Gesetz zur Neuregelung
des Energiewirtschaftsrechts
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 - Gesetz über die Elektrizitäts-
und Gasversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist eine möglichst
sichere, preisgünstige und umweltverträgliche leitungsgebundene
Versorgung mit Elektrizität und Gas im Interesse der
Allgemeinheit.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Energie sind Elektrizität und
Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden.
- Energieanlagen sind Anlagen zur Erzeugung,
Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung
von Signalen dienen.
- Energieversorgungsunternehmen sind
alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein
Netz für die allgemeine Versorgung betreiben.
- Umweltverträglichkeit bedeutet,
daß die Energieversorgung den Erfordernissen eines rationellen und
sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und
dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet
ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird. Der Nutzung von
Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren
Energien kommt dabei besondere Bedeutung
zu.
- Die Abnahme- und Vergütungspflicht
für die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
in das Netz für die allgemeine Versorgung richtet sich nach
dem Stromeinspeisungsgesetz.
§ 3 Genehmigung der Energieversorgung
- Die Aufnahme der Energieversorgung
anderer bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Die Genehmigungspflicht
unterliegen nicht die Einspeisung in das
Netz eines Energieversorgungsunternehmens;
die Versorgung von Abnehmern außerhalb der allgemeinen Versorgung
im Sinne des § 10 Abs. 1, sofern die
Belieferung überwiegend aus Anlagen
zur Nutzung erneuerbarer Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
oder aus Anlagen erfolgt, die Industrieunternehmen
zur Deckung des Eigenbedarfs betreiben
sowie die Versorgung verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes.
- Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit besitzt, um die
vorgesehene Energieversorgung entsprechend
den Zielen und Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten,
oder bei Aufnahme der
Elektrizitätsversorgung die beantragte
Versorgungstätigkeit zu ungünstigeren Versorgungsbedingungen
für die betroffenen Abnehmer insgesamt führen würde oder
sich für das verbleibende Gebiet
des bisherigen Versorgers erhebliche Nachteile ergeben würden, dabei
ist das Ziel einer möglichst sicheren, preisgünstigen und
umweltverträglichen Energieversorgung
angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes
- Elektrizitätsversorgungsunternehmen
sind zu einem Betrieb ihres Versorgungsnetzes verpflichtet, der eine Versorgung
entsprechend den Zielen des § 1 sicherstellt.
- Die Betreiber des Übertragungsnetzes
für Elektrizität sind verpflichtet, technische Mindestanforderungen
für den Anschluß an dieses Netz festzulegen und zu
veröffentlichen. Die Anforderungen
sind der Behörde sowie der Europäischen Kommission mitzuteilen.
- Die Betreiber des Übertragungsnetzes
für Elektrizität sind verpflichtet, objektive Kriterien für
die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen und die Benutzung von
Verbindungsleitungen festzulegen und diskriminierungsfrei
anzuwenden. Die Kriterien sind zu veröffentlichen.
- Das Übertragungsnetz ist als eigene
Betriebsabteilung, getrennt von Erzeugung und Verteilung sowie von den
übrigen Tätigkeiten, die nicht mit ihm
zusammenhängen, zu führen.
§ 5 Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz
Der Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz
erfolgt, vorbehaltlich des § 7, nach dem System des verhandelten Netzzugangs.
§ 6 Verhandelter Netzzugang
- Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
haben anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zu
Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die
nicht ungünstiger sind, als sie von
ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres
Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierte
Unternehmen, tatsächlich oder kalkulatorisch
in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist,
daß ihm die Durchleitung aus
betriebsbedingten oder sonstigen Gründen
unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder
nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
§ 22 Abs. 4 und § 26 Abs. 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft
kann, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung
wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Gestaltung der Verträge nach Absatz 1 regeln und Kriterien zur
Bestimmung von Durchleitungsentgelten
festlegen.
- Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
nach Absatz 1 Satz 2 ist besonders zu berücksichtigen, inwieweit dadurch
Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt-
und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich
sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energien
verdrängt und ein wirtschaftlicher
Betrieb dieser Anlagen verhindert würde, wobei Möglichkeiten
zum Verkauf dieser Elektrizität an Dritte zu nutzen sind.
- Die Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes
veröffentlichen jährlich, erstmals im Jahr 2000, Richtwerte zur
Spanne der Durchleitungsentgelte. In den
folgenden Jahren sollen die Angaben auf
dem Durchschnitt der in den vergangenen zwölf Monaten ausgehandelten
Entgelte beruhen.
§ 7 Netzzugangsalternative
- Die Behörde erteilt Elektrizitätsversorgungsunternehmen
für die Versorgung von Letztverbrauchern eine Bewilligung, durch die
die Anwendung des § 5
ausgeschlossen wird. Die Bewilligung setzt
voraus, daß der Netzzugang nach den Absätzen 2 bis 5 erfolgt
und zu erwarten ist, daß dieser Netzzugang zu
gleichwertigen wirtschaftlichen Ergebnissen
und daher zu einer direkt vergleichbaren Marktöffnung sowie einem
direkt vergleichbaren Zugang zu den
Elektrizitätsmärkten führt.
Die Bewilligung darf nur einheitlich für das gesamte Gebiet, in dem
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die allgemeine Versorgung
durchführt, oder für alle von
ihm versorgten Gebiete einer Gemeinde erteilt werden.
- In den Fällen des Absatzes 1 ist
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, die Elektrizität
abzunehmen, die ein Letztverbraucher, der im Gebiet, auf
das sich die Bewilligung nach Absatz 1
bezieht, ansässig ist, bei einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gekauft hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3
findet entsprechende Anwendung.
- Die Vergütung für nach Absatz
2 abzunehmende Elektrizität muß mindestens dem vom Letztverbraucher
an das versorgende Elektrizitätsversorgungsunternehmen
zu zahlenden Preis, vermindert um den
Tarif für die Nutzung des Versorgungsnetzes, entsprechen. § 6
Abs. 1 Satz 1 gilt dabei entsprechend. Dieser Tarif bedarf der
Genehmigung durch die Behörde und
ist durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen öffentlich
bekanntzumachen.
- Die Tätigkeiten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
nach den Absätzen 2 und 3 sind getrennt von der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit
zu verwalten. Es
dürfen keine Informationen zwischen
den Tätigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 und den Erzeugungs-
und Verteilungsaktivitäten vermittelt werden, es sei denn, daß
diese Informationen für die Erfüllung
der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft
kann, soweit dies zur Erreichung der Ziele des $ 1 und zur Gewährleistung
wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist,
materiellrechtliche Einzelheiten zu den
in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates festlegen.
§ 8 Überprüfung der Netzzugangsregelung
Das Bundesministerium für Wirtschaft
hat dem Deutschen Bundestag im Jahr 2003 über die Erfahrungen mit
den Wettbewerbsbedingungen der Regelungen zum
verhandelten Netzzugang und zur Netzzugangsalternative
zu berichten. Nach Auswertung dieser Erfahrungen und der einschlägigen
Rechtsprechung soll darüber
entschieden werden, ob zur Erreichung
der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs
Änderungen der Regelung des Netzzugangs erforderlich
sind, damit gleichwertige Marktöffnung
sowie ein direkt vergleichbarer Zugang zu den Elektrizitätsmärkten
erreicht werden. Sofern im Rahmen dieser Überprüfungen
keine andere Regelung getroffen wird,
treten die Bewilligungen nach § 7 Abs. 1 spätestens am 31. Dezember
2005 außer Kraft.
§ 9 Rechnungslegung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
- Elektrizitätsversorgungsunternehmen
der allgemeinen Versorgung haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform
einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, einen
Jahresabschluß nach den für
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten und Dritten Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des
Handelsgesetzbuchs aufzustellen und prüfen
zu lassen. Soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung nach den §§ 325 bis 329 des Handelsgesetzbuchs nicht besteht, ist
eine Ausfertigung des Jahresabschlusses
in der Hauptverwaltung zur Einsicht bereitzuhalten.
- Elektrizitätsversorgungsunternehmen
der allgemeinen Versorgung haben in ihrer Buchführung getrennte Konten
für die Bereiche Erzeugung, Übertragung und
Verteilung sowie für Aktivitäten
außerhalb des Elektrizitätsbereichs zu führen. Sie haben
für jede Aktivität und die zusammengefaßten Aktivitäten
außerhalb des
Elektrizitätsbereichs eine Bilanz
sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung in den Anhang ihres Jahresabschlusses
aufzunehmen. Soweit dabei eine direkte Zuordnung
zu den einzelnen Aktivitäten nicht
möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat
die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht
und für Dritte nachvollziehbar sein
muß, zu erfolgen.
- Im Anhang zum Jahresabschluß
sind die Regeln anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens sowie die ausgewiesenen
Aufwendungen und Erträge den Konten
nach Absatz 2 zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln in Ausnahmefällen
sind zu erläutern und zu begründen.
- Im Anhang zum Jahresabschluß
sind die Geschäfte größeren Umfangs, die mit verbundenen
oder assoziierten Unternehmen oder mit Unternehmen derselben
Aktionäre getätigt worden sind,
gesondert darzustellen.
§ 10 Allgemeine Anschluß-
und Versorgungspflicht
- Energieversorgungsunternehmen haben
für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern
durchführen, Allgemeine
Bedingungen und Allgemeine Tarife für
die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekanntzugeben
und zu diesen Bedingungen und Tarifen
jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen
und zu versorgen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluß
oder die Versorgung für das
Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zumutbar ist. Unterschiedliche Allgemeine Tarife für
verschiedene Gemeindegebiete sind nicht
zulässig, es sei denn, daß
hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird, dadurch
für keinen Kunden eine Preiserhöhung entsteht und die
Preisunterschiede für alle Kunden
zumutbar sind.
- Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine
Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen
läßt, kann sich nicht auf die allgemeine
Anschluß- und Versorgungspflicht
nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber Anschluß und Versorgung
im Umfang und zu Bedingungen verlangen, die für das
Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich
zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs
von Tarifabnehmern aus Anlagen der
Kraft-Wärme-Kopplung bis 30 Kilowatt
elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem
Umfang und zu welchen Bedingungen
Anschluß und Versorgung nach Absatz
2 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar sind. Dabei sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen
und der Abnehmer unter
Beachtung des Ziels einer möglichst
sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung
angemessen zu berücksichtigen.
§ 11 Allgemeine Tarife und Versorgungsbedingungen
- Das Bundesministerium für Wirtschaft
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung
der Allgemeinen Tarife der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
unter Berücksichtigung des Gesetzeswerkes regeln und diese Tarife
von einer Genehmigung abhängig machen. Es kann dabei
Bestimmungen über Inhalt und Aufbau
der Tarife treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und ihrer Abnehmer
regeln. Es kann bestimmen, daß bei
der Genehmigung der Tarife Aufwendungen eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens
für Maßnahmen zur sparsamen und
rationellen Verwendung von Elektrizität
bei den Abnehmern bei der Feststellung der Kosten- und Erlöslage des
Unternehmens anerkannt werden, sofern diese
Maßnahmen elektrizitätswirtschaftlich
rationeller Betriebsführung entsprechen und den Wettbewerb nicht verzerren.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen
Bedingungen für die Belieferung von
Tarifabnehmern mit Energie angemessen
gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen
und Regelungen über den Vertragsabschluß, den
Gegenstand und die Beendigung der Verträge
treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei
sind die beiderseitigen Interessen
angemessen zu berücksichtigen. Dem
Interesse des Anschlußnehmers an kostengünstigen Lösungen
ist dabei besonderes Gewicht beizumessen. Die Sätze 1 bis 3
gelten entsprechend für Bedingungen
öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit
Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 12 Enteignung
- Die Entziehung oder die Beschränkung
von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung
ist zulässig, soweit sie für Vorhaben
zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich
ist.
- Die Zulässigkeit der Enteignung
nach Absatz 1 stellt die Behörde fest.
- Das Enteignungsverfahren wird durch
Landesrecht geregelt.
§ 13 Wegenutzungsverträge
- Gemeinden haben ihre öffentlichen
Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich
Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und
Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung
von Letztverbrauchern diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung
zu stellen. § 6 Abs. 3 gilt für
Elektrizitätsversorgungsleitungen
bis zum Ablauf der Frist gemäß § 8 entsprechend. Unbeschadet
ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den
Abschluß von Verträgen ablehnen,
solange das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben
in Höhe der Höchstsätze nach § 14 Abs.
2 verweigert und eine Einigung über
die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
- Verträge von Energieversorgungsunternehmen
mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für
die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur
Durchführung der allgemeinen Versorgung
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 im Gemeindegebiet dürfen höchstens
für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden.
Werden solche Verträge nach ihrem
Ablauf nicht verlängert, so ist das bisher versorgende Unternehmen
verpflichtet, seine für die allgemeine Versorgung im
Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen
dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich
angemessenen Vergütung zuüberlassen.
- Die Gemeinden machen spätestens
zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende
in geeigneter Form bekannt. Sofern sich mehrere
Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde
bei Neuabschluß oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz
2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen
Gründe öffentlich bekannt.
- Die Absätze 2 und 3 finden für
Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechend Anwendung.
- Die Aufgaben und Zuständigkeiten
der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
bleiben unberührt.
§ 14 Konzessionsabgaben
- Konzessionsabgaben sind Entgelte, die
Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur
unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im
Gemeindegebiet mit Energie mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von
Leitungen entrichten.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit
und Bemessung der Konzessionsabgaben
regeln. Es kann dabei jeweils die Elektrizität
oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und
gestaffelt nach der Einwohnerzahl der
Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze
in Pfennigen je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.
- Konzessionsabgaben sind in der vertraglich
vereinbarten Höhe auch für Energie zu zahlen, die mittels Durchleitung
an Letztverbraucher im Gemeindegebiet
geliefert wird.
- Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich
vereinbarten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf der Konzessionsvertrages
für ein Jahr fort, es sei denn, daß
zwischenzeitlich eine anderweitige Regelung
getroffen wird.
§ 15 Konzessionsabgaben für
die Wasserversorgung
Für die Belieferung von Letztverbrauchern
im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 14 entsprechend.
§ 16 Anforderungen an Energieanlagen
- Energieanlagen sind so zu entrichten
und zu betreiben, daß die technische Sicherheit gewährleistet
ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die
allgemein anerkannten Regeln der Technik
zu beachten.
- Die Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung
und Abgabe
1. von Elektrizität die technischen
Regeln des Verbandes Deutscher Elektrotechniker,
2. von Gas die technischen Regeln des Deutschen
Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V.
eingehalten worden sind.
- Bei Anlagen oder Bestandteilen von
Anlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig
hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die
gleiche Sicherheit gewährleisten,
ist davon auszugehen, daß die Anforderungen nach Absatz 1 an die
Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten
Einzelfällen ist auf Verlangen der
Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt
sind.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft
kann, soweit Fragen des Arbeitsschutzes betroffen sind, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung, Rechtsverordnungen mit
Zustimmung des Bundesrates über Anforderungen an die technische Sicherheit
von Energieanlagen erlassen.
§ 17 Vorratshaltung zur Sicherung
der Energieversorgung
Das Bundesministerium für Wirtschaft
wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zu erlassen über die Verpflichtung
von Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität,
deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung
von mindestens 100 Megawatt aufweisen,
für ihre Anlagen zur Erzeugung von
a.Elektrizität ständig diejenigen
Mengen an Mineralöl, Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen,
b.Gas aus Flüssiggas ständig
diejenigen Mengen an Flüssiggas als Vorrat zu halten, die erforderlich
sind, um 30 Tage ihrer Abgabeverpflichtungen an Elektrizität
oder Gas erfüllen oder ihren eigenen
Bedarf an Elektrizität decken zu können.
c.Vorschriften zu erlassen über die
Freistellung von einer solchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte
Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich
ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu
vermeiden oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten.
d.den für die Berechnung der Vorratsmengen
maßgeblichen Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich
ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften über
Mindestvorräte fossiler Brennstoffe anzupassen.
§ 18 Aufsichtsmaßnahmen,
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
- Die Behörde überwacht die
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Sie kann im Einzelfall die
erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes
anordnen.
- Die Energieversorgungsunternehmen haben
auf Verlangen der Behörde Auskünfte über technische und
wirtschaftliche Verhältnisse zu geben, die zur Überwachung der sich aus diesem Gesetz
ergebenden Pflichten erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
- Die von der Behörde mit der Aufsicht
beauftragten Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume
und Einrichtungen der
Energieversorgungsunternehmen zu betreten,
dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen und betrieblichen
Unterlagen der Energieversorgungsunternehmen
einzusehen, soweit dies zur Überwachung
der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erforderlich ist. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
§ 19 Bußgeldvorschriften
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz
1 die Energieversorgung aufnimmt,
entgegen § 18 einer Anordnung nicht
Folge leistet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder
einer nach § 17 dieses Gesetzes oder
nach dem bisher geltenden Energiewirtschaftsgesetz erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zweihunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Soweit in Bußgeldvorschriften,
die nach dem Energiewirtschaftsgesetz in der bisher geltenden Fassung erlassen
sind, auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 verwiesen wird,
gelten diese Verweisungen als Verweisungen
auf Absatz 1 Nr. 3.
Artikel 2 - Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235),
zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl.
I S. 3210), wird wie folgt geändert:
Nach § 103 a wird folgender §
103 b eingefügt:
§ 103 b
Die §§ 103 und 103 a sind auf
die Versorgung mit Elektrizität und Gas nicht mehr anzuwenden. Für
die Versorgung mit Wasser gelten sie bis zur Aufhebung durch
Bundesgesetz fort."
Artikel 3 - Änderung sonstiger
Gesetze
- § 18 des Gerätesicherheitsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.
September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird
gestrichen.
(2) Das Gesetz über die Einspeisung
von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz)
vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S.
2633), geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBl. I S. 1618, 1622), wird wie folgt geändert:
Die §§ 1 bis 4 werden durch folgende
§§ 1 bis 4 a ersetzt:
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die
Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft,
Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus
Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Nicht erfaßt wird Strom aus
Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen
oder aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer
installierten Generatorleistung über 5 Megawatt sowie aus Anlagen,
die zu über 25 vom Hundert der Bundesrepublik Deutschland , einem
Bundesland, öffentlichen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
oder Unternehmen gehören, die mit ihnen im Sinne des § 15 des
Aktiengesetz verbunden sind, es sei denn, daß aus diesen
Anlagen nicht in ein Versorgungsgebiet
dieser Unternehmen eingespeist werden kann.
§ 2 Abnahmepflicht
Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, sind verpflichtet,
den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus
erneuerbaren Energien abzunehmen und den
eingespeisten Strom nach § 3 zu vergüten. Für Strom aus
Erzeugungsanlagen, die sich nicht im Versorgungsgebiet eines
Netzbetreibers befinden, trifft diese
Verpflichtung das Unternehmen, zu dessen für die Einspeisung geeignetem
Netz die kürzeste Entfernung vom Standort der
Anlage besteht. Mehrkosten auf Grund der §§ 2 und 4 können bei der Rechnungslegung der Verteilung
oder Übertragung zugeordnet und bei der Ermittlung des
Durchleitungsentgelts in Ansatz gebracht
werden.
§ 3 Höhe der Vergütung
- Die Vergütung beträgt für
Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas sowie aus Biomasse mindestens
80 vom Hundert des Durchschnittserlöses je
Kilowattstunde aus der Stromabgabe von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher. Bei
einem Wasserkraftwerk, einer Deponiegas- oder
Klärgasanlage mit einer Leistung
über 500 Kilowatt gilt dies nur für den Teil des eingespeisten
Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von
500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in
Kilowatt entspricht; dabei bemißt sich die Leistung nach dem Jahresmittel
der in den einzelnen Monaten gemessen höchsten
elektrischen Wirkleistung. Der Preis für
den sonstigen Strom beträgt mindestens 65 vom Hundert des Durchschnittserlöses
nach Satz 1.
- Für Strom aus Sonnenenergie und
Windkraft beträgt die Vergütung mindestens 90 vom Hundert des
in Absatz 1 Satz 1 genannten Durchschnittserlöses.
- Der nach den Absätzen 1 und 2
maßgebliche Durchschnittserlös ist der in der amtlichen Statistik
des Bundes jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte
Wert ohne Umsatzsteuer in Pfennigen pro
Kilowattstunde. Bei der Berechnung der Vergütung nach den Absätzen
1 und 2 ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu
runden.
§ 4 Härtekeklausel
- Soweit die nach diesem Gesetz zu vergütenden
Kilowattstunden 5 vom Hundert der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Kalenderjahr insgesamt über
sein Versorgungsnetz abgesetzten Kilowattstunden übersteigen, ist der vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, dem
aufnehmenden
Elektrizitätsversorgunsgsunternehmen
die Mehrkosten, die durch die diesen Anteil übersteigenden Kilowattstunden
entstehen, zu erstatten. Zu diesen Mehrkosten
zählt bei vorgelagerten Netzbetreibern
auch die Belastung mit dem Erstattungsanspruch nach Satz 1. Ist ein vorgelagerter
Netzbetreiber nicht vorhanden, so entfällt
für diejenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
bei denen die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
mit Beginn des Kalenderjahres,
das auf den Eintritt dieser Voraussetzungen
folgt, die Pflicht nach § 2 Satz 1 bei Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt
in wesentlichen Teilen noch nicht errichtet waren;
bei Windkraftanlagen ist insoweit die
Aufstellung von Mast und Rotor maßgeblich.
- Die Verpflichtungen nach den §§
2 und 3 bestehen nicht, soweit ihre Einhaltung auch bei Anwendung der Erstattungsregelung
nach Absatz 1 eine unbillige Härte
darstellt. In diesem Fall gehen die Verpflichtungen
auf den vorgelagerten Netzbetreiber über.
- Eine unbillige Härte liegt insbesondere
vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Stromabgabepreise
spürbar über die Preise gleichartiger oder
vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsunternehmen
hinaus anheben müßte.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft
hat dem Deutschen Bundestag spätestens im Jahr 1999, in jedem Fall
aber so rechtzeitig über die Auswirkungen der
Härteklausel zu berichten, daß
vor Eintreten der Folgen nach Absatz 1 Satz 3 eine andere Ausgleichsregelung
getroffen wird.
§ 4a Selbstverpflichtung zugunsten
erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplung
- Die Bundesregierung wirkt darauf hin,
daß die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Wege freiwilliger
Selbstverpflichtung zusätzliche Maßnahmen zur
Steigerung des Anteils der Elektrizitätserzeugung
aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung treffen.
- Die Bundesregierung kann nach Anhörung
der beteiligten Kreise Ziele festlegen, die in angemessener Frist erreicht
werden sollen. Sie wird jeweils nach zwei
Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht
erstatten."
Artikel 4 - Übergangsvorschriften
§ 1 Laufende Konzessionsverträge
Laufende Konzessionsverträge, einschließlich
der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben trotz Wegfalls der Ausschließlichkeit
im übrigen unberührt.
§ 2 Schutzklausel
Bis zum 31. Dezember 2006 können Elektrizitätsversorgungsunternehmen
den Netzzugang für Elektrizität, die aus dem Ausland geliefert
werden soll, ablehnen,
soweit der zu beliefernde Abnehmer dort
nicht ebenfalls durch Dritte beliefert werden könnte.
§ 3 Neue Länder
- Bei der Beurteilung, ob die Ablehnung
des Netzzugangs zur Belieferung von Abnehmern in den Ländern Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
mit Elektrizität gemäß Artikel 1 §§ 6 und 7 unzulässig
oder im Sinne des § 22 Abs. 4 und des § 26 Abs. 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen mißbräuchlich,
diskriminierend oder unbillig behindernd ist, ist die Notwendigkeit einer
ausreichend hohen Verstromung von
Braunkohle aus diesen Ländern besonders
zu berücksichtigen.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft
hat dem Deutschen Bundestag im Jahre 2002 über die Auswirkungen dieser
Regelung aus Braunkohlenverstromung und
Strompreisentwicklung in den Ländern
nach Absatz zu berichten. Sofern auf der Grundlage dieses Berichts keine
Verlängerung bis zum 31. Dezember 2005
vorgenommen wird, trifft diese Übergangsvorschrift
am 31. Dezember 2003 außer Kraft.
- Absatz 1 gilt für die Verlegung
von Elektrizitätsversorgungsleitungen gemäß Artikel 1 § 13 Abs. 1 entsprechend.
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
- Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Energiewirtschaftsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember
1977 (BGBl. I S. 2750).
Die Zweite Verordnung zur Durchführung
des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Januar 1987 (BGBl. I S. 146).
Die Dritte Verordnung zur Durchführung
des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
Dezember 1985 (BGBl S. 225) und
die Bundestarifordnung Gas in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 721-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch § 35
der Verordnung vom 21. Juni 1979 (BGBl.
I S. 676).
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