EnEG - Gesetz zur Einsparung
von Energie in Gebäuden
Vom 22. Juli 1976 (BGBl.
I S. 1873)
Zuletzt geändert am 20. Juni 1980
(BGBl. I S. 701)
§1 Energiesparender Wärmeschutz bei
zu errichtenden Gebäuden
- Wer ein Gebäude errichtet, das
seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muß,
hat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe der
nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen,
daß beim Heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an
den Wärmeschutz von Gebäuden und ihren Bauteilen festzusetzen.
Die Anforderungen können sich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs
sowie der Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raumklimatische
Verhältnisse beziehen. Bei der Begrenzung des Wärmedurchgangs
ist der gesamte Einfluß der die beheizten oder gekühlten Räume
nach außen und zum Erdreich abgrenzenden sowie derjenigen Bauteile
zu berücksichtigen, die diese Räume gegen Räume abweichender
Temperatur abgrenzen. Bei der Begrenzung von Lüftungswärmeverlusten
ist der gesamte Einfluß der Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit
von Fenstern und Türen sowie der Fugen zwischen einzelnen Bauteilen
zu berücksichtigen.
- Soweit andere Rechtsvorschriften höhere
Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz stellen, bleiben sie unberührt.
§2 Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnische
Anlagen sowie an Brauchwasseranlagen
- Wer heizungs- oder raumlufttechnische
oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen
in Gebäude einbaut oder einbauen läßt oder in Gebäuden
aufstellt oder aufstellen läßt, hat bei Entwurf, Auswahl und
Ausführung dieser Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der
nach den Absätzen 2 und 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen dafür
Sorge zu tragen, daß nicht mehr Energie verbraucht wird, als zur
bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen
Anforderungen die Beschaffenheit und die Ausführung der in Absatz
1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen müssen, damit vermeidbare
Energieverluste unterbleiben. Für zu errichtende Gebäude können
sich die Anforderungen beziehen auf
1. den Wirkungsgrad, die Auslegung
und die Leistungsaufteilung der Wärmeerzeuger,
2. die Ausbildung interner Verteilungsnetze,
3. die Begrenzung der Brauchwassertemperatur,
4. die Einrichtungen der Regelung
und Steuerung der Wärmeversorgungssysteme,
5. den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen,
6. die meßtechnische Ausstattung
zur Verbrauchserfassung,
7. weitere Eigenschaften der Anlagen
und Einrichtungen, soweit dies im Rahmen der Zielsetzung des Absatzes 1
auf Grund der technischen Entwicklung erforderlich wird.
- Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
soweit in bestehende Gebäude bisher nicht vorhandene Anlagen oder
Einrichtungen eingebaut oder vorhandene ersetzt, erweitert oder umgerüstet
werden. Bei wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstungen können
die Anforderungen auf die gesamten Anlagen der Einrichtungen erstreckt
werden. Außerdem können Anforderungen zur Ergänzung der
in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen mit dem Ziel einer nachträglichen
Verbesserung des Wirkungsgrades und einer Erfassung des Energieverbrauchs
gestellt werden.
- Soweit andere Rechtsvorschriften höhere
Anforderungen an die in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen,
bleiben sie unberührt.
§3
Anforderungen an den Betrieb heizungs-
und raumlufttechnischer Anlagen sowie von Brauchwasseranlagen
- Wer heizungs- oder raumlufttechnische
oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen
in Gebäuden betreibt oder betreiben läßt, hat dafür
Sorge zu tragen, daß sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu
erlassenden Rechtsverordnung so instandgehalten und betrieben werden, daß
nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen
Nutzung erforderlich ist.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen
Anforderungen der Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen
genügen muß, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben.
Die Anforderungen können sich auf die sachkundige Bedienung, Instandhaltung,
regelmäßige Wartung und auf die bestimmungsgemäße
Nutzung der Anlagen und Einrichtungen beziehen.
- Soweit andere Rechtsvorschriften höhere
Anforderungen an den Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen
stellen, bleiben sie unberührt.
§3a
Verteilung der Betriebskosten
- Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß
1. der Energieverbrauch der Benutzer
von heizungs- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Brauchwasser
dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfaßt wird,
2. die Betriebskosten dieser Anlagen
oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu verteilen sind, daß dem
Energieverbrauch derBenutzer Rechnung getragen wird.
§4
Sonderregelungen und Anforderungen
an bestehende Gebäude
- Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von den nach den
§§ 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen Ausnahmen zuzulassen
und abweichende Anforderungen für Gebäude und Gebäudeteile
vorzuschreiben, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck
1. wesentlich unter oder über
der gewöhnlichen, durchschnittlichen Heizdauer beheizt werden müssen,
2. eine Innentemperatur unter 15
Grad C erfordern,
3. den Heizenergiebedarf durch die
im Innern des Gebäudes anfallende Abwärme überwiegend decken,
4. nur teilweise beheizt werden
müssen,
5. eine überwiegende Verglasung
der wärmeübertragenden Umfassungsflächen erfordern,
6. nicht zum dauernden Aufenthalt
von Menschen bestimmt sind,
7. sportlich, kulturell oder zu
Versammlungen genutzt werden,
8. zum Schutze von Personen oder
Sachwerten einen erhöhten Luftwechsel erfordern,
9. und nach der Art ihrer Ausführung
für eine dauernde Verwendung nicht geeignet sind, soweit der Zweck
des Gesetzes, vermeidbare Energieverluste zu verhindern, dies erfordert
oder zuläßt. Satz 1 gilt entsprechend für die in §
2 Abs. 1 genannten Anlagen und Einrichtungen in solchen Gebäuden oder
Gebäudeteilen.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß
die nach den §§ 1 bis 3 und 4 Abs. 1 festzulegenden Anforderungen
auch bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden einzuhalten sind.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß
für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen
nach den §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt werden
können, wenn die Maßnahmen generell zu einer wesentlichen Verminderung
der Energieverluste beitragen und die Aufwendungen durch die eintretenden
Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können.
§5
Gemeinsame Voraussetzungen für
Rechtsverordnungen
- Die in den Rechtsverordnungen nach
den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem
Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art.
und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich
vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der
üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet
werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende
Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
- In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen,
daß auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit
diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen
Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
- In den Rechtsverordnungen kann wegen
technischer Anforderungen auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.
- In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können die Anforderungen und - in den Fällen
des § 3a - die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen
der Benutzer und von Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt
und näher bestimmt werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsverhältnisse
zwischen den Beteiligten auswirken.
§6
Maßgebender Zeitpunkt
Für die Unterscheidung zwischen zu
errichtenden und bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist
der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgebend.
§7 Überwachung
- Die zuständigen Behörden
haben darüber zu wachen, daß die in den Rechtsverordnungen nach
den §§ 1 bis 4 festgesetzten Anforderungen erfüllt werden,
soweit die Erfüllung dieser Anforderungen nicht schon nach anderen
Rechtsvorschriften im erforderlichen Umfang überwacht wird.
- Die Landesregierungen oder die von
ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Überwachung hinsichtlich der in den Rechtsverordnungen nach den
§§ 1 und 2 festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auf
geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen.
Soweit sich § 4 auf die §§ 1 und 2 bezieht, gilt Satz 1
entsprechend.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung
hinsichtlich der durch Rechtsverordnung nach § 3 festgesetzten Anforderungen
auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen.
Soweit sich § 4 auf § 3 bezieht, gilt Satz 1 entsprechend.
- In den Rechtsverordnungen nach den
Absätzen 2 und 3 kann die Art und das Verfahren der Überwachung
geregelt werden; ferner können Anzeige- und Nachweispflichten vorgeschrieben
werden. Es ist vorzusehen, daß in der Regel Anforderungen auf Grund
der §§ 1 und 2 nur einmal und Anforderungen auf Grund des §
3 höchstens einmal im Jahr überwacht werden; bei Anlagen in Einfamilienhäusern,
kleinen und mittleren Mehrfamilienhäusern und vergleichbaren Nichtwohngebäuden
ist eine längere Überwachungsfrist vorzusehen.
- In der Rechtsverordnung nach Absatz
3 ist vorzusehen, daß
1. eine Überwachung von Anlagen
mit einer geringen Wärmeleistung entfällt,
2. die Überwachung der Erfüllung
von Anforderungen sich auf die Kontrolle von Nachweisen beschränkt,
soweit die Wartung durch eigenes Fachpersonal oder auf Grund von Wartungsverträgen
durch Fachbetriebe sichergestellt ist.
(6) In Rechtsverordnungen nach § 4
Abs. 3 kann vorgesehen werden, daß die Überwachung ihrer Einhaltung
entfällt.
§8 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer Rechtsverordnung
1. nach § 2 Abs. 2 oder 3 über
Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnische Anlagen sowie Brauchwasseranlagen
oder nach § 3 über Anforderungen an den Betrieb solcher Anlagen,
2. nach § 4 Abs. 1 oder 2 über
Sonderregelungen, ausgenommen Anforderungen an den Wärmeschutz (§ 1 Abs. 2), oder
3. nach § 7 Abs. 4 über
die Art. und das Verfahren der Überwachung und über Anzeige-
und Nachweispflichten zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- Die Ordnungswidrigkeit kann in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§9
Änderung des Schornsteinfegergesetzes
(gegenstandslos)
§10 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des
§ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach §
14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
|