Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG)
Nachfolgend das Erneuerbare-Energien-Gesetz,
so wie es am 25.02.2000 im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde.
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
§ 1
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse
des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung
zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung
deutlich zu erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen
Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien
am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und
die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft,
Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas,
Grubengas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnen wird, durch
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine
Versorgung betreiben (Netzbetreiber). Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, Vorschriften zu erlassen,
welche Stoffe und technische Verfahren bei Biomasse in den Anwendungsbereich
des Gesetzes fallen, und welche Umweltanforderungen einzuhalten sind.
(2) Nicht erfasst wird Strom
1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder
Klärgasanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung
über 5 Megawatt oder aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse
gewonnen wird, mit einer installierten elektrischen Leistung über
20 Megawatt sowie
2. aus Anlagen, die zu über 25 Prozent
der Bundesrepublik Deutschland oder einem Bundesland gehören,
und
3. aus Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten elektrischen Leistung
über fünf Megawatt. Soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht
sind, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie dienen, beträgt die Leistungsgrenze des Satz 1 100
Kilowatt.
(3) Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem
[Einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes] in Betrieb genommen
worden sind. Reaktivierte oder Erneuerte Anlagen gelten als Neuanlagen,
wenn die Anlage in wesentlichen Teilen erneuert worden ist. Eine wesentliche
Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom
Hundert der Kosten einer Neuinvestition der gesamten Anlage betragen. Altanlagen
sind Anlagen, die vor dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes]
in Betrieb genommen worden sind.
§ 3
Abnahme- und Vergütungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen
zur Erzeugung von Strom nach § 2 an ihr Netz anzuschließen,
den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen
und den eingespeisten Strom nach §§ 4 bis 8 zu vergüten.
Die Verpflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für
die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort
der Anlage besteht. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn
die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Satz 1 erst durch
einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in
diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zu
dem unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Soweit es für die Planung
des Netzbetreibers und des Einspeisewilligen sowie für die Feststellung
der Eignung erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.
(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber
ist zur Abnahme und Vergütung der von dem Netzbetreiber nach Absatz
1 aufgenommenen Energiemenge entsprechend §§ 4 bis 8 verpflichtet.
Wird im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches
Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur Abnahme und
Vergütung nach Satz 1 den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber.
§ 4
Vergütung für Strom aus Wasserkraft,
Deponiegas, Grubengas und Klärgas
Für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas,
Grubengas und Klärgas beträgt die Vergütung mindestens 15
Pfennige pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit einer elektrischen Leistung
über 500 Kilowatt gilt dies nur für den Teil des eingespeisten
Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500
Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei bemisst
sich die Leistung nach dem Jahresmittel, der in den einzelnen Monaten gemessenen
mittleren elektrischen Wirkleistung. Der Preis für den sonstigen Strom
beträgt mindestens 13 Pfennige pro Kilowattstunde.
§ 5
Vergütung für Strom aus Biomasse
(1) Für Strom aus Biomasse beträgt
die Vergütung für Anlagen
1. bis einschließlich einer installierten
elektrischen Leistung von 500 Kilowatt mindestens 20 Pfennige pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten
elektrischen Leistung von 5 Megawatt mindestens 18 Pfennige pro Kilowattstunde
und
3. ab einer installierten elektrischen
Wirkleistung von 5 Megawatt mindestens 17 Pfennige pro Kilowattstunde;
dies gilt jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2.
§ 4 Satz 2 Halbsatz 1 findet
entsprechende Anwendung.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz
1 werden beginnend ab dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für
mit diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins vom
Hundert gesenkt; die Beträge sind auf eine Stelle hinter dem Komma
zu runden.
§ 6
Vergütung für Strom aus Geothermie
Für Strom aus Geothermie beträgt
die Vergütung
1. bis einschließlich einer installierten
elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens 17,5 Pfennige pro Kilowattstunde
und
2. ab einer installieren elektrischen
Leistung von 20 Megawatt mindestens 14 Pfennige pro Kilowattstunde.
§ 4 Satz 2 Halbsatz 1 findet
entsprechende Anwendung.
§ 7
Vergütung für Strom aus Windkraft
(1) Für Strom aus Windkraft beträgt
die Vergütung mindestens 17,8 Pfennige pro Kilowattstunde für
die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Danach beträgt die Vergütung für Anlagen, die in dieser
Zeit 150 vom Hundert des errechneten Ertrages der Referenzanlage (Referenzertrag)
gemäß dem Anhang zu diesem Gesetz erzielt haben, mindestens
12,1 Pfennige pro Kilowattstunde. Für sonstige Anlagen verlängert
sich die Frist des Satzes 1 für jedes 0,75 vom Hundert des Referenzertrages,
um den ihr Ertrag 150 vom Hundert des Referenzertrages unterschreitet,
um zwei Monate. Soweit der Strom in Anlagen erzeugt wird, die in einer
Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von den zur Begrenzung
der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien aus seewärts errichtet
und bis einschließlich des 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen
worden sind, beträgt die Frist des Satz 1 sowie der Zeitraum des Satz
2 neun Jahre.
(2) Für Altanlagen gilt als Zeitpunkt
der Inbetriebnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 1 der [Einsetzen: Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes]. Für diese Anlagen verringert sich
die Frist im Sinne von Absatz 1 Satz 1 bis 3 um die Hälfte der bis
zum [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] zurückgelegten
Betriebszeit; sie läuft jedoch in jedem Fall mindestens vier Jahre
gerechnet vom [Einsetzen: Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes].
Soweit für solche Anlagen eine Leistungskennlinie nicht ermittelt
wurde, kann an ihre Stelle eine auf der Basis der Konstruktionsunterlagen
des Anlagentyps vorgenommene entsprechende Berechnung einer gemäß
Anhang berechtigten Institution treten.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz
1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für
ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins Komma
fünf vom Hundert gesenkt; die Beträge sind auf eine Stelle hinter
dem Komma zu runden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie wird ermächtigt, zur Durchführung des Absatzes
1 in einer Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung des Referenzertrages
zu erlassen.
§ 8
Vergütung für Strom aus solarer
Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus solarer Strahlungsenergie
beträgt die Vergütung mindestens 99 Pfennige pro Kilowattstunde.
Die Mindestvergütung wird beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich
jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um
jeweils 5 vom Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf eine
Stelle hinter dem Komma zu runden.
(2) Die Verpflichtung zur Vergütung
nach Absatz 1 entfällt für Fotovoltaikanlagen, die nach dem 31.
Dezember des Jahres in Betrieb genommen werden, das auf das Jahr folgt,
in dem Fotovoltaikanlagen, die nach diesem Gesetz vergütet werden,
eine installierte Leistung von insgesamt 350 Megawatt erreichen.
Vor Entfallen der Vergütungsverpflichtung nach Absatz 1 trifft der
Deutsche Bundestag im Rahmen dieses Gesetzes eine Anschlussvergütungsregelung,
die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter Berücksichtigung
der inzwischen erreichten Kostendegression in der Anlagentechnik sicherstellt.
§ 9
Gemeinsame Vorschriften
(1) Die Mindestvergütungen nach §§
4 bis 8 sind für neu in Betrieb genommene Anlagen jeweils für
die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres
zu zahlen, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Wasserkraft handelt. Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes
in Betrieb genommen worden sind, gilt als Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000.
(2) Wird Strom aus mehreren Anlagen über
eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet, so ist für die Berechnung
der Höhe differenzierter Vergütungen die maximale Wirkleistung
jeder einzelnen Anlage maßgeblich. Soweit es sich um Strom aus mehreren
Windkraftanlagen handelt, sind abweichend von Satz 1 für die Berechnung
die kumulierten Werte dieser Anlagen maßgeblich.
§ 10
Netzkosten
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses
von Anlagen nach § 2 an den technisch und wirtschaftlich günstigsten
Verknüpfungspunkt des Netzes trägt der Anlagenbetreiber. Die
Ausführung des Anschlusses muss den im Einzelfall notwendigen technischen
Anforderungen des Netzbetreibers und dem § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) entsprechen. Der Anlagenbetreiber
kann den Anschluss von dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten
vornehmen lassen.
(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge
neu anzuschließender Anlagen nach § 2 erforderlichen Ausbaus
des Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung
der eingespeisten Energie trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau
erforderlich wird. Der Netzbetreiber muss die konkret erforderlichen Investitionen
unter Angabe ihrer Kosten im einzelnen darlegen. Die Netzbetreiber können
den auf sie entfallenden Kostenanteil bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts
in Ansatz bringen.
(3) Zur Klärung von Streitigkeiten
wird eine Clearingstelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie errichtet, an der die betroffenen Kreise zu beteiligen
sind.
§ 11
Bundesweite Ausgleichsregelung
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber
sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang der nach § 3 abzunehmenden
Energiemengen und Vergütungszahlungen zu erfassen und nach Maßgabe
des Absatzes 2 untereinander auszugleichen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber
ermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres die Energiemenge, die
sie im Vorjahr nach § 3 abgenommen haben, und den Anteil dieser Menge
an der gesamten Energiemenge, die sie unmittelbar oder mittelbar über
nachgelagerte Netze an Letztverbraucher abgegeben haben. Übertragungsnetzbetreiber,
die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen
Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber
einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach §§ 3 bis 8,
bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert
entspricht.
(3) Auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen
und -vergütungen sind monatliche Abschläge zu leisten.
(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für
sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2
abgenommenen Strom anteilig abzunehmen und zu vergüten. Satz 1 gilt
nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf
die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, zu mindestens 50 vom Hundert
Strom im Sinne des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 liefern.
Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist
so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen
relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil)
bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 3 insgesamt eingespeisten
Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom, von dem
die Strommenge abzuziehen ist, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Sinne von Satz 2 geliefert wird. Die Vergütung im Sinne von Satz
1 errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach § 3 von der Gesamtheit
der Netzbetreiber je Kilowattstunde in dem vorvergangenen Quartal gezahlten
Vergütungen. Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der
nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom
im Sinne des § 2 oder als diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
(5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet,
den anderen Netzbetreibern, die für die Berechnungen nach Absatz 1
und 2 erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder
Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen
im gegenseitigen Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer testieren lassen. Ist ein Einvernehmen nicht erzielbar,
so bestimmt der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts
am Sitz des ausgleichsberechtigten Netzbetreibers den Wirtschaftsprüfer
oder vereidigten Buchprüfer.
§ 12
Erfahrungsbericht
Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie hat dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten
auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten über den Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung
von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des § 2 zu berichten,
sowie gegebenenfalls zum 1. Januar des jeweils übernächsten Jahres
eine Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§
4 bis 8 und der Degressionssätze entsprechend der technologischen
und Marktentwicklung für Neuanlagen sowie eine Verlängerung des
Zeitraums für die Berechnung des Ertrages einer Windkraftanlage gemäß
dem Anhang in Abhängigkeit von den Erfahrungen mit dem nach diesem
Gesetz festgelegten Berechnungszeitraum vorzuschlagen.
Anhang
1. Referenzanlage ist eine Windkraftanlage
eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu
berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort
ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für
jeden Typ einer Windkraftanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe
bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort
rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf
Betriebsjahren erbringen würde.
3. Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt
durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung
und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Referenzstandort ist ein Standort, der
bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit
von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund,
einem logarithmischen Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge
von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für
jeden Typ einer Windkraftanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit
und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie
ist zu ermitteln nach dem einheitlichen Verfahren gemäß den
Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Revision 13, Stand
1. Januar 2000, herausgegeben von der Fördergesellschaft Windenergie
e. V. (FGW) mit Sitz in Hamburg oder der technischen Richtlinie Power Performance
Measurement Procedure Version 1 vom September 1997 des Network of European
Measuring Institutes (MEASNET) mit Sitz in Brüssel, Belgien.
Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem
1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten
Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001
nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs, für die sie gelten,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien
und Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort
sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt,
die entsprechend der technischen Richtlinie Allgemeinen Kriterien
zum Betreiben von Prüflaboratorien (DIN EN 45001), Ausgabe Mai 1990,
für die Vermessung der Leistungskennlinien im Sinne von Nummer 5 akkreditiert
sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht
diese Institutionen nachrichtlich im Bundesanzeiger.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag
haben sich aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Versorgungssicherheit
in Übereinstimmung mit der Europäische Union mindestens die Verdopplung
des Anteils Erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung bis
zum Jahr 2010 zum Ziel gesetzt. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit der
beabsichtigten Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Minderung
der Treibhausgasemissionen um 21 Prozent bis zum Jahr 2010 im Rahmen der
Lastenverteilung der Europäischen Union zu dem Kyoto-Protokoll zur
Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, sowie dem Ziel der Bundesregierung,
die Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2005 um 25 Prozent gegenüber
1990 zu mindern.
Um dieses Ziel zu realisieren, ist eine
Mobilisierung der sogenannten neuen Erneuerbaren Energien notwendig. Der
gegenwärtige Anteil Erneuerbarer Energien wird weit überwiegend
durch die traditionelle Wasserkraft aus großen Stauseen gestellt.
Deren Ausbaupotential ist aus geographischen Gründen weitgehend erschöpft.
Deshalb muss das europaweit gesetzte Ziel bis zum Jahr 2010 durch die Stromerzeugung
aus Windenergie, aus solarer Strahlungsenergie, aus Biomasse und aus Laufwasserkraft
realisiert werden. Dies bedeutet eine Verfünffachung des jetzt genutzten
Potentials dieser Energieträger.
Um diese Zielsetzung verwirklichen zu können,
hat die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung „Die energiepolitische
Dimension der Klimaänderungen“ eine Reihe energiepolitischer Maßnahmen
herausgearbeitet, bei denen die Erneuerbaren Energieträger eine zentrale
Rolle spielen. Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz
- EEG) dient der Realisierung dieser Ziele und der Umsetzung der „Kampagne
für den Durchbruch Erneuerbarer Energieträger“ der Europäischen
Union. Die meteorologisch zunehmend nachweisbare Erwärmung der Erdatmosphäre
und die weltweite Häufung von Naturkatastrophen machen dabei ein unverzügliches
Handeln des Gesetzgebers für den Umwelt- und Klimaschutz unausweichlich.
Erneuerbare Energieträger werden gegenwärtig
ungleichmäßig und in unzureichender Weise genutzt, obwohl viele
Erneuerbare Energiequellen in großen Mengen verfügbar sind.
Trotz ihres beträchtlichen wirtschaftlichen Potenzials ist ihr Anteil
am gesamten statistisch erfassten Bruttoinlandsenergieverbrauch äußerst
gering. Wenn es nicht gelingt, einen deutlich größeren Teil
des Energiebedarfs durch Erneuerbare Energieträger zu decken, wird
es nicht nur immer schwerer werden, den sowohl auf europäischer als
auch auf internationaler Ebene bestehenden Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen
nachzukommen, sondern werden auch bedeutende ökonomische Entwicklungschancen
versäumt. Erneuerbare Energiequellen sind heimische Energiequellen,
die dazu beitragen können, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren
zu verringern und so die Versorgungssicherheit zu verbessern. Diese Abhängigkeit
liegt heute EU-weit bei etwa 50 Prozent und droht ohne Mobilisierung der
Erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2010 auf 60 Prozent und bis zum Jahr
2020 auf 70 Prozent zu steigen.
Der Ausbau Erneuerbarer Energieträger
schafft Arbeitsplätze, besonders im Bereich kleiner und mittlerer
Unternehmen, die für das Wirtschaftsgefüge der Bundesrepublik
Deutschland von entscheidender Bedeutung sind. Neben ihrer Bedeutung für
Handwerk und Gewerbe geben sie Impulse für mehrere Industriezweige,
von der Metallindustrie bis zur elektrotechnischen Industrie, im Maschinen-,
Motoren- und Apparatebau, sowie in der Baustoffindustrie. Ein wesentlicher
Impuls zur wirtschaftlichen Belebung der Landwirtschaft erfolgt durch die
mit diesem Gesetz verbundenen Stimulierung der energetischen Biomassenutzung.
Die Produktion und Nutzung Erneuerbare Energieträger fördert
zudem nachhaltig die regionale Entwicklung, die darauf ausgerichtet ist,
den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt innerhalb der Gemeinschaft
zu verbessern und die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland
anzugleichen.
Allein drei europäischen Stromeinspeisegesetzen
mit ihren Mindestpreisregelungen für Erneuerbare Energien -
neben dem deutschen auch dem dänischen und dem spanischen - ist es
zu verdanken, dass in der Europäischen Union eine Windkraftanlagenindustrie
in den 90er Jahren entstand, die auf dem Weltmarkt die technologische Spitzenstellung
einnimmt. Damit wurde zugleich das Argument widerlegt, dass Mindestpreissysteme
der Produktivitätsentwicklung im Wege stünden, da in allen drei
genannten Ländern gesetzlich garantierte Mindestpreisvergütungen
der Einführung zugrunde liegen. Die dadurch ausgelöste Marktentfaltung
zunächst auf dem Windkraftsektor hat eine leistungsfähige Industrie
mit großen Exportchancen entstehen lassen, die mittlerweile über
20.000 Menschen allein in Deutschland beschäftigt. Durch die so zustande
gekommenen Skalierungseffekte und den initiierten weltweiten Wettbewerb
unter den Herstellern von Windenergieanlagen ist es seit 1991 gelungen,
die Erzeugungskosten und die real erzielte Vergütung um 50 Prozent
zu senken. Durch den technologischen Fortschritt steigt die Nachfrage auf
dem Weltmarkt mit einem Bedarf, der allein bei Windkraftanlagen in den
nächsten zehn Jahren die Dimension von über 100.000 MW erreichen
könnte. Deshalb hat die Markteinführung Erneuerbarer Energien
eine nicht zu unterschätzende industriepolitische Bedeutung, schon
weil es wegen der Weltklimaprobleme als sicher angesehen werden kann, dass
der weltweite Bedarf dafür in stark wachsenden Maße vorhanden
sein wird. Ähnliche industrielle Effekte wie in der Windenergieindustrie
sind durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz in den anderen Bereichen der
Nutzung Erneuerbarer Energien zu erwarten.
Bisher hat das Stromeinspeisungsgesetz
für Erneuerbare Energien, das seit dem 1. Januar 1991 in Kraft ist,
überwiegend auf dem Windkraftsektor eine Impulswirkung gehabt, weil
die Vergütungssätze des Gesetzes dies hier schon ermöglichten.
Ende 1999, also neun Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, waren im Geltungsbereich
des Gesetzes bereits etwa 4.400 Megawatt installiert, etwa ein Drittel
der weltweit installierten Kapazität. Für die Wasserkraft unterhalb
der von diesem Gesetz erfassten Kapazitätsgrenze von fünf Megawatt
haben die Vergütungssätze für einen wirtschaftlichen Betrieb
in etwa ausgereicht. Das Gesetz hat dennoch nicht einen mit der Windkraft
vergleichbaren Ausbau des Potentials gebracht, weil dem noch zahlreiche
außerhalb der Reichweite dieses Gesetzes stehende Genehmigungshindernisse
entgegenstehen; immerhin hat das Gesetz das vor seinem Inkrafttreten teilweise
gefährdete Potential an Wasserkraftwerken stabilisieren helfen. Vor
allem für die fotovoltaische Stromerzeugung, aber auch für die
Verstromung von Biomasse haben die Vergütungssätze noch nicht
ausgereicht, um damit eine breite Markteinführung anzustoßen.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das an die Stelle des Stromeinspeisungsgesetzes
tritt, hat deshalb im Sinne einer Breitenentfaltung aller Bereiche der
Verstromung Erneuerbarer Energien die Vergütungssätze verändert.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist jedoch
auch aus weiteren Gründen notwendig geworden:
Die Ankopplung der bisherigen Vergütungssätze
an die Entwicklung der Strompreise kann nicht mehr aufrecht erhalten werden,
ohne einen Fadenriss in der Nutzung Erneuerbarer Energien zu riskieren.
Die Ungleichzeitigkeit der Liberalisierungen der nationalen Strommärkte
in der Europäischen Union, ohne praktikable Reziprozitätsklauseln
zwischen bereits voll liberalisierten und noch geschützten Märkten;
die in den Zeiten der Gebietsmonopole risikolos entstandenen und größtenteils
abgeschriebenen Kapazitäten, die im Übermaß vorhanden sind;
das noch längst nicht umgesetzte "Unbundling" zwischen Produktion,
Transport und Verteilung; die Wettbewerbsvorteile, die die deutschen Stromkonzerne
haben, indem sie die inzwischen bei über 70 Milliarden D-Mark liegenden
steuerfreien Rückstellungen für die atomare Entsorgung beliebig
investiv verwenden: aus allen diesen Gründen ist gegenwärtig
nicht damit zu rechnen, dass sich ein Marktpreis im Strommarkt einpendelt,
der den mittel- und längerfristigen tatsächlichen Kosten der
Stromversorgung entspricht. Deshalb ist es nötig, die Vergütung
für Erneuerbare Energien zunächst über Festpreise zu regeln,
um den unabweisbar notwendigen kontinuierlichen Ausbau sicherzustellen.
-
Das bisherige Stromeinspeisegesetz hat zu
ungleichen Belastungen der Energieversorgungsunternehmen geführt,
die zur Vergütung verpflichtet sind. Die in der zweiten Novelle von
1998 vorgenommene prozentuale "Deckelung" der Stromeinspeisung ist korrekturbedürftig,
weil die Windkraftnutzung im norddeutschen Raum damit bereits vor der Grenze
der Markteinführung steht. Deshalb geht es dem EEG darum, diese Obergrenze
abzuschaffen und dennoch einen unbürokratischen Mechanismus gleicher
Mehrkostenverteilung einzuführen, der alle Stromversorger einbezieht.
-
Da das bisherige Stromeinspeisungsgesetz das
Energieversorgungsunternehmen als Adressaten hatte, das Produzent, überörtlicher
Netzbetreiber und Verteiler zugleich sein konnte, ist es durch das neue
Energiewirtschaftsgesetz nunmehr notwendig, den Adressaten der Einspeisung
und die zur Zahlung der Vergütungen verpflichteten Unternehmen ebenso
neu zu definieren.
Die Vergütungsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
baut auf der Systematik des Stromeinspeisungsgesetzes auf und orientiert
sich an den Empfehlungen der Europäischen Kommission in dem Weißbuch
„Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energien“ sowie den diesbezüglichen
Entschießungen des Europäischen Parlamentes. Die Vergütungssätze
sind mit Hilfe wissenschaftlicher Studien nach der Maßgabe ermittelt
worden, dass damit bei rationeller Betriebsführung ein wirtschaftlicher
Betrieb der Anlagen nach fortgeschrittenem Stand der Technik und unter
den geografisch vorgegebenen natürlichen Angeboten Erneuerbarer Energien
möglich ist. Eine Garantie für eine auf jede Anlage bezogene
Kostendeckung ist damit jedoch nicht verbunden.
Die Stromgestehungskosten Erneuerbarer
Energien liegen zum Teil noch erheblich über denen konventioneller
Energieträger. Dies ist zu einem Großteil der Tatsache geschuldet,
dass sich der überwiegende Teil der externen Kosten der Stromerzeugung
aus konventionellen Energien nicht im Preis widerspiegelt, sondern von
der Allgemeinheit und zukünftigen Generationen getragen wird. Darüber
hinaus kommen den konventionellen Energieträgern auch heute noch erhebliche
staatliche Subventionen zu Gute, die ihren Preis künstlich niedrig
halten. Zu einem weiteren Teil liegt die Ursache der höheren Kosten
an der strukturellen Benachteiligung neuer Technologien. Ihr geringer Marktanteil
lässt die Skalierungseffekte nicht zur Wirkung kommen. Geringerer
Stückzahlen führen zu höheren Stückkosten und verringern
so die Wettbewerbsfähigkeit, was - einem Teufelskreis gleich - höhere
Stückzahlen verhindert.
Absicht dieses Gesetzes ist es daher, neben
der Sicherung des Betriebs laufender Anlagen, diesen Teufelskreis zu durchbrechen
und auf allen Gebieten der Verstromung Erneuerbarer Energien eine dynamische
Entwicklung anzustoßen. In Kombination mit Maßnahmen zur Internalisierung
externer Kosten soll mit dieser Preisregelung mittel- und langfristig die
Wettbewerbsfähigkeit mit konventionellen Energieträgern herbeigeführt
werden. Um weiterhin eine deutliche Entwicklung der technischen Effizienz
zu gewährleisten, sind die in dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen
Vergütungen nach Energieträgern, Standorten und Anlagengrößen
differenziert und degressiv ausgestaltet sowie zeitlich begrenzt. Die zweijährliche
Überprüfung stellt eine kontinuierliche und zeitnahe Anpassung
der Vergütungssätze an die Markt- und Kostenentwicklung sicher.
Bei dem Erneuerbare-Energien-Gesetz handelt
es sich nach Ansicht des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung
im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs nicht um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte
Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des Vertrags über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft (EGV).
In ständiger Rechtsprechung hat der
Europäische Gerichtshof dem Wortlaut des Artikel 87 EGV folgend entschieden,
dass nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne des Vertrages anzusehen
sind, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt
werden. Das ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz ersichtlich nicht der Fall.
Es bringt weder unmittelbar oder mittelbar noch nachträglich für
die öffentliche Hand eine Geld- oder Naturalleistung oder einen Verzicht
auf die Steuererhebung oder andere ihr geschuldete Geld- oder Naturalleistungen
mit sich. Vielmehr fließen die gezahlten Vergütungen im Sinne
eines reinen Finanztransfers entsprechend dem gemeinschaftsrechtlichen
Verursacherprinzip direkt in die Stromgestehungskosten ein. Der Europäische
Gerichtshof hat im Hinblick auf eine ähnliche Preisregelungen dementsprechend
bereits ausdrücklich festgestellt, dass eine Maßnahme, die durch
die Festsetzung von Mindestpreisen mit dem Ziel gekennzeichnet ist, den
Verkäufer eines Erzeugnisses allein zu Lasten der Verbraucher zu begünstigen,
keine Beihilfe sein kann.
Darüber hinaus handelt es sich bei
den Vergütungen, die aufgrund des Gesetzes zu zahlen sind, schon begrifflich
nicht um Beihilfen. Den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Erneuerbaren Energien werden keine Begünstigungen gewährt,
sondern es werden Nachteile ausgeglichen, die sie im Vergleich zu konventionellen
Stromerzeugern tragen müssen. Denn die sozialen und ökologischen
Folgekosten der konventionellen Energieerzeugung werden bislang zum größten
Teil nicht von den Betreibern, sondern der Allgemeinheit, den Steuerzahlern
und künftigen Generationen getragen. Allein dieser Wettbewerbsvorteil
gegenüber der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, die nur geringe
externe Kosten verursacht, wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz verringert.
In keinem anderen Feld ist eine Preisregelung
zu Lasten der Verursacher legitimer und besser vertretbar als auf dem der
Stromversorgung wegen der ökologischen Folgeschäden konventioneller
Stromerzeugung. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das der Markteinführung
emissionsfreier und naturverträglicher Energien und damit der Substitution
konventioneller Energieträger gilt, enthält eine strikt durchgehaltene
gleiche Lastenverteilung auf alle Stromlieferanten. Dies entspricht dem
Verursacherprinzip im Umweltschutz. Es ist Bestandteil des Primärrechts
des EG-Vertrages, der in Art. 6 die Beachtung der Belange der Umwelt vorschreibt.
Die Erneuerbaren Energien, für die
das Gesetz Vergütungen festlegt, sind nirgendwo billiger zu erwerben.
Es handelt sich deshalb auch nicht um eine künstliche Preisstützung
der „Ware“ Kilowattstunde Strom aus Erneuerbaren Energien, sondern um eine
Preisfestlegung, die Investitionen im Sinne einer wirtschaftlichen Betriebsführung
überhaupt erst ermöglicht.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz enthält
als zentrales Regelungselement eine Kaufpflicht für Strom aus Erneuerbaren
Energien auf der Basis der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge,
aufgeteilt auf den Gesamtabsatz von Strom. Eine solche Pflicht ist üblich,
wenn Gefahren für externe Interessen aus dem Güterverkehr gewichtig
sind und eine freiwillige Gefahrenvorsorge der Verursacher nicht oder nicht
hinreichend zu erwarten ist. Eine solche Gefahrenlage für Klima und
Umwelt ist bei dem Stromkonsum im freien Markt gegeben. Damit hat das EEG
den Charakter von Schutzstandards. Solche sind vielfach üblich, ohne
dass es sich um Beihilfetatbestände handelt: Ein Verbot des Verkaufs
von Alkoholgetränken an Jugendliche etwa ist keine Beihilfe für
alkoholfreie Getränke. Auch die gezielte Verbilligung bleifreien Benzins
trotz höherer Produktionskosten ist keine Beihilfe, sondern ein mit
dem Verursacherprinzip begründeter Kauf- und Investitionsanreiz.
Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
basieren auf der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für
den Elektrizitätsbinnenmarkt, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel
7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 11 Absatz 3, und dienen
der Verwirklichung des Schutzauftrages des Artikel 20a Grundgesetz für
die natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen
Generationen sowie der Verwirklichung der Umweltschutzziele der Artikel
2, 6 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Zu
§ 1
Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert den Zweck des Gesetzes.
Das Gesetz dient der Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung,
um Umwelt und Klima zu schützen. Es stellt damit ein Instrument zur
Umsetzung der in der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen vereinbarten
Ziele und der Klimastrategie der Europäischen Union und der Bundesrepublik
Deutschland dar.
Zu Absatz 2
Das Ziel der Verdopplung des Anteils Erneuerbarer
Energien ist bereits im Weißbuch der Europäischen Kommission
„Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energieträger“ verankert
und von dem Ministerrat bestätigt worden. Auch die Bundesregierung
hat sich dieses Verdopplungsziel zu eigen gemacht. Es wird mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom Deutschen Bundestag ausdrücklich bestätigt.
Erneuerbare Energien müssen in den
nächsten Jahrzehnten relevante Beiträge zur Energieversorgung
und damit zum Klimaschutz leisten. Für eine nachhaltige Energieversorgung
muss daher innerhalb des nächsten Jahrzehnts eine Verdopplung bis
eine Verdreifachung des Beitrags Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung
erreicht werden. Die Europäische Kommission hält im Jahr 2010
europaweit einen Beitrag Erneuerbarer Energien zu der Elektrizitätsversorgung
von 23,5 Prozent für erforderlich. Derzeit liegt Deutschland mit einem
Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung von etwa sechs Prozent
weit unter dem europäischen Durchschnitt.
Zu § 2
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich des
Gesetzes positiv. Erfasst werden wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz
Wasserkraft, Windkraft, Deponiegas, Klärgas und Biomasse.
Der noch im Stromeinspeisungsgesetz verwendete
Begriff Sonnenenergie wird durch den physikalisch korrekten Begriff solare
Strahlungsenergie ersetzt. Umfasst sind insbesondere Fotovoltaikanlagen
und Anlagen zur solarthermischen Stromerzeugung.
Die im Stromeinspeisungsgesetz nicht enthaltene
Geothermie wird in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen, um
deren großes Potenzial nutzbar zu machen.
Die energetische Verwertung von Grubengas
verbessert die Kohlendioxid- und Methanbilanz gegenüber der unverwerteten
Abgabe an die Atmosphäre, weshalb die Aufnahme in das Gesetz erfolgt.
Unter Wasserkraft wird wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz
die originäre, regenerative Wasserkraftnutzung in Lauf- und Speicherkraftwerken
mit ausschließlich natürlichem Zufluss verstanden.
Der Begriff Biomasse wird nicht abschließend
definiert. Er beinhaltet jedoch im Hinblick auf den in § 1 normierten
Zweck des Gesetzes in jedem Fall nicht die fossilen Brennstoffe Öl,
Kohle und Gas, die sich nicht in überschaubaren Zeiträumen regenerieren.
Der Begriff Biomasse umfasst Brennstoffe in festem, flüssigem und
gasförmigem Aggregatszustand, deren Ursprung aktuell geerntetes Pflanzengut
einschließlich Resthölzern und Ernterückständen ist,
sowie Holzabfälle und organische Abfälle aus der Nahrungsmittelerzeugung
oder der Tierhaltung.
Das Gesetz hält an dem aus dem Stromeinspeisungsgesetz
bekannten Ausschließlichkeitsprinzip fest, wonach nur diejenige Form
der Stromerzeugung privilegiert wird, die vollständig auf dem Einsatz
der genannten Energieträger beruht, soweit nicht die Stromerzeugung
aus regenerativen Energieträgern erst durch eine Zünd- oder Stützfeuerung
möglich wird. Dem Ausschließlichkeitsprinzip wird in aller Regel
nicht Genüge getan, wenn etwa Hafenschlick, behandelte Bahnschwellen,
Spanplatten mit synthetischen Bestandteilen oder andere schadstoffhaltige
Althölzer eingesetzt werden. Entscheidend ist nach dem in § 1
normierten Zweck des Gesetzes die Umwelt- und Klimafreundlichkeit des jeweiligen
Verfahrens. Um nicht ökologisch und ökonomisch sinnvolle Verfahren,
die sich noch in der Entwicklung befinden, von vornherein auszuschließen,
und Fehlentwicklungen gegebenenfalls zu korrigieren wird das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit der Beobachtung
und Prüfung der Entwicklung betraut sowie ermächtigt, Vorschriften
zu erlassen, um klarzustellen, welche Stoffe und technischen Verfahren
bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche Umweltanforderungen
einzuhalten sind. Es kommt dem Gesetzgeber im Ergebnis darauf an, dass
mit dem jeweiligen Verfahren die in der Biomasse enthaltenen Schadstoffe
so weit wie möglich in den Reststoffen konzentriert und nicht über
den Luft- und Wasserpfad weiter verbreitet werden.
Im übrigen finden die Regelungen des
Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz
- BImSchG) sowie der zugehörigen Durchführungsverordnungen Anwendung.
Darüber hinaus befindet sich eine Durchführungsverordnung zu
dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Vorbereitung, die die Behandlung
von Altholz regeln wird.
In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt
auch Biogas, das an einer anderen Stelle erzeugt und in das Gasnetz eingespeist
wird, als es energetisch verwertet wird, sofern ein rechnerischer Nachweis
für dessen Herkunft erbracht wird, da der Energiegehalt der Gasmenge,
die entnommen wird, dem Energiegehalt der eingespeisten Biogasmenge entspricht.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird
auf die außerhalb der 12-Meilen-Zone liegende ausschließliche
Wirtschaftszone erweitert, um Offshore-Wind-Projekte in diesem Bereich
zu ermöglichen.
Der Begriff des Netzbetreibers knüpft
an die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts-
und Gasversorgung (EnWG) an. Hervorzuheben ist, dass nur Betreiber von
Netzen für die allgemeine Versorgung abnahme- und vergütungspflichtig
sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt Ausschlüsse vom Anwendungsbereich
des Gesetzes. Wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz werden große
Wasserkraft-, Deponie- und Klärgasanlagen nicht erfasst. Einerseits
ist davon auszugehen, dass große Anlagen auch ohne Aufnahme in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes wirtschaftlich betrieben werden können,
und andererseits gerade dezentrale kleinere Anlagen zum Standbein der zukünftigen
Energieversorgung werden sollen.
Hinsichtlich der Stromerzeugung aus Biomasse
erfolgt eine Erweiterung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Der
Anwendungsbereich schließt Biomasse-Anlagen bis zu einer Leistung
von 20 Megawatt ein, um zusätzliche Potenziale zu erschließen
und Effizienzreserven zu aktivieren.
Weiterhin werden räumlich getrennte
Anlagen hinsichtlich des Anwendungsbereichs getrennt behandelt, auch
wenn sie über eine gemeinsame Leitung einspeisen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung werden
nunmehr auch Anlagen von Stromproduzenten, die bislang ausgeschlossen waren,
in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Das „Unbundling“ zwischen
Produzenten, überörtlichen Netzbetreibern und Verteilern, zu
dem das neue Energierecht auffordert, stellt Produzenten von Strom aus
erneuerbaren Energien und von konventionellem Strom rechtlich gleich. Durch
die Gleichstellung werden alle Produzenten motiviert, in Erneuerbare Energien
zu investieren.
Hinzu kommt eine Begrenzung für Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Damit soll die weitere
Versiegelung von Freiflächen verhindert werden. Zu den baulichen Anlagen
im Sinne des Gesetzes, die in die Vergütungsregelung fallen, gehören
etwa Dächer, Fassaden, Lärmschutzwände und im Einzelfall
auch Erdaufschüttungen, die nicht ausschließlich zu Zwecke der
solaren Stromerziehung angelegt wurden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält die Definition von
Alt- und Neuanlagen im Sinne dieses Gesetzes.
Diese Begriffsbestimmung ist vor allem
für Windenergieanlagen von Belang. Maßstab für die Kosten
einer Neuinvestition sind insoweit alleine die Kosten, die ab Oberkante
Fundament entstehen.
Zu § 3
Zu Absatz 1
Die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht
trifft nunmehr das nächstgelegene geeignete Netz. Dies ist volkswirtschaftlich
sinnvoller, als die Bezugnahme auf Versorgungsgebiete in der bisherigen
Regelung in dem Stromeinspeisungsgesetz.
Der Netzbetreiber ist nach wie vor der
richtige Adressat für die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht,
da er in Besitz eines natürlichen Monopols ist, das auch durch die
Entflechtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und die Liberalisierung
des Strommarktes in der Praxis nicht gefährdet ist.
Es wird klargestellt, dass die Abnahme-
und Vergütungspflicht sich nicht auf den sogenannten Überschussstrom
beschränkt, sondern für den gesamten dem Netzbetreiber angebotenen
Strom gilt.
Unter Bezugnahme auf die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie
der Europäischen Union wird die dort vorgesehene vorrangige Abnahme
und Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien vorgeschrieben.
Dies hat zur Folge, dass die Abnahme und Vergütung nicht unter Berufung
auf eine anderweitige Auslastung des Netzes durch konventionell erzeugten
Strom verweigert werden kann. Aus dem gleichen Grund wird auch ein Ausbau
des Netzes nur noch dann erforderlich, wenn das Netz bereits vollständig
durch Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet ist. Das wird grundsätzlich
ein Ausnahmefall sein. Daher ist es gerechtfertigt, den Netzbetreiber in
diesem seltenen Fall die Pflicht zum Ausbau aufzuerlegen, soweit ein entsprechendes
Verlangen eines nach diesem Gesetz einspeisewilligen Anlagenbetreibers
vorliegt. Die Grenze für diese Pflicht stellt die wirtschaftliche
Zumutbarkeit als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
dar.
Da sowohl Netzbetreiber als auch Einspeisewilliger
aufwendige Planungen und Vermögensdispositionen treffen müssen,
besteht eine Pflicht, die erforderlichen Daten offen zu legen.
Absatz 2
Der dem Netzbetreiber im Sinne des Absatz
2 vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, die von
diesem aufgenommene Strommenge abzunehmen und entsprechend den §§
4 bis 8 zu vergüten.
Zu §§ 4 bis 8
Die Vergütungsregelung für alle
im Anwendungsbereich des Gesetzes befindlichen Erneuerbaren Energien wird
von dem Grundsatz geleitet, den Betreibern von optimierten Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen bei rationeller Betriebsführung
einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen grundsätzlich zu ermöglichen.
Grundlage für die Ermittlung der Vergütung sind insbesondere
die Investitions-, Betriebs-, Mess- und Kapitalkosten eines bestimmten
Anlagentyps bezogen auf die durchschnittlicher Lebensdauer, sowie eine
marktübliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals.
Um den Verwaltungsaufwand vor allem bei
den Einspeisern mit kleinen dezentralen Anlagen, aber auch auf Seiten der
Netzbetreiber und staatlicher Stellen zu begrenzen, wird an dem Prinzip
einer bundeseinheitlichen Mindestvergütung festgehalten, bei der auf
eine Kostenprüfung oder Wirtschaftlichkeitskontrolle im Einzelfall
verzichtet wird. Diese Vorgehensweise kann und will im Einzelfall eine
jederzeit rentable Vergütung nicht durchweg garantieren. Aus diesem
Grund geht das Gesetz von Mindestvergütungen aus und ermöglicht
es so, darüber hinaus gehende Vergütungen zur gezielten Förderung
einzelner Technologien zu zahlen, um auf diese Weise besser als es mit
der pauschalisierenden Regelung dieses Gesetzes erfolgen kann, die Ziele
dieses Gesetzes zu erreichen.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie obliegt es, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die Entwicklung zu beobachten
und gegebenenfalls gemäß § 12 eine differenzierte Anpassungen
der Vergütungshöhen für Neuanlagen vorzuschlagen.
Ab dem Jahr 2002 erfolgt zur Berücksichtigung
des technologischen Fortschritts und wegen der erwarteten Kostensenkung
baujahreinheitlich eine nominale degressiv ausgestaltete jährliche
Absenkung der Vergütungssätze für Biomasse in Höhe
von 1 Prozent, für Windenergie 1,5 Prozent und Fotovoltaik 5 Prozent.
Die Kostensenkungspotenziale in der Anlagentechnik für Wasserkraft-,
Deponiegas-, Grubengas- und Klärgasanlagen sind dagegen weitgehend
ausgeschöpft. Verbleibende Kostensenkungspotentiale finden durch die
Inflationsrate in ausreichendem Maße Berücksichtigung. Für
geothermische Stromerzeugungsanlagen besteht auf absehbare Zeit insoweit
kein Regelungsbedarf, da entsprechende Anlagen erst in einigen Jahren in
Betrieb gehen werden.
Mit Ausnahme von Windenergieanlagen werden
Altanlagen und Neuanlagen gleich behandelt. Bei Windenergieanlagen wird
der Tatsache Rechnung getragen, dass bereits nach dem früheren Stromeinspeisungsgesetz
Vergütungen gezahlt wurden, die an guten Standorten den wirtschaftlichen
Betrieb ermöglicht haben. Daher wird für diese Altanlagen der
Zeitraum, in dem die höhere Anfangsvergütung gezahlt wird, auf
mindestens vier anstelle von fünf Jahren verkürzt. Damit wird
dem Bestandsschutz hinreichend Rechnung getragen.
Zu § 4
Die nach dem Stromeinspeisungsgesetz bestehende
Regelung für Wasserkraft, Deponiegas und Klärgas wird im wesentlichen
fortgeschrieben, da sie sich in der Vergangenheit bewährt hat, und
um Grubengas erweitert.
Zu § 5
Die energetische Nutzung der Biomasse birgt
ein bislang nur unzureichend erschlossenes Potenzial für eine klimaschonende
Energieversorgung. Sie bietet gleichzeitig zusätzliche Perspektiven
für die einheimische Land- und Forstwirtschaft. Es ist eine gegenüber
dem Stromeinspeisungsgesetz spürbare Anhebung der Vergütungssätze
erforderlich, um den Anlagenbetreibern einen wirtschaftlichen Betrieb der
Anlagen zu ermöglichen und so eine dynamische Entwicklung zu initiieren.
Die Differenzierung nach der elektrischen Leistung trägt den höheren
Stromgestehungskosten kleinerer dezentraler Anlagen Rechnung.
Die Bestimmung, das Vergütungen erst
nach Inkrafttreten der Verordnung gezahlt werden, gilt nur für Anlagen
über fünf Megawatt Leistung. Die Vergütung für Strom
aus Anlagen unter fünf Megawatt Leistung sind ab Inkrafttreten des
Gesetzes zu zahlen.
Zu § 6
Die Nutzung der Geothermie für die
Elektrizitätsversorgung ist von verlässlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen
für die Investoren abhängig, die mit dieser Regelung geschaffen
werden.
Zu § 7
Im Bereich der Windkraft hat sich gezeigt,
dass die bisherige Regelung nicht ausreichend ist, um den notwendigen Standortdifferenzierungen
zu genügen. Mit der Neufassung erfolgt eine technikneutrale Differenzierung
der Vergütungshöhen je nach Ertragskraft des Standorts. Im Ergebnis
führt die getroffene Regelung gerechnet auf eine zwanzigjährige
Betriebszeit im Vergleich zur vorherigen Rechtslage an sehr guten Standorten
zu einer nachhaltigen Absenkung der Vergütungshöhen auf 13,5
Pfennige pro Kilowattstunde, an durchschnittlich windgünstigen Standorten
einer Stabilisierung auf 16,4 Pfennige pro Kilowattstunde und an Binnenlandstandorten
zu einer maßvollen Anhebung auf 17,3 Pfennige pro Kilowattstunde.
Auf diese Weise wird sowohl vermieden, dass an windhöffigen Standorten
eine höhere Vergütung gezahlt wird, als für einen wirtschaftlichen
Betrieb erforderlich ist, als auch ein Anreiz für die Errichtung von
Windkraftanlagen im Binnenland geschaffen. Diese Differenzierung ist Folge
der unterschiedlich langen Zeitdauer, in der die erhöhte Anfangsvergütung
gezahlt wird. Die relativ höhere Anfangsvergütung ermöglicht
weiterhin die Finanzierung von Windkraftanlagen, die von den Kreditinstituten
unter der alten Rechtslage zunehmend in Frage gestellt wurde.
Die Zeit, in der die erhöhte Anfangsvergütung
gezahlt wird, errechnet sich aus einer Vergleichsbetrachtung mit einer
Referenzanlage. Der Berechnung liegt eine Leistungskurve dieser Referenzanlage
zugrunde, die entweder gemäß den technischen Richtlinien für
Windenergieanlagen der Fördergesellschaft Windenergie (FGW) oder nach
dem Mess- und Rechenstandard des Network of European Measuring Institutes
(MEASNET) ermittelt wird, das von der Europäischen Kommission gefördert
wurde. Die Regelung der für die Bestimmung der Typengleichheit maßgebenden
Anlagenmerkmale dient einerseits der Verhinderung von Manipulationen durch
Anlagenhersteller oder -betreiber. Andererseits wird klargestellt, dass
nicht jede Veränderung an der Anlage eine neue Berechnung erforderlich
macht.
Die Berechnung der Verlängerung der
Zeit, in der die höhere Anfangsvergütung gezahlt wird, kann an
folgendem Beispiel deutlich gemacht werden: Ein Standort mit einem Referenzertrag
von 144 liegt sechs Prozentpunkte unter dem Bezugswert von 150. Diese sechs
Prozentpunkte ergeben geteilt durch die genannten 0,75 vom Hundert des
Referenzertrags den Wert von acht, der mit den genannten 2 Monaten multipliziert
wird. Hieraus ergibt sich ein Wert von 16 Monaten, die zu den fünf
Basisjahren addiert werden. Die höhere Vergütung wird somit 6
Jahre und 4 Monate lang gezahlt.
Offshore-Windenergie-Anlagen versprechen
in Zukunft deutlich niedrigere Stromgestehungskosten. Allerdings liegen
im Augenblick mangels hinreichender Erfahrungen, wegen höherer Kosten
für neue Anlagentypen, angesichts aufwendiger Gründungen und
in Anbetracht bislang fehlender Serieneffekte die Investitionskosten erheblich
über den Kosten für Onshore-Anlagen. Die befristete Sonderregelung
für Offshore-Anlagen trägt dieser Tatsache Rechnung und soll
einen Anreiz für Investitionen schaffen. Die gesonderte Regelung gilt
für Anlagen, die ab einer Entfernung von drei Seemeilen seewärts
der Basislinien errichtet werden. Die sich danach ergebende Linie ist allerdings
nicht in jedem Fall mit der seewärtigen Begrenzung der früheren
Drei-Meilen-Zone identisch.
Zu § 8
Zu Absatz 1
In der Nutzung der solaren Strahlungsenergie
steckt langfristig betrachtet das größte Potenzial für
eine klimaschonende Energieversorgung. Diese Energiequelle ist gleichzeitig
technisch anspruchsvoll und wird in der Zukunft eine erhebliche wirtschaftliche
Bedeutung erlangen. Der vergleichsweise hohe Vergütungssatz ist dadurch
bedingt, dass diese Energieerzeugungsanlagen derzeit mangels ausreichender
Nachfrage noch nicht in ausreichend hohen Stückzahlen gefertigt werden.
Sobald durch dieses Gesetz eine ausreichende
Nachfrage geschaffen wird, ist in Folge der dann erfolgenden Massenproduktion
mit deutlich sinkenden Produktions- und damit auch Stromgestehungskosten
zu rechnen, so dass diese Vergütungssätze zügig sinken können.
Dieser Entwicklung wird neben der realen Senkung der Vergütungshöhe
infolge der Inflation durch die Festlegung einer degressiv sinkenden Vergütung
im Gesetz Rechnung getragen. Für Anlagen die nach dem 1. Januar 2002
in Betrieb gehen, wird die Vergütung für die Lebensdauer der
Anlage um fünf Prozent degressiv abgesenkt. Für Anlagen, die
nach dem 1. Januar 2003 und in den Folgejahren in Betrieb gehen, findet
wiederum eine Absenkung um fünf Prozent degressiv statt, die jeweils
nur für neu in Betrieb genommene Anlagen gilt.
In Kombination mit dem 100.000-Dächer-Programm
ergibt sich erstmals für private Investoren eine attraktive Vergütung,
die allerdings vielfach noch unterhalb einer jederzeit rentablen Vergütung
liegt. Die Vergütungshöhe orientiert sich auch an der zur Zeit
in Spanien gezahlten Vergütung. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Strahlungsintensität in Spanien deutlich über der in
Deutschland liegt.
Zu Absatz 2
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie
endet die Pflicht zur Zahlung nach in § 8 Absatz 1 bestimmten Vergütungshöhe
mit dem 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die
installierte Gesamtleistung an Fotovoltaikanlagen, die nach dem vorliegenden
Gesetz vergütet werden, die Grenze von 350 Megawatt übersteigt.
Die Frist von zwölf Monaten dient dazu, den Markt nicht zu verunsichern,
und den Marktteilnehmern einen schonenden Übergang zu ermöglichen.
Die Zahl von 350 Megawatt errechnet sich aus der Summe aus dem Anlagenbestand
und dem durch das 100.000-Dächer-Programm angestrebten Volumens von
300 Megawatt.
Der Deutsche Bundestag wird im Rahmen dieses
Gesetzes eine Regelung über eine Anschlussvergütung treffen,
die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter Berücksichtigung
der inzwischen erreichten Kostendegression in der Anlagentechnik sicherstellt
und dafür Sorge trägt, dass der Ausbau der Fotovoltaik mit zunehmender
Geschwindigkeit von statten gehen wird.
Zu § 9
Zu Absatz 1
Die Befristung der Vergütungszahlung
auf 20 Jahre folgt gängigen energiewirtschaftlichen Berechnungsformeln
und Amortisationszyklen. Nur bei der Wasserkraft ist diese Frist in aller
Regel nicht ausreichend, um die Rentabilität der Anlagen zu sichern.
Der Beginn der Berechnungszeit für
die Dauer der Vergütung von Strom aus Altanlagen am 01.01.2000 gewährleistet
den Bestandsschutz für Betreiber von Altanlagen.
Zu Absatz 2
Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen
über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, werden diese
für den Zweck der Bestimmung der Vergütungshöhe als eine
Anlage behandelt.
Zu § 10
Absatz 1
Die Regelung der Anschlusskosten dient
der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit.
Soweit zwischen der Anlage und dem abnahmepflichtigen
Netz für die allgemeine Versorgung ein weiteres Netz vorhanden ist,
das nicht der allgemeinen Versorgung dient, so kann dieses für den
Anschluss der Anlage im Rahmen des technisch Möglichen genutzt werden.
Auf diese Weise werden volkswirtschaftlich unsinnige Kosten vermieden.
Zu Absatz 2
Die Kostentragung für den Netzausbau,
der auch notwendige Erweiterungen des Netzes umfasst, obliegt - ähnlich
der mit Zustimmung der Europäischen Kommission seit 1997 in Dänemark
geltenden Regelung - dem Netzbetreiber. Die Darlegungspflicht dient der
notwendigen Transparenz, da die notwendigen Aufwendungen bei der Ermittlung
des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden können.
Zu Absatz 3
Zur Beilegung von Streitigkeiten wird eine
Clearingstelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
eingerichtet. Zu den zu beteiligenden betroffenen Kreisen zählen insbesondere
die Verbände der Netzbetreiber und der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung
von Strom im Sinne des § 2.
Zu § 11
§ 11 ist in engem Zusammenhang mit
§ 3 zu sehen. Beide Paragraphen zusammen regeln ein gestuftes ausgleichendes
Abnahme- und Vergütungssystem.
Auf der ersten Stufe, die § 3 Absatz
1 regelt, wird der Anschluss der Stromerzeugungsanlage an das nächstgelegene
geeignete Netz normiert. Dieses Netz wird in aller Regel ein örtliches
Niederspannungsnetz sein. Es kann aber - etwa bei einem großen Windpark
- auch ein Netz einer höheren Spannungsebene, unter Umständen
sogar ein Übertragungsnetz sein. Der jeweilige Netzbetreiber ist zur
Abnahme und Vergütung verpflichtet.
Die zweite Stufe, die in § 3 Absatz
2 enthalten ist, regelt die Abnahme- und Vergütung des Stroms durch
den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber. Soweit bereits das Netz,
an das die Anlage angeschlossen ist, ein Übertragungsnetz, existiert
kein weiteres vorgelagertes Übertragungsnetz. In diesem Fall ist die
zweite Stufe daher gegenstandslos.
Die dritte Stufe, geregelt in § 11
Absatz 1 bis 3, sorgt für einen bundesweit gleichmäßigen
Ausgleich der aufgenommenen Strommengen und der geleisteten Vergütungszahlungen
unter den Übertragungsnetzbetreibern. Auf diese Weise soll ein Mangel
des früheren Stromeinspeisungsgesetzes beseitigt werden, der dazu
geführt hat, dass einzelne Regionen einen weit überdurchschnittlichen
Anteil aufzunehmen hatten. Das Gesetz knüpft für den Ausgleich
an die Übertragungsnetzbetreiber an, weil es sich bei diesen um eine
kleine und überschaubare Anzahl von Akteuren handelt, die auch in
der Lage sind, die mit dem Ausgleich verbundenen Transaktionen ohne Weiteres
abzuwickeln und sich gegenseitig zu kontrollieren. Nach Abschluss des Ausgleichs
sind alle Übertragungsnetzbetreiber im Besitz einer bezogen auf die
durch ihre Netz geleiteten Strommengen prozentual gleichen Anteils von
Strom nach diesem Gesetz.
Auf der vierten in § 11 Absatz 4 enthaltenen
Stufe wird ein weiterer Schritt vollzogen. Die bei den Übertragungsnetzbetreibern
angelangten Strommengen werden gleichmäßig bezogen auf die von
Stromlieferanten im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
gelieferten Strommengen weiterverteilt und sind von diesen mit dem bundesweit
einheitlichen Durchschnittsvergütungssatz zu bezahlen. Im Ergebnis
werden so alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern,
zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet.
Diese vierte Stufe führt zu einer dem Prinzip der Entflechtung von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen ideal entsprechenden Verpflichtung
der Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden
Energieerzeugung.
Die Aufnahme- und Vergütungspflicht
nach § 11 Absatz 4 besteht nicht für Elektrizitätsunternehmen,
die zu mehr als der Hälfte Strom aus Erneuerbaren Energien abgeben,
da diese - wiederum dem Verursacherprinzip entsprechend - bereits dem Umwelt-
und Klimaschutz ausreichend genüge tun.
Nach den §§ 4 bis 8 vergüteter
Strom darf nicht unter den durchschnittlichen Vergütungssätzen
als Strom aus Erneuerbaren Energien vermarktet werden. Dies bedeutet, dass
bei der Vermarktung des nach dem Gesetz eingespeisten Stroms die Vergütungssätze
die Stromerzeugungskosten darstellen, denen dann die weiteren Kosten (z.
B. Netzbetriebsgebühr, Konzessionsabgabe, Öko- und Mehrwertsteuer)
hinzugerechnet werden müssen, um den Marktpreis zu ermitteln. Damit
soll Preisdumping auf dem Ökostrommarkt entgegengewirkt werden. Eine
solche Gefahr besteht deshalb, weil der größte Anteil des nach
diesem Gesetz aufgenommenen Stroms von den großen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
aufzunehmen sind, die immer noch eine marktbeherrschende Stellung inne
haben. Maßgeblicher Bezugszeitraum für die Berechnung der Durchschnittsvergütungssatzes
ist das jeweils vorvergangene Quartal. In dem ersten Quartal des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
kann analog auf die Vergütungszahlungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz
abgestellt werden.
Die Regelung des Absatz 5 dient der Transparenz
bei der Abnahme und Vergütung vom anschlussverpflichteten Netzbetreiber,
sowie dem Ausgleich der Strom- und Vergütungsmengen durch die Übertragungsnetzbetreiber.
Zu § 12
Die Regelung dient dazu, den Grad der Marktdurchdringung
und die technologische Entwicklung bei Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer
Energien zu beobachten und gegebenenfalls die Höhe der Vergütungssätze
zu anzupassen.
Eine Anpassung der Vergütungshöhen
muss in angemessenem Abstand zu ihrer Einführung bekannt gegeben werden.
Die Anpassung kann allerdings nur für Neuanlagen erfolgen, da den
Betreibern andernfalls jede Investitionssicherheit genommen und den an
der Finanzierung beteiligten Kreditinstituten die Kalkulation der Investitionen
unmöglich gemacht würde.
Quelle: Deutscher Bundestag
25.02.2000
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