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25.06.2026, 09:47 Uhr Sachsen gegen PV im Wald: Bundesratsinitiative soll EEG-Vorrang kippenDresden – Sachsen will den Stellenwert des Waldschutzes gegenüber dem Ausbau erneuerbarer Energien im Genehmigungsrecht neu gewichten. Das sächsische Kabinett hat am 23. Juni beschlossen, eine Bundesratsinitiative einzubringen, die den Abwägungsvorrang für PV-Anlagen gegenüber Waldflächen im EEG 2023 streichen soll.
Hintergrund der Initiative der sächsischen Landesregierung ist § 2 EEG 2023, der erneuerbare Energien seit 2022 als „überragendes öffentliches Interesse" einstuft. Die Regelung gibt Behörden eine verbindliche Gewichtungsvorgabe: Erneuerbare Energien sind in Abwägungsentscheidungen als vorrangiger Belang einzustellen – auch gegenüber forstfachlichen oder ökologischen Schutzzielen. Sachsen fordert, diesen Vorrang für PV-Projekte auf Waldflächen zu streichen, damit Behörden forstfachliche und ökologische Kriterien wieder gleichrangig berücksichtigen können.
Sachsens Initiative im BundesratMit der Initiative will der Freistaat erreichen, dass Behörden forstfachliche und ökologische Kriterien bei Waldumwandlungen wieder ohne gesetzlichen Gewichtungsvorrang abwägen können. Forstminister Georg-Ludwig von Breitenbuch begründet die Initiative mit dem ökologischen Stellenwert des Waldes: „PV-Anlagen im Wald stehen unseren fachpolitischen Zielen komplett entgegen. Der Wald ist Lebensraum, Klimaschützer, Wasserspeicher und Erholungsort. Wir tragen Verantwortung für seinen Erhalt. Deshalb setzen wir uns dafür ein, dass der Bund den Abwägungsvorrang streicht – damit Waldumwandlungen wieder streng geprüft werden können und Photovoltaik dorthin kommt, wo sie sinnvoll ist und wo kein Baum weichen muss." Von Breitenbuch hofft auf breite Unterstützung in der Länderkammer für den sächsischen Vorschlag.
EEG-Regelung und Einordnung§ 2 EEG 2023 schafft – anders als die Pressemitteilung der Landesregierung nahelegt – keinen absoluten Vorrang erneuerbarer Energien. Behörden können Waldumwandlungsanträge ablehnen, müssen aber im Einzelfall begründen, warum der Waldschutz das gesetzlich festgeschriebene überragende öffentliche Interesse am Erneuerbaren-Ausbau überwiegt. Die Begründungslast liegt damit bei der Behörde, nicht beim Antragsteller. Allgemeine forstfachliche oder landschaftspflegerische Argumente allein reichen dafür nach bisheriger Rechtslage in der Regel nicht aus.
Klare Grenzen zieht dagegen das Artenschutzrecht: Das Bundesnaturschutzgesetz setzt zwingende Verbotstatbestände, die durch den EEG-Abwägungsvorrang nicht berührt werden. Ebenso bleibt der europäische FFH-Gebietsschutz von § 2 EEG unberührt. Bei Waldflächen mit nachgewiesenen Vorkommen streng geschützter Arten oder in FFH-Gebieten haben Behörden damit rechtlich belastbare Ablehnungsgründe – unabhängig vom EEG-Vorrang.
Problematischer sind sogenannte Konversionsflächen – frühere Militär- oder Industrieareale, auf denen das EEG PV-Anlagen fördert. Gedacht war diese Regelung für versiegelte oder devastierte Flächen. In der Praxis haben sich viele solcher Areale nach Jahrzehnten ohne Bewirtschaftung jedoch zu ökologisch wertvollen Wäldern entwickelt, ohne dabei einen formalen Schutzstatus zu besitzen. Hier greift weder der FFH-Schutz noch das strenge Artenschutzrecht zwingend – und allgemeine forstfachliche Argumente reichen gegen den EEG-Vorrang nicht aus. Genau diese Konstellation – ökologisch wertvoller Wald ohne formalen Schutzstatus – verdeutlicht, wo der EEG-Abwägungsvorrang in der Praxis an seine Grenzen stößt.
Quelle: IWR Online © IWR, 2026 Mehr Nachrichten und Infos aus der Regenerativen Energiewirtschaft
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