Der Deutsche Bundestag hat am 3. März
1999 das folgende Gesetz beschlossen:
Stromsteuergesetz (StromStG)
Artikel 1
Stromsteuergesetz
(StromStG) § 1 Steuergegenstand, Steuergebiet
(1) Elektrischer Strom (Strom) der Position
2716 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt im Steuergebiet der Stromsteuer.
Steuergebiet ist das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet
von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Stromsteuer ist eine
Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses
Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
(ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung
des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 14. November
1997 (ABl. EG Nr. L 312 S. 1)
und die bis zum 26. Oktober 1998 zu seiner
Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Versorger: Stromversorger, die Strom
an Letztverbraucher leisten;
2. Eigenerzeuger: Betreiber von Anlagen
zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 0,7
Megawatt, soweit sie nicht Versorger im Sinne
der Nummer 1 sind oder Anlagen in Schiffen,
in Luftfahrzeugen oder Notstromaggregate betreiben;
3. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes:
Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes,
der Elektrizitäts-, Gas-,
Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft,
die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige
des Statistischen
Bundesamtes zuzuordnen sind;
4. Unternehmen: Kleinste rechtlich selbständige
Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher
führt und bilanziert;
5. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft:
Unternehmen, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig im Abschnitt A (Land-
und Forstwirtschaft) der
Klassifikation der Wirtschaftszweige des
Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sind;
6. Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche,
finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger
Führung steht;
7. Strom aus erneuerbaren Energieträgern:
Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie,
Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus
Biomasse gewonnen wird, ausgenommen Strom
aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen oder aus Anlagen,
in denen der Strom aus Biomasse
erzeugt wird, jeweils mit einer installierten
Generatorleistung über 5 Megawatt.
§ 3 Steuertarif
Die Steuer beträgt 20,00 Deutsche
Mark für eine Megawattstunde.
§ 4 Erlaubnis
(1) Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet
Letztverbraucher mit Strom versorgen oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch
entnehmen oder als
Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet
außerhalb des Steuergebiets beziehen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag vom Hauptzollamt
unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß
kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellen und gegen
deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt
kann nach Absatz 1 erlaubnispflichtige
Versorger, Eigenerzeuger oder Letztverbraucher,
die weder nach dem Handelsgesetzbuch noch nach der Abgabenordnung zur Führung
von kaufmännischen
Büchern oder zur Aufstellung von
Jahresabschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien,
soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit
für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer
zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der
Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts
erkennbar sind.
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt ist oder
eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
(5) Bis zum 31. Dezember 1999 gilt die
Erlaubnis widerruflich als erteilt.
§ 5
Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß
vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher
im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz
entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei
Eigenerzeugern entsteht die Steuer mit der
Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch
im Steuergebiet.
(2) Steuerschuldner ist in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2
der Eigenerzeuger.
§ 6 Widerrechtliche Entnahme von Strom
Die Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner
ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.
§ 7 Leistung von Strom in das Steuergebiet
Bezieht ein Letztverbraucher Strom aus
einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets, entsteht die Steuer dadurch,
daß der Strom durch den Letztverbraucher im
Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen
wird. Steuerschuldner ist der Letztverbraucher.
§ 8 Steueranmeldung, Fälligkeit der
Steuer
(1) Der Steuerschuldner hat für Strom,
für den die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben
und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung).
(2) Der Steuerschuldner kann zwischen monatlicher
und jährlicher Steueranmeldung wählen. Das Wahlrecht kann nur
für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
Es ist durch eine Erklärung auszuüben,
die spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Hauptzollamt eingegangen
sein muß. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig
abgegeben, ist die Steuer jährlich
anzumelden und zu entrichten.
(3) Bei monatlicher Anmeldung ist die Steuer
für jeden Kalendermonat (Veranlagungsmonat) bis zum 15. Kalendertag
des folgenden Kalendermonats anzumelden
und bis zum 25. Kalendertag dieses Kalendermonats
an das Hauptzollamt zu entrichten.
(4) Bei jährlicher Anmeldung ist die
Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des
folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter
Anrechnung der geleisteten monatlichen
Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an
das Hauptzollamt zu entrichten.
(5) Scheidet ein Steuerschuldner während
des Veranlagungsjahres aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe der
zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften
Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht
folgt, anzumelden. Ein sich unter Anrechnung der geleisteten monatlichen
Vorauszahlungen nach Absatz 7
ergebender Restbetrag ist bis zum 25.
Kalendertag des Folgemonats an das Hauptzollamt zu zahlen.
(6) Bei jährlicher Anmeldung sind
auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe
der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das
Hauptzollamt festgesetzt und beträgt
ein Zwölftel der Steuer, die im vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden
Kalenderjahr entstanden ist. Dabei kann die
Vorauszahlung um einen Prozentsatz erhöht
oder ermäßigt werden, der vom Bundesministerium der Finanzen
ermittelt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht wird.
Das Hauptzollamt kann die monatlichen
Vorauszahlungen abweichend festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner
zu leistenden Vorauszahlungen
erheblich von der zu erwartenden Jahressteuerschuld
abweichen würde.
(7) Die Vorauszahlungen für den einzelnen
Kalendermonat sind jeweils bis zum 25. Kalendertag des folgenden Kalendermonats
an das Hauptzollamt zu entrichten.
(8) Wird die Lieferung von Strom ohne Erlaubnis
nach § 4 Abs. 1 vorgenommen oder wird Strom ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 zum Selbstverbrauch oder
widerrechtlich nach § 6 entnommen
oder zweckwidrig nach § 9 Abs. 5 verbraucht, hat der Steuerschuldner
unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin
die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuer ist sofort zu entrichten.
§ 9
Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen
(1) Strom ist von der Steuer befreit,
1. wenn er aus erneuerbaren Energieträgern
im Sinne des § 2 Nr. 7 erzeugt wird und
a) von Eigenerzeugern als Letztverbraucher
oder
b) von Letztverbrauchern aus einem ausschließlich
aus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden
Leitung entnommen wird;
2. wenn er vom Letztverbraucher zur Stromerzeugung
entnommen wird.
(2) Strom unterliegt einem ermäßigten
Steuersatz von 10,00 Deutsche Mark für eine Megawattstunde, wenn er
1. zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen,
die vor dem 1. April 1999 installiert worden sind, oder 2. für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr
mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, oder im
Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
entnommen wird und er nicht gemäß
Absatz 1 von der Steuer befreit ist.
(3) Strom unterliegt einem ermäßigten
Steuersatz von 4,00 Deutsche Mark für eine Megawattstunde, ausgenommen
in den Fällen des Absatz 2, soweit er von
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft als Letztverbraucher über
die Verbrauchsmenge von 50
Megawattstunden im Kalenderjahr hinaus
für betriebliche Zwecke entnommen wird und er nicht nach Absatz 1
von der Steuer befreit ist.
(4) Wer von der Steuer befreiten oder nach
Absatz 3 oder Absatz 2 Nummer 2 begünstigten Strom entnehmen will,
bedarf der Erlaubnis. § 4 Abs. 2 und 4 gilt
sinngemäß.
(5) Der Inhaber der Erlaubnis nach Absatz
4 darf den steuerbegünstigt entnommenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis
genannten Zweck verbrauchen. Die Steuer
entsteht für Strom, der zu anderen
als in der Erlaubnis genannten Zwecken verbraucht wird, nach dem Steuersatz
des § 3. Besteht die teuerbegünstigung in einer
Steuerermäßigung, gilt Satz
2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner
ist der Erlaubnisinhaber. Für Strom, der zum Betrieb von
Nachtspeicherheizungen nach Absatz 2 Nr.
1 entnommen wird, gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß.
§ 10 Erlaß, Erstattung oder Vergütung
(1) Auf Antrag wird die Steuer für
Strom, für die ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne
von § 2 Nr. 3 als Eigenerzeuger (§ 5 Abs. 2) oder als
Letztverbraucher (§ 7) Steuerschuldner
geworden oder mit der das Unternehmen als Letztverbraucher belastet ist,
nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet
oder vergütet, soweit die Steuer
im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Deutsche Mark übersteigt. Erlaß-,
erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes,
das den Strom zu betrieblichen Zwecken entnommen hat.
(2) Der Erlaß, die Erstattung oder
die Vergütung wird nur insoweit gewährt, als die Stromsteuer
im Kalenderjahr das 1,2-fache des Betrages übersteigt, um den sich
für das Unternehmen der Arbeitgeberanteil
an den Rentenversicherungsbeiträgen durch Senkung der Beitragssätze
(§ 1 Beitragssatzgesetz 1999 vom 19. Dezember
1998, BGBl. I S. 3843, 3848) bei entsprechender
Anwendung der abgesenkten Beitragssätze im gleichen Zeitraum des Jahres
1998 vermindert hätte.
§ 11 Ermächtigungen
Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Ermittlung
der steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und
dabei aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen
durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur
mit unvertretbarem Aufwand
möglich ist;
2. zur Sicherung des Steueraufkommens und
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnisverfahren nach
§§ 4 und 9 Abs. 4 einschließlich des Verfahrens der
Sicherheitsleistung näher zu regeln
und dabei die Erlaubnis allgemein zu erteilen, wenn Steuerbelange nicht
entgegenstehen;
3. zur Sicherung des Steueraufkommens und
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Durchführung
der Steuerbegünstigungen nach § 9 zu erlassen;
dabei kann es statt der Steuerbefreiung
eine Entlastung durch Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer
anordnen und das dafür erforderliche Verfahren
regeln;
4. zur Steuervereinfachung vorzusehen,
daß Unternehmen, Betriebe und Personen, die Strom an ihre Mieter,
Pächter oder vergleichbare Vertragspartner leisten,
sowie derjenige, der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses
für einen anderen eine Anlage zur Stromerzeugung betreibt, nicht als
Versorger gelten.
5. zur Sicherung des Steueraufkommens und
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Durchführung
des § 10, insbesondere über das Verfahren bei
Erlaß, Erstattung oder Vergütung
zu erlassen. Dabei kann es zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, daß
der Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der
Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend
zu machen ist;
6. Verfahrensvorschriften zu § 8 zu
erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, Berechnung, Entrichtung der
Steuer und Festsetzung der monatlichen
Vorauszahlungen bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit;
7. die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende
Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut
des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur
anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;
8. zur Umsetzung der einer Truppe sowie
einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern
einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den
Angehörigen dieser Personen (Mitglieder
der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den
Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen,
insbesondere zum Verfahren, zu erlassen.
§ 12 Erlaß von Rechtsverordnungen,
Verwaltungsvorschriften
(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der
in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen
erläßt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen.
Artikel 2 Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Das Mineralölsteuergesetz vom 21.
Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169), zuletzt geändert
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember
1996 (BGBl. I S. 2049), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach
der Angabe "§ 25 Erlaß, Erstattung oder Vergütung im Steuergebiet"
die Angabe "§ 25a Erlaß, Erstattung oder Vergütung in
Sonderfällen" eingefügt.
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 1 und 3 wird die Angabe "980,00
DM" jeweils durch die Angabe "1 040,00 DM" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "1 080,00
DM" durch die Angabe "1 140,00 DM" ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe "620,00
DM" durch die Angabe "680,00 DM" ersetzt.
d) In Nummer 6 wird die Angabe "47,60 DM"
durch die Angabe "50,50 DM" ersetzt.
e) In Nummer 7 wird die Angabe "1 863,00
DM" durch die Angabe "1 966,60 DM" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
"a) zum Antrieb von Verbrennungsmotoren
in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz
von 255,70 Deutsche
Mark für 1.000 kg,".
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "612,50
Deutsche Mark" durch die Angabe "650,00 Deutsche Mark" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen
bis zum 31.
Dezember 2009 zum ermäßigten
Steuersatz von 19,80 Deutsche Mark für 1 MWh.".
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Angabe "80,00
Deutsche Mark" durch die Angabe "120,00 Deutsche Mark" ersetzt und nach
der Angabe "1 000 l" die
Angabe ", auch für begünstigte
Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Schweröle"
die Angabe ", auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs.
1 Nr. 1 und 2," eingefügt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "3,60
Deutsche Mark" durch die Angabe "6,80 Deutsche Mark" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "50,00
Deutsche Mark" durch die Angabe "75,00 Deutsche Mark" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe "36,00
Deutsche Mark" durch die Angabe "68,00 Deutsche Mark" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden
die Wörter "Personen oder Sachen" durch die Wörter "Personen,
Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von
Dienstleistungen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil wird nach
dem Zitat "§ 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3" die Angabe ", auch zur Stromerzeugung
in anderen ortsfesten
Anlagen als nach § 3 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 und 2," eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. gasförmige Kohlenwasserstoffe,
die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher
Rohstoffe oder bei der
Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen
oder bei der Abwasserreinigung anfallen oder die bei der Lagerung oder
Verladung von Mineralöl,
beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder
der Entgasung von Transportmitteln, bei Verfahren der chemischen Industrie,
ausgenommen bei der
Mineralölherstellung, und beim Kohleabbau
aus Gründen der Luftreinhaltung und aus Sicherheitsgründen aufgefangen
werden;".
5. § 15 Abs. 3 Satz 6 wird wie folgt
gefaßt:
"Ist ein Beauftragter zugelassen worden
(Absatz 7) oder ist im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte
Empfänger zugleich Inhaber eines
Steuerlagers für die gleiche Mineralölart,
kann von einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden,
solange keine Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen
des Hauptzollamts erkennbar sind.".
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Die Steuer wird vorbehaltlich der Absätze
3 und 4 auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet
1. für nachweislich versteuertes,
nicht gebrauchtes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, das in ein Steuerlager
aufgenommen worden ist,
2. für den Kohlenwasserstoffanteil
in Gemischen aus versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen und anderen
Stoffen, wenn aus diesen Gemischen im
Steuerlager Mineralöle zurückgewonnen
oder wenn sie zu steuerfreien Zwecken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs.
2 verwendet werden,
3. für nachweislich versteuertes Erdgas,
das in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager aufgenommen worden
ist,
4. für nachweislich versteuerte Schweröle
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und
2 sowie für nachweislich versteuerte Erdgase,
Flüssiggase und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe, die zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 begünstigten
Zwecken verwendet worden sind,
5. für Schweröle nach §
3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für Erdgase, Flüssiggase und
andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach
den ab dem 1. April 1999 geltenden Steuersätzen
des § 3 versteuert worden sind oder für die am 1. April 1999
eine Nachsteuer nach § 35 entstanden
ist und die
a) von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
(§ 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom ........., BGBl. I S. ......),
von Unternehmen der Land-
und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des
Stromsteuergesetzes) und von Versorgern (§ 2 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes),
die nicht Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes sind, zu den nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begünstigten
Zwecken oder in sonstigen
Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von
Strom und Wärme oder
b) von anderen Betreibern als nach Buchstabe
a zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder zur Kraft-Wärme-Kopplung
(§ 3 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1) oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten
Erzeugung von Strom und Wärme verwendet worden sind.".
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden
angefügt:
"(3) Der Erlaß, die Erstattung oder
die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beträgt
1.
für 1 000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die
1.1
a) von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem
Jahresnutzungsgrad (§ 3 Abs. 3 Satz
2) von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und
nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen)
ohne Wärmeauskopplung, verwendet worden sind."
120,00 DM
1.2
von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3
Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 begünstigten Zwecken,
ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet
worden
sind,
32,00 DM
1.3
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder
in
Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen
Anlagen, die nach Nummer 1.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach
§ 32 Abs. 1
verwendet worden sind,
40,00 DM
2.
für 1 000 kg Schweröle nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, die von Betreibern nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 5
Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung
mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent,
ausgenommen GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung,
verwendet worden sind,
30,00 DM
3.
für 1 000 kg Schweröle nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, die von Betreibern nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 5
Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung
mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent,
ausgenommen GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung,
verwendet worden sind,
55,00 DM
4.
für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, die
4.1
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem
Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent,
ausgenommen GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung, verwendet worden
sind,
6,80 DM
4.2
von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3
Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken,
ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet
worden
sind,
2,56 DM
4.3
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder
in
Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen
Anlagen, die nach Nummer 4.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach
§ 32 Abs. 1
verwendet worden sind,
3,20 DM
5.
für 1 000 kg Flüssiggase nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, die
5.1
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem
Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent,
ausgenommen GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung, verwendet worden
sind,
75,00 DM
5.2
von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3
Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken,
ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet
worden
sind,
20,00 DM
5.3
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder
in
Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen
Anlagen, die nach Nummer 5.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach
§ 32 Abs. 1
verwendet worden sind,
25,00 DM.
(4) Erlassen, erstattet oder vergütet
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3
Nr. 1.2, 4.2 oder 5.2 die Steuer, die
im Kalenderjahr den Betrag von 1 000,00 DM übersteigt.".
7. Nach § 25 wird folgender §
25a eingefügt:
§ 25a
Erlaß, Erstattung oder Vergütung
in Sonderfällen
(1) Die Steuer für Gasöle nach
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie für Erdgase, Flüssiggase und
andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach den
ab dem 1. April 1999 geltenden Steuersätzen
des § 3 versteuert worden sind oder für die am 1. April 1999
eine Nachsteuer nach § 35 entstanden ist und die
von einem Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 sowie
§ 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken
verwendet worden sind, wird auf Antrag
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erlassen, erstattet oder vergütet.
(2) Steuer nach Absatz 1 ist die Steuer
nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen des § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 des
Mineralölsteuergesetzes in der bis
zum 31. März 1999 geltenden Fassung und den ab dem 1. April 1999 geltenden
Steuersätzen, vermindert um den sich aus
§ 25 Abs. 3 und 4 ergebenden Erlaß-,
Erstattungs- oder Vergütungsbetrag.
(3) Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsberechtigt
ist das Unternehmen, das die Mineralöle verwendet hat und bei dem
die Summe der Steuer nach Absatz 1
und der Stromsteuer nach § 10 Abs.
1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr das 1,2-fache des Betrages übersteigt,
um den sich für das Unternehmen der
Arbeitgeberanteil an den entenversicherungsbeiträgen
durch Senkung der Beitragssätze (§ 1 des Beitragssatzgesetzes
1999 vom 19. Dezember 1998, BGBl.
I S. 3843, 3848) bei entsprechender Anwendung
der abgesenkten Beitragssätze im gleichen Zeitraum des Jahres 1998
vermindert hätte.
(4) Erlassen, erstattet oder vergütet
nach Absatz 1 wird die Steuer, die im Kalenderjahr den Betrag von 1 000,00
DM übersteigt, höchstens jedoch bis zur
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
der Summe der Steuer nach Absatz 1 und der Stromsteuer nach § 10 Abs.
1 des Stromsteuergesetzes einerseits
und dem 1,2-fachen des Betrages nach Absatz
3 andererseits..
8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa Dreifachbuchstabe bbb wird die Angabe "nach den §§ 3, 4 oder
32 Abs. 1" durch die
Angabe "nach den §§ 3, 4, 14
Abs. 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 1" ersetzt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa werden die Wörter "bei der Verladung von Mineralöl oder der
Entgasung von
Transportmitteln" durch die Wörter
"bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken von
Kraftfahrzeugen oder der Entgasung
von Transportmitteln" ersetzt.
cc) In Nummer 6 Buchstabe e werden die
Wörter "und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten
ist" durch die Wörter ", die
innerhalb vom Hauptzollamt zu bestimmender
Fristen anzumelden und zu entrichten ist" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 Nr. 5 wird folgende Nummer
5a eingefügt:
"5a. zu bestimmen, daß Blockheizkraftwerke
abweichend von § 3 Abs. 4 auch dann als ortsfest gelten, wenn sie
zur Erzielung einer höheren Auslastung
für die abwechselnde Nutzung an nicht
mehr als zwei Standorten ausgelegt sind,".
9. § 35 wird wie folgt gefaßt:
§ 35 Nachversteuerung
(1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1,
3 und 4, für die die Steuer nach den bis zum 31. März
1999 geltenden Steuersätzen des §
2 oder des § 3 entstanden oder entrichtet worden ist, unterliegen
einer Nachsteuer. Sie beträgt für
1.
1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 oder 2
60,00 DM
2.
1 000 l mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
60,00 DM
3.
1 000 l Gasöle aus § 2 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4
60,00 DM
4.
1 MWh Erdgas und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
2,90 DM
5.
1 000 kg Flüssiggase aus § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
103,60 DM
6.
1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
14,70 DM
7.
1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
37,50 DM
8.
1 MWh Erdgas und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
1,10 DM
9.
1 000 l Gasöle nach § 3 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1
40,00 DM
10.
1 MWh Erdgas und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a
3,20 DM
11.
1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b
25,00 DM
12.
1 000 l Leichtöle und mittelschwere
Öle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
32,00 DM.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Nachsteuer für Mineralöle
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 12 entsteht am 1. April 1999. Steuerschuldner
ist, wer in diesem Zeitpunkt
nachsteuerpflichtiges Mineralöl besitzt.
Bei Mineralölen, die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden,
geht die Nachsteuer mit dem Übergang des
Besitzes auf den Empfänger über.
(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle
in Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebehälter und
im unmittelbaren Besitz von Endverwendern,
soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung
mit Kraftstoffen oder in Vorratsbehältern von Heizanlagen lagern.
Endverwender ist, wer die Mineralöle für den
eigenen Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung
von Angehörigen, Vereinsmitgliedern sowie von eigenen Arbeitskräften
bezieht und nicht gewerbsmäßig an
Dritte abgibt. Endverwender ist jedoch
nicht, wer Mineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet. Wer Mineralöl
nach § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 an Dritte abgibt,
gilt als Endverwender, soweit er das Mineralöl in den Vorratsbehältern
der eigenen Heizanlage lagert.
(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt
für nachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 30. April 1999 eine
Steuererklärung abzugeben und darin die
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Nachsteuer ist am 15. Mai 1999, für nicht angemeldetes Mineralöl
mit dem Ablauf der Anmeldefrist
fällig.".
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 1 § 11 und Artikel 2 Nr. 8
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt
dieses Gesetz am 1. April 1999 in Kraft. |