen bei diesen Netznutzern vornehmen. |
2.3.3 |
Dezentrale Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
mit einem Jahresnutzungsgrad entsprechend Art. 2 Nr. 6 b des Gesetzes zum
Einstieg in die ökologische Steuerreform und dezentrale „regenerative“
Erzeugungsanlagen erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz eingespeist
wird, ein Entgelt. Dieses Entgelt entspricht den durch die jeweilige Einspeisung
eingesparten Netznutzungsentgelten in den vorgelagerten Netzebenen. Für
die Dauer dieser Vereinbarung wird diese Vorgehensweise auch auf bestehende,
nicht unter die genannten Konditionen fallende Kraftwerke angewendet, die
in unterlagerte Netze einspeisen. Die entsprechenden Einrichtungen werden
zum Stichtag des Inkrafttretens der Verbändevereinbarung aufgelistet
und bei einer von Netzbetreiber und Kraftwerk einvernehmlich vereinbarten
neutralen Stelle (z.B. Wirtschaftsprüfer) angemeldet. Diese Regelung
gilt nicht für Erzeugungsanlagen, die durch das Stromeinspeisungsgesetz
i.d.F. vom 24.04.1998 erfaßt sind. |
2.4 |
Verluste |
2.4.1 |
Im jährlichen
Netznutzungsentgelt der Netzkunden sind die Netzverluste nach einem pauschalen
Ansatz enthalten. |
2.4.2 |
Die Höhe der
zu berücksichtigenden Verluste richtet sich nach den durchschnittlichen
Verlusten, die beim jeweiligen Netzbetreiber in den einzelnen Spannungsebenen
und bei den Umspannungen entstehen. Das Entgelt dafür richtet sich
nach den Kosten marktüblicher Strombeschaffung des Netzbetreibers. |
2.4.3 |
Die Höhe der
Durchschnittsverluste je Spannungsebene wird vom Netzbetreiber in geeigneter
Form bekanntgegeben. |
|
|
3 |
Bildung, Abwicklung
und Abrechnung von Bilanzkreisen |
|
|
3.1 |
Für den sicheren
Betrieb der Übertragungsnetze bleiben aus technischen Gründen
bis auf weiteres die Regelzonen der acht Übertragungsnetzbetreiber
maßgeblich. |
3.2 |
Netznutzer haben
das Recht, innerhalb einer Regelzone sogenannte Bilanzkreise zu bilden,
innerhalb derer Einspeisungen und Entnahmen jeweils saldiert werden. Die
Modalitäten der Ausgleichsmechanismen incl. Toleranzbänder sind
in Anlage 2 "Bilanzausgleich" dargestellt. |
3.3 |
Fahrpläne
sind in aller Regel nicht genehmigungspflichtig. Ausnahmen gelten für
vom Netzbetreiber veröffentlichte Engpässe. |
3.4 |
Die den Netzbetreibern
durch die Bildung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen entstehenden
und ggf. nachzuweisenden Kosten können den Verursachern (Anlage 2
„Bilanzausgleich“) in Rechnung gestellt werden. |
|
|
4 |
Sonderregelungen |
|
|
4.1 |
Für die Abwicklung
der Stromlieferung an bestimmte Gruppen von Kleinkunden werden vereinfachte
Methoden (Lastprofile) vorgesehen, die einen aufwendigen Austausch und
Umbau der Meßeinrichtung beim Netznutzer entbehrlich machen. Der
jeweilige Netzbetreiber gibt das Verfahren zur Handhabung der in seinem
Netz verwendeten Lastprofile vor (synthetisches oder analytisches Verfahren). |
4.2 |
Es besteht Einvernehmen,
daß die Belieferung von Kleinkunden durch den allgemeinen Versorger
auf Basis von § 10 EnWG auch künftig gewährleistet ist. |
4.3 |
Zur Umsetzung der
Braunkohleschutzklausel gem. Art. 4 § 3 des Gesetzes zur Neuregelung
des Energiewirtschaftsrechts sind in der Regelzone der VEAG bei der Bilanzkreisanmeldung
zusätzlich Art und Herkunft der in den Bilanzkreis gelieferten Energie
sowie die durch diese Lieferung versorgten Kunden anzugeben. |
|
|
5 |
Schlichtung |
|
|
5.1 |
Zur einverständlichen
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die die Auslegung dieser Vereinbarung
betreffen, richten die Verbände bei Bedarf im Einzelfall eine Clearingstelle
ein. |
5.2 |
Jeder Vertragspartner
im Sinne einer Netznutzungsvereinbarung hat das Recht, die Clearingstelle
anzurufen. Schließt sich der andere Vertragspartner dem an, findet
ein Clearing-Verfahren statt. |
5.3 |
Jeder Vertragspartner
stellt der Clearingstelle die zur Klärung der Meinungsverschiedenheiten
erforderlichen Informationen zur Verfügung. |
5.4 |
Können die
Meinungsverschiedenheiten von der Clearingstelle nicht ausgeräumt
werden, kann diese im Einverständnis mit den Vertragspartnern zwei
neutrale Sachkenner benennen, die zu den weiteren Verhandlungen hinzugezogen
werden. Diese Sachkenner dürfen den beteiligten und mit ihnen verbundenen
Unternehmen nicht angehören. |
5.5 |
Die Sachkenner
sollen den Parteien eine angemessene Regelung vorschlagen. Kommt keine
Einigung zustande, bleibt es jeder Partei unbenommen, die ihr zweckmäßig
erscheinenden Schritte zu unternehmen. |
5.6 |
Die Verbände
wirken darauf hin, daß bei Meinungsverschiedenheiten zunächst
möglichst von den Schlichtungsmöglichkeiten der Clearingstelle
Gebrauch gemacht wird. |
5.7 |
Zur Schlichtung
sonstiger Meinungsverschiedenheiten, z.B. über die Angemessenheit
von Netznutzungsentgelten, einigen sich die Beteiligten jeweils auf eine
von den Verbänden unabhängige Schiedsstelle. |
5.8 |
Die Inanspruchnahme
des Rechtsweges oder die Einleitung anderer Schritte bleiben unberührt. |
|
|
6 |
Überprüfung
der Grundsätze und Kriterien |
|
|
6.1 |
Die Vereinbarung
gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2001. Die beteiligten Verbände
sind sich darin einig, daß Netznutzungen auch in der Folgezeit auf
der Grundlage von zwischen ihnen vereinbarten Grundsätzen für
Netznutzungsverträge und Kriterien für die Bestimmung angemessener
Netznutzungsentgelte stattfinden sollen. Sie werden sich rechtzeitig vor
Ablauf der Vereinbarung auf etwa notwendige Änderungen im Lichte der
zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen verständigen. |
6.2 |
Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die
Verbände werden sich aber unverzüglich über die Notwendigkeit
und Gestaltung einer angemessenen Ersatzregelung verständigen. Das
Gleiche gilt, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen, die bei Abschluß
dieser Vereinbarung relevant waren, ändern. |
6.3 |
Die Verbände
empfehlen, die Grundsätze der Verbändevereinbarung auch bei der
Kalkulation und Beantragung der Tarife für die Nutzung des Versorgungsnetzes
im Alleinabnehmersystem anzuwenden, soweit dies mit § 7 EnWG vereinbar
ist. |
|
|
7 |
Zusätzliche
Bestandteile der Vereinbarung |
|
|
7.1 |
Definitionen
(Anlage 1) |
7.2 |
Bilanzausgleich
(Anlage 2)
|
7.3 |
Preisfindungsprinzipien
(Anlage 3) |
7.4 |
Gleichzeitigkeitsgrad
(Anlage 4) |
7.5 |
Beispielrechnungen
(Anlage 5) |