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30.03.2000
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Vorschaltgesetz
sowie 
Änderungs-Antrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN
zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN

Nachfolgend der Gesetzentwurf zum Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung sowie der Änderungsantrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Aus beiden Dokumenten zusammen lässt sich das endgültige Gesetz ableiten, so, wie es am 24.03.2000 im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde.

Deutscher Bundestag Drucksache 14/2765
14. Wahlperiode  Stand 25.02.2000 Gesetzentwurf  der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN
 
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Vorschaltgesetz)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz. 


§ 2  Anwendungsbereich

  1. Dieses Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der in Anlagen erzeugt wird, die von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren. Erfasst werden nur Anlagen, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen worden sind. Strom aus KWK-Anlagen, die von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, gleichgestellt ist:
    1. Strom aus KWK-Anlagen von Unternehmen, an denen das Energieversorgungsunternehmen spätestens seit dem 1. Januar 2000 mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt oder im Sinne von § 15 AktG verbunden ist.
    2. Strom aus KWK-Anlagen, der auf Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen wurden, von dem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird.
  2. Nicht erfasst wird Strom von Energieversorgungsunternehmen, sofern deren installierte elektrische Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme-Kopplung bezogen auf ihre installierte Kraftwerksleistung insgesamt weniger als 25 von Hundert und deren in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge bezogen auf ihre gesamte Stromerzeugung im Jahre weniger als 10 von Hundert beträgt.
  3. Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne dieses Gesetzes ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in mechanische und elektrische Energie und Wärme in einer technischen Anlage. KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind: Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel, mit Abhitzekessel und Dampfturbinenanlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen und Brennstoffzellen-Anlagen.

§ 3 Abnahme- und Vergütungspflicht

  1. Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus Anlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu vergüten. Die Verpflichtung trifft das Unternehmen, zu dessen Netz mit einer für die Einspeiseleistung geeigneten Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Netze im Sinne von Satz 1 sind auch solche, an die Letztverbraucher nicht unmittelbar angeschlossen sind. Nicht vermeidbare Mehraufwendungen auf Grund der Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 können bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden.
  2. Absatz 1 gilt für Netzbetreiber, die den Strom aus Anlagen nach § 2 in ihr eigenes Netz einspeisen, entsprechend. Sie müssen für diese Stromlieferungen getrennte Konten nach § 9 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes führen.
  3. Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist die Einspeisung aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des nächstgelegenen Netzes einer höheren Spannungsebene. Ein Netz gilt als technisch in der Lage, die Einspeisung aufzunehmen, wenn die Abnahme des Stroms durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird. Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offenzulegen.
  4. Netzbetreiber können den aufgenommenen Strom verkaufen oder im Rahmen ihres eigenen Strombedarfs für den Netzbetrieb verwenden 

§ 4 Vergütung

  1. Für Strom nach § 2 beträgt die Vergütung mindestens 9 Pfennige pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird jeweils zum 1. Januar eines neuen Jahres um 0,5 Pfennige pro Kilowattstunde gesenkt.
  2. Für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Vergütung auf der Grundlage von Lieferverträgen geregelt.

§ 5 Belastungsausgleich

  1. Soweit ein Netzbetreiber im Kalenderjahr Zahlungen nach § 3 und den Absätzen 1 bis 3 zu leisten hat, kann er von dem vorgelagerten Netzbetreiber einen Ausgleich für seine Zahlungen verlangen. Der Ausgleich beträgt 3 Pfennige pro Kilowattstunde für die zu vergütende Strommenge. Der Ausgleichsbetrag pro Kilowattstunde wird jeweils zum 1. Januar eines neuen Jahres um 0,5 Pfennige pro Kilowattstunde gesenkt.
  2. Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen nach § 3 und Absatz 1 nach Maßgabe des Absatzes 3 untereinander auszugleichen.
  3. Alle Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres die Strommenge, für die sie im Vorjahr nach diesem Gesetz Zahlungen zu leisten hatten, und den Anteil dieser Mengen an der gesamten unmittelbaren oder mittelbaren Stromabgabe über die Übertragungsnetze an Letztverbraucher in Deutschland. Übertragungsnetzbetreiber, die Zahlungen für mehr Kilowattstunden zu leisten hatten, als es diesem Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis auch diese Netzbetreiber Belastungen  für eine Strommenge tragen, die dem Durchschnittswert entspricht. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
  4. Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind monatliche Abschläge zu zahlen.
  5. Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern, die für die Berechnungen nach Absatz 1 und 3 erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testieren lassen.

§ 6 Übergangsvorschrift

Ausgleichsansprüche, die bis zum 31. Dezember 2004 entstanden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2005 nach den Vorschriften des Gesetzes geltend gemacht werden.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Nachfolgelösung

  1. Dieses Gesetz tritt am ersten Tag nach der Verkündung in Kraft.
  2. Das Gesetz zum Schutz der gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung (KWK-Gesetz) tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem ein Gesetz zur langfristigen Sicherung und zum Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Ausbaugesetz) in Kraft tritt, spätestens aber zum 31. Dezember 2004. § 6 dieses Gesetzes ist weiter anzuwenden.
  3. Aus energie- und umweltpolitischen Gründen wird mit Blick auf die nationale Klimaschutzstrategie zum Erreichen des CO2-Minderungszieles bis Jahresende ein Gesetz zur langfristigen Regelung der Kraft-Wärme-Kopplung erarbeitet werden (KWK-Ausbaugesetz). Es wird bis zum Jahr 2010 eine Verdopplung des KWK-Anteiles an der Stromproduktion durch die Einführung einer verstetigt progressiven markt- und EU-konformen Quote oder gleichermaßen wirksamer Instrumente angestrebt.
    Berlin, den 22. Februar 2000 Dr. Peter Struck und Fraktion
    Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion

Begründung:

Allgemein: Dieses Gesetz dient der Sicherung der ressourcenschonenden, umwelt- und klimafreundlichen Energieerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), deren Fortbestand im liberalisierten Strommarkt bedroht ist. Af der Grundlage der EU-Binnenmarktrichtlinie sollen stranded investments im Bereich bestehender KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung vermieden, Produktionsstandorte erhalten und Beschäftigung gesichert werden.

Zu § 1: Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist energie- und umweltpolitisch von besonderem Interesse, weil durch die gekoppelte Erzeugung von Strom und Wärme eine z.T. erhebliche Einsparung von Brennstoff erzielt wird. Konventionelle Anlagen ohne KWK erreichen einen Wirkungsgrad von 30 - 40 %, neueste GuD-Anlagen auf Gasbasis auch über 50 %. KWK-Anlagen können demgegenüber einen Wirkungsgrad von über 80 % erreichen. KWK schont deshalb die Energieressourcen und entlastet die Umwelt von verbrennungsbedingten Schadstoffbelastungen (z.B. SO2, NOx und klimarelevanten Emissionen wie CO2). 
KWK ermöglicht eine dezentrale, standortbezogene Versorgung mit Fernwärme und Strom. Die Energieversorgungsunternehmen bieten ein ausreichendes Wärmepotential als Voraussetzung für eine ökologisch und wirtschaftlich effiziente Energieversorgung unter Nutzung der KWK. Der Fernwärmeabsatz in Deutschland beträgt rd. 351.000  TJ, der zu rd. 75 % in KWK-Anlagen erzeugt wird. Die für diesen Zweck installierte KWK-Leistung beträgt 11.460 MW.  KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung sind in dem früheren Rechtsrahmen mit geschlossenen Versorgungsgebieten regelmäßig so konzipiert worden, dass aus ihnen der Wärmebedarf und ggf. der Strombedarf im Gemeindegebiet gedeckt werden konnte. Typischer Weise sind diese Anlagen deshalb kleiner als Stromerzeugungsanlagen der großen EVU, die ausschließlich Strom erzeugen. Die Stromerzeugung in kleineren Anlagen ist bezogen auf die einzelne Kilowattstunde deutlich teurer als in Großanlagen.  Infolge der Öffnung der Strommärkte für den Wettbewerb haben sich die Rahmenbedingungen für die Stromerzeugung stark verändert. Der stufenlose Übergang zur vollständigen Marktöffnung stellt vor allem Energieversorgungsunternehmen mit einem hohen KWK-Anteil vor besondere Übergangsprobleme.
Die Strombezugskosten sind wesentlich gefallen. Während früher Strombezugskosten von 13 Pfennigen pro kWh und mehr nicht ungewöhnlich waren - damit war die KWK-Anlage in der Regel wettbewerbsfähig -, sind derzeit Strombezugspreise von 6 Pfennigen pro kWh und niedriger möglich. Entsprechend haben sich die Wettbewerbsbedingungen für die Stromerzeugung in den KWK-Anlagen verschlechtert. Ihre Stromerzeugung muss sich jetzt an den wesentlich niedrigeren alternativen Strombeschaffungskosten messen lassen.  Die Liberalisierung verändert auch die Kalkulationsgrundlagen für KWK-Anlagen in der Industrie. Jedoch ist hier z.Zt. die Wirtschaftlichkeitslücke aufgrund der Auslegung auf den betrieblichen Eigenbedarf an Energie weniger eindeutig. Da die industriellen Prozesse regelmäßig ganzjährig einen hohen Wärmebedarf aufweisen, können die Anlagen wesentlich intensiver und damit wirtschaftlicher genutzt werden, als dies bei den Unternehmen der allgemeinen Versorgung mit einem jahreszeitlich sehr schwankenden Wärmeabsatz (Deckung des Wärmebedarfs von Gebäuden ) möglich ist. Die Auslastung dieser Anlagen und damit die Wirtschaftlichkeit ist dem gemäß geringer. Entsprechend größer ist der Bedarf an umgehender Hilfe. Aufgrund der Preisentwicklung am Strommarkt werden jedoch zunehmend auch industrielle KWK-Anlagen gefährdet, neue Anlagen werden schon jetzt kaum mehr errichtet. Gerade im industriellen Bereich  besteht indes ein erhebliches Potential für den KWK-Ausbau. Daher wird auch die industrielle KWK im KWK-Ausbaugesetz berücksichtigt werden. 

Zu § 2:
Zu Absatz 1: Das KWK-Gesetz hat das Ziel, die bestehenden KWK-Anlagen der öffentlichen Versorgung zu sichern. Daher finden nur Unternehmen und Anlagen Berücksichtigung, die vor dem 1.1.2000 gegründet bzw, in Betrieb waren. Die Förderung von Neuanlagen wird Gegenstand des KWK-Ausbaugesetzes sein.

Zu Absatz 2: Es müssen nicht alle Anlagen der öffentlichen Versorgung begünstigt werden. Wenn sie anteilmäßig für die Stromversorgung nur von deutlich untergeordneter Bedeutung sind, wird ihr Weiterbetrieb im Unternehmen insgesamt nicht gefährdet sein. Als Grenze ist vorgesehen mindestens 25% Anteil an der installierten Gesamtleistung des Unternehmens und mindestens 10% Anteil des KWK-Stroms an der Stromerzeugung des Unternehmens.

Zu § 3 Strom aus der begünstigten Kraft-Wärme-Koppelung soll auch beim Übergang in einen Wettbewerbsmarkt gesicherte Abnahme und Vergütung erhalten. Hierfür wird wie bei der Förderung erneuerbarer Energien der Netzbetreiber in die Pflicht genommen. Bei den einbezogenen KWK-Anlagen wird regelmäßig Netzbetreiber und Anlagenbetreiber identisch sein. Das Unternehmen kann seine nach dem Gesetz zu zahlenden Vergütungen intern verrechnen. Um die notwendige Transparenz zu schaffen, werden die Unternehmen in diesem Fall aber verpflichtet, ihre so im Rahmen dieses Gesetzes vergüteten Stromlieferungen in getrennten Konten zu dokumentieren. Gleichwohl ist auch hier die allgemeine Regelung wie bei den erneuerbaren Energien gewählt worden, um für eine Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur offen zu sein.

Zu § 4 Für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung wird eine Einspeisungsvergütung in Höhe von 9 Pfennigen pro Kilowattstunde festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Ausgleichszahlung nach § 4 von zunächst drei Pfennigen entspricht die Vergütung dann bis Ende 2004 größenordnungsmäßig einem Strompreis, wie er derzeit für gesicherte Stromlieferungen am Markt anzutreffen ist.

Zu § 5 § 5 regelt den Ausgleich der Belastung durch dieses Gesetz zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Die Regelung entspricht dem Belastungsausgleich des EEG. Dieser Ausgleich dient einer zeitlich begrenzten Überbrückungshilfe für bestehende KWK-Anlagen. Diesem Zweck entsprechend ist die Ausgleichzahlung angepasst an die zu zahlende Einspeisevergütung degressiv ausgestaltet.

Zu § 6 Da bis Ende der Laufzeit des Gesetzes der Vergütungsausgleich noch nicht abgewickelt sein kann, stellt die Vorschrift sicher, dass diese Abwicklung möglich bleibt.

Zu § 7 Entsprechend seiner Zielsetzung läuft das Gesetz spätestens Ende des Jahres 2004 aus, sofern nicht vorher ein Gesetz zur langfristigen Regelung der Kraft-Wärme-Kopplung in Kraft tritt. Schon im Laufe des Jahres 2000 soll ein entsprechendes Gesetz erarbeitet werden. Ziel der Bundesregierung ist es, eine dauerhafte Regelung zum Schutz  und zum Ausbau der gesamten Kraft-Wärme-Kopplung zu schaffen, sofern sich die Kraft-Wärme-Kopplung im Rahmen des Klimaschutzprogramms als eine geeignete Technologie erweist. Die Ausgestaltung dieser Regelung ist abhängig vom Ausbaupotential der Kraft-Wärme-Kopplung, das derzeit von der Bundesregierung untersucht wird. Denkbar ist insbesondere eine Regelung auf Basis handelbarer Quoten. Ein solches Handelsmodell kann geeignet sein, um den Anteil der umweltfreundlichen KWK zu steigern und zugleich die Anforderungen hinsichtlich der Markt- und EU-Kompatibilität zu erfüllen.
Das Ziel des Ausbaus der KWK deckt sich mit den Vorstellungen der Europäischen Union. Der EU-Ministerrat hat zuletzt in seiner Entschließung vom 8. Dezember 1999 zu einer "Gemeinschaftstrategie zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung" Eu-weit eine Verdopplung des Anteils der KWK  an der Stromerzeugung gefordert und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Hauptverantwortung für die Umsetzung auf nationaler Ebene liegt.

Quelle: Büro Michaele Hustedt, Mitglied des Deutschen Bundestages, Energiepolitische Sprecherin Bündnis 90/DIE GRÜNEN 30.03.2000


Entwurf 20.03.2000
Änderungs-Antrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN
zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Vorschaltgesetz) - BT-Drs. 14/2765

Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN beantragen: Der Ausschuß für Wirtschaft und Technologie möge beschließen:

  1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst: "Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)"
  2. § 1 wird wie folgt gefasst: "Zweck des Gesetzes ist der befristete Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz." Begründung:Klarstellung des Gewollten.
  3. § 2 wird wie folgt gefasst:
    1. "Dieses Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der in Anlagen erzeugt wird, die von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren. Erfasst werden nur Anlagen, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen oder deren wesentlichen Anlagenteile vor dem 1. Januar 2000 bestellt worden sind. Strom aus KWK-Anlagen gemäß Satz 1 gleichgestellt ist: 1. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall von Unternehmen, an denen das Energieversorgungsunternehmen am 31. Dezember 1999 mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt oder im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbunden war. 2. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird.
    2. Nicht erfasst wird Strom von Energieversorgungsunternehmen gemäß Absatz 1 Satz 1, sofern deren installierte elektrische Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme-Kopplung bezogen auf ihre installierte Kraftwerksleistung insgesamt weniger als 25 vom Hundert und deren in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge bezogen auf ihre gesamte Stromerzeugung im Jahre weniger als 10 vom Hundert beträgt.
    3. Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne dieses Gesetzes ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in mechanische und elektrische Energie und Nutzwärme in einer technischen Anlage. KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind: Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel, mit Abhitzekessel und Dampfturbinenanlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen und Brennstoffzellen-Anlagen. " Begründung: Klarstellung des Gewollten. KWK-Anlagen, die noch zu Zeiten geschützter Märkte konzipiert und geplant wurden, deren Fertigstellung jedoch bis zum Stichtag des Gesetzes nicht abgeschlossen werden konnte, sollen ebenso wie bereits im Betrieb befindliche Anlagen vor "stranded investments" geschützt werden. Die Präzisierung der Primärenergieträger ist erforderlich, um den Adressatenkreis des Gesetzes abschließend zu definieren.
  4. § 3 Absatz 1Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    1. "Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen nach § 1 Abs. 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus Anlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu vergüten; bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 bleiben unberührt." Begründung: Klarstellung des Gewollten.
  5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    "Für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Vergütung auf Grundlage von Lieferverträgen geregelt." Begründung: Klarstellung des Gewollten. Auch die Bezüge aus Beteiligungskraftwerken erfolgen auf der Grundlage von Lieferverträgen.
  6. § 6 wird wie folgt gefasst: "Ausgleichsansprüche, die bis zum 31. Dezember 2004 entstanden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2005 nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht werden." Begründung: Klarstellung des Gewollten.
  7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    1. "Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." Begründung: Klarstellung des Gewollten.
  8. Die Begründung des Gesetzes wird wie folgt angepaßt: "Allgemein" wird wie folgt gefasst: "Das Gesetz beabsichtigt eine zeitlich befristete Überbrückungshilfe zur Minderung besonderer Härten der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes sowie die Sicherung der ressourcenschonenden, umwelt- und klimafreundlichen Energieerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) der allgemeinen Versorgung. Auf der Grundlage der europäischen Regelungen und energiepolitischen Beschlüsse zum Ausbau der KWK und zur Verwirklichung der nationalen und internationalen Klimaschutzziele soll vermieden werden, daß KWK-Anlagen zurückgefahren oder stillgelegt werden. KWK-Anlagen in der allgemeinen Versorgung und die daran gekoppelten Fernwärmesysteme wurden in den geschützten Märkten im überparteilichen Konsens seitens des Bundes, der Länder und der Gemeinden errichtet und ausgebaut. In diesen KWK- und Fernwärmeausbau wurden bundesweit mehrere Milliarden Mark an öffentlichen Mitteln investiert. Die mehrjährigen Bund-Länder-Programme zur Fernwärme wurden in einem Investitionsvolumen von rund 5 Mrd. DM gefördert, im  Fernwärme-Sanierungsprogramm für die neuen Bundesländer wurden ca. 5,7 Mrd. DM an Investitionen gefördert, davon entfielen ca. 3,2 Mrd DM auf Investitionen in KWK-Anlagen.
    Für den KWK-Ausbau waren neben umweltpolitischen auch energie- und strukturpolitische Überlegungen, wie beispielsweise die nationale Kohlevorrangpolitik, von Bedeutung. Dies schlägt sich in dem großen Anteil des im Vergleich zum Erdgas kostenintensiveren Primärenergieträgers Kohle in den KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung nieder. Diese geraten angesichts weitgehend fixer Stromgestehungskosten bei gegenwärtig stark sinkenden Preisen in akute wirtschaftliche Not. Die in den geschützten Märkten aufgrund politischer Entscheidungen und mit Hilfe öffentlicher Mittel errichteten KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung sollen auch im liberalisierten Elektrizitätsmarkt erhalten und die Arbeitsplätze gesichert werden. Durch dieses Gesetz wird eine rasche Übergangshilfe gewährt. Die dauerhafte Sicherung und Ausbauperspektive für die Kraft-Wärme-Kopplung bleibt einer Anschlußregelung vorbehalten."
Zu § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: "Zu Absatz 1: Dieses Gesetz hat das Ziel, den bestehenden KWK-Anlagen in der allgemeinen Versorgung Überbrückungshilfen zu gewähren. Berücksichtigung finden daher nur vor dem 1.1.2000 gegründete Unternehmen sowie Anlagen, die vor dem 1.1.2000 im Betrieb oder in wesentlichen Teilen im Bau befindlich waren. Die Förderung von Neuanlagen wird Gegenstand eines KWK-Ausbaugesetzes sein."

Zu § 5 wird wie folgt gefasst: "§ 5 regelt den Ausgleich der Belastung durch dieses Gesetz zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Dem Zweck des Gesetzes entsprechend ist die Ausgleichszahlung angepasst an die zu zahlende Einspeisevergütung degressiv ausgestaltet."

Quelle: Büro Michaele Hustedt, Mitglied des Deutschen Bundestages, Energiepolitische Sprecherin Bündnis 90/DIE GRÜNEN 30.03.2000